Volltext : Berck, Theodor: Ueber das bremische Güterrecht der Ehegatten mit besonderer Rücksicht auf die Schuldenzahlung und das sog. beneficium abdicationis der Wittwe

Berichtigungen  und  Zusätze.
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Zu  §  20.  S.  238.  3.  15.  füge  hinzu:  Daß  §.  9.  der  projectirten
Hypothekenordn.  2c.,  wodurch  die  Bestimmungen  der  Stat.
über  die  Veräußerung  der  Erbgüter  u.  den  Retract  für
aufgehoben  erklärt  werden,  nicht  dahin  verstanden  werden
dürfe,  daß  jene  Vorschriften  zur  Zeit  noch  Gesetzeskraft
haben,  erhellt  aus  den  Motiven  S.  96,  wo  es  heißt:
„Diese  gesetzl.  Dispositionen  sind  längst  antiquirt  u.  Niemand ¬
  kümmert  sich  mehr  um  dieselben.
S.  238.  letzte  3.  hinter  648.  füge  hinzu:  Das  bei  Albrecht ¬
  (Gew.)  S.  201.  N.  511.  abgedr.  Salfeld.  Stat.
36.  sagt  daher:  „daz  nymant  mac  sine  varnde  habe  vergeben, ¬
  he  uzzere  sich  iz  denne  von  stad  an."
S.  243.  3.  21.  bedacht  zu  werden  —  Nemlich  ver„§.21. ¬

mittelst  des  die  Frau  sicher  stellenden  gerichtl.  Acts.
S.  257.  3.  12.  v.  u.  st.  Erbrechts  l.  Eherechts.
S.  258,  n.  234e.  Das  neuere  Lüneb.  R.  bei  Pufend.
IV.  Anh.  Nr  21.  bezieht  S.  742  das  in  dem  hier  angez.
Art.  16.  gedachte  Gut  auf  die  Mitgift  der  Frau.  Daß
dies  der  ursprüngliche  Sinn  des  Art.  16.  gewesen,  möchte
ich  aber,  namentlich  nach  Ansicht  von  Art.  15.  u.  18,
bezweifeln.
S.  259.  n.  236.  letzte  3.  st.  358.  l.  558.
S.  267.  Auch  der  verm.  Sachsensp.  enthält  die  ausdrückl. ¬
  Vorschr.,  daß  der  zu  eigen  gegebene  Mann  seine
Beköstigung  selbst  bezahlen  soll.  Vergl.  n.  172.
S.  268.  n.  245.  3.  6.  ist  wol  wegzustreichen.
S.  272.  n.  247.  Donandt  glaubt  nemlich,  daß  die
unbeerbte  Frau  mehr  verschenken  kann.
S.  277.  n.  262a  3.  3.  st.  24.  l.  44.
—
S.277.  n.262b.  3.  2.  v.  u.  st.  S.  338.  839.  l.  S.  237.238.
S.  288.  n.  266a.  Vergl.  n.  508.
„  §.  22.
S.  288.  n.  266c.  3.  2.  vor  293.  schalte  292.  ein.
Desgl.  füge  hinter  294.  hinzu:  Koch  syn.  V.  24.
S.  299.  3.  9.  v.  u.  st.  die  Frau  l.  der  Frau
„§.23.
S.  315.  n.  303.  a.  E.  füge  hinzu:  Daß  im  J.  1278  die
kinderlose  Wittwe  noch  nicht  gesetzliche  Immobiliarerbin
des  Mannes  war,  dafür  scheint  insbesondere  das  alte
Brem.  Testam.  von  diesem  Jahr  bei  Gildemeister
(vergl.  n.  219.)  ein  ziemlich  sicheres  Zeugniß  zu  liefern.
S.  315.  n.  305a.  Z.  2.  u.  3.  v.  u.  st.  resp.  von  dem
gemeinen  Gut  und  dem  Vermögen  des  Verstorbenen
I.  resp.  von  dem  Vermögen  des  verstorbenen  und  dem
gemeinen  Gut
S.  320.  n.  316.  3.  1.  hinter  dieser  ist  einzuschalten:  so
wie  der  ihr  correspondirenden  weiblichen,
S.  321.  n.  317.  Die  hier  erwähnte  Specification  ist  mit
der  in  der  vor.  N.  angez.  auf  einen  Bogen  geschrieben

„
            
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