Berichtigungen und Zusätze.
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Zu § 20. S. 238. 3. 15. füge hinzu: Daß §. 9. der projectirten
Hypothekenordn. 2c., wodurch die Bestimmungen der Stat.
über die Veräußerung der Erbgüter u. den Retract für
aufgehoben erklärt werden, nicht dahin verstanden werden
dürfe, daß jene Vorschriften zur Zeit noch Gesetzeskraft
haben, erhellt aus den Motiven S. 96, wo es heißt:
„Diese gesetzl. Dispositionen sind längst antiquirt u. Niemand ¬
kümmert sich mehr um dieselben.
S. 238. letzte 3. hinter 648. füge hinzu: Das bei Albrecht ¬
(Gew.) S. 201. N. 511. abgedr. Salfeld. Stat.
36. sagt daher: „daz nymant mac sine varnde habe vergeben, ¬
he uzzere sich iz denne von stad an."
S. 243. 3. 21. bedacht zu werden — Nemlich ver„§.21. ¬
mittelst des die Frau sicher stellenden gerichtl. Acts.
S. 257. 3. 12. v. u. st. Erbrechts l. Eherechts.
S. 258, n. 234e. Das neuere Lüneb. R. bei Pufend.
IV. Anh. Nr 21. bezieht S. 742 das in dem hier angez.
Art. 16. gedachte Gut auf die Mitgift der Frau. Daß
dies der ursprüngliche Sinn des Art. 16. gewesen, möchte
ich aber, namentlich nach Ansicht von Art. 15. u. 18,
bezweifeln.
S. 259. n. 236. letzte 3. st. 358. l. 558.
S. 267. Auch der verm. Sachsensp. enthält die ausdrückl. ¬
Vorschr., daß der zu eigen gegebene Mann seine
Beköstigung selbst bezahlen soll. Vergl. n. 172.
S. 268. n. 245. 3. 6. ist wol wegzustreichen.
S. 272. n. 247. Donandt glaubt nemlich, daß die
unbeerbte Frau mehr verschenken kann.
S. 277. n. 262a 3. 3. st. 24. l. 44.
—
S.277. n.262b. 3. 2. v. u. st. S. 338. 839. l. S. 237.238.
S. 288. n. 266a. Vergl. n. 508.
„ §. 22.
S. 288. n. 266c. 3. 2. vor 293. schalte 292. ein.
Desgl. füge hinter 294. hinzu: Koch syn. V. 24.
S. 299. 3. 9. v. u. st. die Frau l. der Frau
„§.23.
S. 315. n. 303. a. E. füge hinzu: Daß im J. 1278 die
kinderlose Wittwe noch nicht gesetzliche Immobiliarerbin
des Mannes war, dafür scheint insbesondere das alte
Brem. Testam. von diesem Jahr bei Gildemeister
(vergl. n. 219.) ein ziemlich sicheres Zeugniß zu liefern.
S. 315. n. 305a. Z. 2. u. 3. v. u. st. resp. von dem
gemeinen Gut und dem Vermögen des Verstorbenen
I. resp. von dem Vermögen des verstorbenen und dem
gemeinen Gut
S. 320. n. 316. 3. 1. hinter dieser ist einzuschalten: so
wie der ihr correspondirenden weiblichen,
S. 321. n. 317. Die hier erwähnte Specification ist mit
der in der vor. N. angez. auf einen Bogen geschrieben
„