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jetzigen Art gerichtlicher Verhandlungen ist dies überflüssig; ¬
theils, und dies ist auch jetzt räthlich, daß der Notar,
welcher über den Refections-Antrag ein Protocoll aufnehmen ¬
muß, darin die richterliche Entscheidung ausdrücklich ¬
erwähne.
§. 65.
2) Von notariellen Abschriften.
Die Frage, ob ein Notar berechtigt ist, die Abschriften ¬
von ihm nicht verfaßter Urkunden zu beglaubigen, ist
gewöhnlich mit der unten zu erörternden andern Frage in
Verbindung gebracht, ob notarielle Abschriften Beweiskraft
hätten; es ist indeß ausgemacht, daß beide Fragen an und
für sich von einander unabhängig sind. Ist nämlich ein
Notar gar nicht berechtigt, Beglaubigungen vorzunehmen, so
können solche Documente freilich überall keine Beweiskraft
haben, ist er es dagegen an sich, so kann bezüglich dieser
Frage darauf weiter nichts ankommen, ob und welche
Beweiskraft sie haben, denn der Besitz einer beglaubigten
Abschrift einer Urkunde kann, von der Beweiskraft der
Copie ganz abgesehen, ein mehrfaches Interesse haben.
Daß die Notare zur Vornahme von Beglaubigungen
von jeher für berechtigt gehalten wurden, beweiset zunäch
das Dasein unzähliger solcher Copieen. Particular-Rechte
erkennen diese Befugniß häufig ausdrücklich an; das gemeine ¬
Recht enthält indeß hierüber keine nähere Bestim¬