Inhaltsverzeichnis : ¬Das deutsche Notariat (2)

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jetzigen  Art  gerichtlicher  Verhandlungen  ist  dies  überflüssig; ¬
  theils,  und  dies  ist  auch  jetzt  räthlich,  daß  der  Notar,
welcher  über  den  Refections-Antrag  ein  Protocoll  aufnehmen ¬
  muß,  darin  die  richterliche  Entscheidung  ausdrücklich ¬
  erwähne.
§.  65.
2)  Von  notariellen  Abschriften.
Die  Frage,  ob  ein  Notar  berechtigt  ist,  die  Abschriften ¬
  von  ihm  nicht  verfaßter  Urkunden  zu  beglaubigen,  ist
gewöhnlich  mit  der  unten  zu  erörternden  andern  Frage  in
Verbindung  gebracht,  ob  notarielle  Abschriften  Beweiskraft
hätten;  es  ist  indeß  ausgemacht,  daß  beide  Fragen  an  und
für  sich  von  einander  unabhängig  sind.  Ist  nämlich  ein
Notar  gar  nicht  berechtigt,  Beglaubigungen  vorzunehmen,  so
können  solche  Documente  freilich  überall  keine  Beweiskraft
haben,  ist  er  es  dagegen  an  sich,  so  kann  bezüglich  dieser
Frage  darauf  weiter  nichts  ankommen,  ob  und  welche
Beweiskraft  sie  haben,  denn  der  Besitz  einer  beglaubigten
Abschrift  einer  Urkunde  kann,  von  der  Beweiskraft  der
Copie  ganz  abgesehen,  ein  mehrfaches  Interesse  haben.
Daß  die  Notare  zur  Vornahme  von  Beglaubigungen
von  jeher  für  berechtigt  gehalten  wurden,  beweiset  zunäch
das  Dasein  unzähliger  solcher  Copieen.  Particular-Rechte
erkennen  diese  Befugniß  häufig  ausdrücklich  an;  das  gemeine ¬
  Recht  enthält  indeß  hierüber  keine  nähere  Bestim¬
            
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