Volltext : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 2, Theil 2)

505
schaft  die  Verpflichtung  ob,  solche  anderweit  zu  besetzen,
und  wenn  sie  diese  Pflicht  versäumte,  so  konnte  sie  dies
immer  nicht  von  der  Schuldigkeit  befreien,  zu  den  gemeinen =
  Diensten  und  Lasten  eben  so  beizutragen,  als
wenn  der  Hof  wirklich  besetzt  worden  wäre,  und  selbst
bei  solchen,  die  Behufs  der  Anlegung  eines  Rittersitzes
nach  der,  den  Rittergutsbesitzern  in  den  Landtagsrecessen =
  von  1572  und  1653  bestätigten  Rechte,  eingezogen
worden,  trat  in  dieser  Beziehung  keine  Ausnahme  ein.
Müller,  I.  c.  resol.  100.  Nr  84.  Landtagsreceß  von
1653.
Verordnung  vom  30.  August  1717  ad  Nr  11.
(Mylius,  corp.  const.  IV.  Abth.  III.  Cap.  1.  S.  66.).
Jndessen  folgt  daraus  noch  nicht  geradezu,  daß  nun
auch  in  Beziehung  auf  den  Besitz  solcher  Höfe  Beiträge
von  Seiten  der  Herrschaft,  zu  den  Leistungen  der  Eingepfarrten =
  bei  Kirchenbauten  zu  entrichten  wären;  denn
so  wie  in  dieser  Hinsicht  zunächst  immer  die  Observanz
jedes  Orts  in  Betracht  kommt,  so  wird  es  sich  häufig
so  gestaltet  haben,  daß  diese  Höfe  bei  der  Repartition
nicht  berücksichtigt  wurden,  und  wo  solches  als  Observanz =
  dargethan  werden  kann,  bleibt  die  Herrschaft  natürlich =
  auch  jetzt  von  Beiträgen  frei,  selbst  wenn  sie  zu
den  sonstigen  Gemeinediensten  und  Lasten  beitragen
müßte.  Auf  diese  Weise  vereinigen  sich  auch  sehr  gut
die  verschiedenen  Ansichten,  die  die  Stände  und  die  Jusiiz=, =
  so  wie  die  Consistorial=Deputation,  darüber  bei  den
Berathungen  aufgestellt  hatten,  und  demgemäß  ist  auch
die  Bestimmung  im  §.  568.  des  Entwurfs  gefaßt  worden.
Was  nun
b)  die  Beiträge  der  sonstigen  Verpflichteten,
d.  h.  derjenigen,  die  entweder  als  Theilnehmer  an

Beiträge
der  Eingepfarrten. ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer