Volltext : Berck, Theodor: Ueber das bremische Güterrecht der Ehegatten mit besonderer Rücksicht auf die Schuldenzahlung und das sog. beneficium abdicationis der Wittwe

Eheliche  Güterverhältnisse  2c.  §.  18.
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der  nemlichen  Rechte  genießenden  Kindern  doch  am  Ende
nicht  in  gleichem  Grade  dringend  und  anwendbar  fand.
Führten  nun  aber  die  Verhältnisse  der  noch  in  der
Were  befindlichen  Kinder  nach  dem  Tode  beider  Eltern
nicht  die  Nothwendigkeit  des  Abdicirens  mit  sich,  so  mochte
sich  ihre  Lage  vollends  dann  nicht  dazu  eignen,  wann  ihnen
der  überlebende  Vater  oder  die  überlebende  Mutter  noch  zur
Seite  stand  und,  wenn  nicht  ihr  Erbrecht  vor  der  Hand
gänzlich  ausschloß,  doch  ihre  Immixtion  in  den  Nachlaß
einstweilen  noch,  kraft  der  dem  verwittweten  Ehegatten
gebührenden  Vermögensvortheile,  verhinderte1761).  Abdiirto ¬

cilie  übrigens  die  Wittwe,  so  sagten  sich  die  Kinder  mit -
  denen,  wenn  sie  bereits  zu  ihren  Jahren  gekommen,
die  Sache  ja  sicherlich  vorher  überlegt  worden  war  —-  wol
mehrentheils  mit  ihr  zugleich  von  dem  verschuldeten  Vermögen ¬
  los,  oder  suchten  ihr  Heil  in  Römischen  Benefizien;
welchen  Weg  sie  selbst  oder  die  sie  vertretenden  Vormünder
(§.  19)  aber  in  dieser  Hinsicht  auch  einschlagen  mochten,
so  verließen  sie,  zumahl,  wenn  sie  weiblichen  Geschlechts
waren,  oder  doch  noch  nicht  das  zum  selbstständigen
Leben  erforderliche  Alter  erreicht  hatten,  regelmäßig  wol
mit  der  Wittwe  zugleich  das  Sterbehaus  (§.  19)  und
theilten  das  Schicksal  ihrer  Mutter,  deren  Recht  auf  Erziehung ¬
  der  Kinder  und  elterliche  Zucht  unabhängig  von
ihrem  Beisitze  in  den  Gütern  (§.  8.)  blieb  und  daher  auch,
sein  Fortbestehen  nach,
wenngleich  der  letztere  aufhörte
wie  vor,  behalten  konnte.
172g)  Von  Schweden  bezeugt  dasselbe  Jo.  Loccenins  antiquit. ¬
  Sueo-Gothiear.  Lib.  III.  ed.  2da.  Holm.  8.  II.  c.  20.
p.  122,  welcher  indeß  bloß  von  seiner  Zeit  (+  1677)  redet,
und  über  das  Alter  des  Instituts  im  Norden  sich  nicht  weiter
verbreitet.  (vergl.  n.  173  d.)
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