Eheliche Güterverhältnisse 2c. §. 18.
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der nemlichen Rechte genießenden Kindern doch am Ende
nicht in gleichem Grade dringend und anwendbar fand.
Führten nun aber die Verhältnisse der noch in der
Were befindlichen Kinder nach dem Tode beider Eltern
nicht die Nothwendigkeit des Abdicirens mit sich, so mochte
sich ihre Lage vollends dann nicht dazu eignen, wann ihnen
der überlebende Vater oder die überlebende Mutter noch zur
Seite stand und, wenn nicht ihr Erbrecht vor der Hand
gänzlich ausschloß, doch ihre Immixtion in den Nachlaß
einstweilen noch, kraft der dem verwittweten Ehegatten
gebührenden Vermögensvortheile, verhinderte1761). Abdiirto ¬
cilie übrigens die Wittwe, so sagten sich die Kinder mit -
denen, wenn sie bereits zu ihren Jahren gekommen,
die Sache ja sicherlich vorher überlegt worden war —- wol
mehrentheils mit ihr zugleich von dem verschuldeten Vermögen ¬
los, oder suchten ihr Heil in Römischen Benefizien;
welchen Weg sie selbst oder die sie vertretenden Vormünder
(§. 19) aber in dieser Hinsicht auch einschlagen mochten,
so verließen sie, zumahl, wenn sie weiblichen Geschlechts
waren, oder doch noch nicht das zum selbstständigen
Leben erforderliche Alter erreicht hatten, regelmäßig wol
mit der Wittwe zugleich das Sterbehaus (§. 19) und
theilten das Schicksal ihrer Mutter, deren Recht auf Erziehung ¬
der Kinder und elterliche Zucht unabhängig von
ihrem Beisitze in den Gütern (§. 8.) blieb und daher auch,
sein Fortbestehen nach,
wenngleich der letztere aufhörte
wie vor, behalten konnte.
172g) Von Schweden bezeugt dasselbe Jo. Loccenins antiquit. ¬
Sueo-Gothiear. Lib. III. ed. 2da. Holm. 8. II. c. 20.
p. 122, welcher indeß bloß von seiner Zeit (+ 1677) redet,
und über das Alter des Instituts im Norden sich nicht weiter
verbreitet. (vergl. n. 173 d.)
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