Volltext : Lehrbuch des Privatrechts der freien Stadt Frankfurt ([1])

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II.  Einzelne  Nahrungen.  A.  Handel.
längstens  in  Jahresfrist  seit  Beendigung  der  Gesellschaft  zu
machen  *);  es  kann  also,  von  besonderer  Uebereinkunft  abgesehen, ¬
  vor  dieser  Periode  kein  Gewinnantheil  gefordert  und
herausgezogen  werden.  c)  Die  Hauptrechnung  ist  jährlich  an
einem  bestimmten  Tag  zu  stellen,  um  daraus  den  jeweiligen
Stand  der  Geschäfte  ersehen  zu  können  5).  d)  Die  Erben  eines ¬
  Gesellschafters  müssen  weder  aufgenommen  werden,  noch
brauchen  sie,  wenn  der  Erblasser  nicht  anders  verordnet  hat,
länger  als  bis  zu  der  nächsten  Jahresabrechnung  in  der  Gemeinschaft ¬
  zu  bleiben;  jedoch  haben  ein  Recht  auf  den  Eintritt ¬
  diejenigen  Erben,  deren  Eltern  oder  Vorfahren  das  einzige ¬
  oder  Hauptgeschäft  der  Gesellschaft  gründeten,  insofern
die  übrigen  Theilnehmer  nicht  gute  Gründe  zur  Verweigerung
dieses  Eintritts  vorzubringen  wissen  6).  e)  Jeder  Theilhaber
haftet  den  übrigen  für  Unfleiß,  Verwahrlosung  und  sonstige
Beschädigung7).  f)  Was  ein  Gesellschafter  oder  Factor  Namens ¬
  der  Gesellschaft  abschließt,  verpflichtet  alle  solidarisch
Minderung  von  Abrechnung  zu  Abrechnung,  auf  diesem  wird  er
mit  dem  belastet,  was  er,  z.  B.  für  seine  Haushaltung,  von  Zeit
zu  Zeit  aus  der  Gesellschaftscasse  bezieht,  und  der  Contocurrent,
wenn  keine  Rückerstattung  erfolgt,  auf  dem  Capitalconto  belastet,
wodurch  sich  dieser  dann  um  so  viel  vermindert.
4)  Ebendas.  §.  4.
5)  Ebendas.  §.  5.
6)  Ebendas.  §.  6  und  7.  In  §.  7  liegt  eine  wesentliche  Abweichung
vom  römischen  Recht,  das  schon  durch  eines  einzigen  socii  Absterben ¬
  die  Gesellschaft  für  aufgelöst  erklärt,  1.  65.  §.  9.  D.  pro  socio.
Orth  Forts.  1.  S.  519  versteht  die  Worte  „länger  als  zu  der
nächsten  Rechnung"  von  der  Schlußrechnung  des  §.  4,  obwohl  die
Reformation  hier  gewiß  nur  an  den  Jahresabschluß  des  §.  5  dachte,  da
sie  der  überlebenden  Gesellschafter  Erwähnung  thut,  also
Fortgang  der  Societät  unterstellt.  Wegen  der  Worte  in  §.  7
„wie  ihr  Vatter  oder  Vorfahr=  sind  auch  solche  Erben  hieher
zu  rechnen,  die  einen  anderen  Gründer  des  Geschäfts,  nicht  gerade ¬
  ihren  Vater,  beerben.
7)  Ebendas.  §.  8.
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