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II. Einzelne Nahrungen. A. Handel.
längstens in Jahresfrist seit Beendigung der Gesellschaft zu
machen *); es kann also, von besonderer Uebereinkunft abgesehen, ¬
vor dieser Periode kein Gewinnantheil gefordert und
herausgezogen werden. c) Die Hauptrechnung ist jährlich an
einem bestimmten Tag zu stellen, um daraus den jeweiligen
Stand der Geschäfte ersehen zu können 5). d) Die Erben eines ¬
Gesellschafters müssen weder aufgenommen werden, noch
brauchen sie, wenn der Erblasser nicht anders verordnet hat,
länger als bis zu der nächsten Jahresabrechnung in der Gemeinschaft ¬
zu bleiben; jedoch haben ein Recht auf den Eintritt ¬
diejenigen Erben, deren Eltern oder Vorfahren das einzige ¬
oder Hauptgeschäft der Gesellschaft gründeten, insofern
die übrigen Theilnehmer nicht gute Gründe zur Verweigerung
dieses Eintritts vorzubringen wissen 6). e) Jeder Theilhaber
haftet den übrigen für Unfleiß, Verwahrlosung und sonstige
Beschädigung7). f) Was ein Gesellschafter oder Factor Namens ¬
der Gesellschaft abschließt, verpflichtet alle solidarisch
Minderung von Abrechnung zu Abrechnung, auf diesem wird er
mit dem belastet, was er, z. B. für seine Haushaltung, von Zeit
zu Zeit aus der Gesellschaftscasse bezieht, und der Contocurrent,
wenn keine Rückerstattung erfolgt, auf dem Capitalconto belastet,
wodurch sich dieser dann um so viel vermindert.
4) Ebendas. §. 4.
5) Ebendas. §. 5.
6) Ebendas. §. 6 und 7. In §. 7 liegt eine wesentliche Abweichung
vom römischen Recht, das schon durch eines einzigen socii Absterben ¬
die Gesellschaft für aufgelöst erklärt, 1. 65. §. 9. D. pro socio.
Orth Forts. 1. S. 519 versteht die Worte „länger als zu der
nächsten Rechnung" von der Schlußrechnung des §. 4, obwohl die
Reformation hier gewiß nur an den Jahresabschluß des §. 5 dachte, da
sie der überlebenden Gesellschafter Erwähnung thut, also
Fortgang der Societät unterstellt. Wegen der Worte in §. 7
„wie ihr Vatter oder Vorfahr= sind auch solche Erben hieher
zu rechnen, die einen anderen Gründer des Geschäfts, nicht gerade ¬
ihren Vater, beerben.
7) Ebendas. §. 8.
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