Fünftes Buch. Recht der Gewerbe.
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§. 118.
2. Gesellschaftshandel.
Vom Gesellschaftshandel ist Folgendes gesetzlich
vorgeschrieben. 1) Gesellschafter haben die Errichtung ihrer
Gesellschaft, jede wesentliche Aenderung und ebenso die Auflösung ¬
und Separation, in der Art an der Börse bekannt zu
machen, wie es im §. 115 bereits im Allgemeinen bemerkt
worden ist. 2) Alle und jede Gesellschafter, die einem unter
ihnen oder einem Dritten die Besorgung ihrer Geschäfte übertragen, ¬
müssen sich einzeln in dessen Vollmacht namhaft machen,
worauf der Wechselnotar ihre Namen neben der Vollmacht
protocollirt1). 3) Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter
unter sich und gegen Dritte ist zunächst aus dem Gesellschaftsvertrag ¬
zu entnehmen 2); enthält derselbe keine speciellen Vorschriften ¬
über die Hauptpuncte, namentlich über Gewinntheilung, ¬
Zeit der Rechnungsablage, Auseinandersetzung, Todesfälle ¬
u. s. w., so gilt Nachfolgendes. a) Der Gewinn wird
nach Verhältniß des Capitaleinschusses eines jeden Socius vertheilt ¬
3). b) Die definitive Auseinandersetzung ist ebenso und
bigers und Schuldners zustehen, nicht aber wegen solcher Forderungen, ¬
die er sich von einem Dritten hat cediren lassen, ¬
wurde erkannt in Sachen K-Ischer Massecuratel gegen
M-mon 1830, in Sachen Spr-Id und M-ck gegen W—lz
1833. Dasselbe wurde angenommen bezüglich der Rückstandsklage
bei einem Insatz in Sachen J—er gegen Lergsche Massecuratel
1830.
1) W. O. von 1739, §. 5. Dazu oben §. 44.
2) Ref. II. Tit. 23, §. 1. Die Ausarbeitung eines tüchtigen Gesellschaftsvertrags ¬
ist eine schwierige Aufgabe, die man zuweilen bei
den größten und umfassendsten Societäten am wenigsten gelöst findet, ¬
so daß die verwickeltsten Processe gerade da ihre Hauptnahrung
erhalten.
3) Ref. a. a. O. §. 3. In der Regel hat jeder Gesellschafter zwei
Conti, nämlich einen Capitalconto und einen Contocurrent;
auf jenem befindet sich sein Einschuß und dessen Vermehrung oder