Volltext : Lehrbuch des Privatrechts der freien Stadt Frankfurt ([1])

Fünftes  Buch.  Recht  der  Gewerbe.
290
§.  118.
2.  Gesellschaftshandel.
Vom  Gesellschaftshandel  ist  Folgendes  gesetzlich
vorgeschrieben.  1)  Gesellschafter  haben  die  Errichtung  ihrer
Gesellschaft,  jede  wesentliche  Aenderung  und  ebenso  die  Auflösung ¬
  und  Separation,  in  der  Art  an  der  Börse  bekannt  zu
machen,  wie  es  im  §.  115  bereits  im  Allgemeinen  bemerkt
worden  ist.  2)  Alle  und  jede  Gesellschafter,  die  einem  unter
ihnen  oder  einem  Dritten  die  Besorgung  ihrer  Geschäfte  übertragen, ¬
  müssen  sich  einzeln  in  dessen  Vollmacht  namhaft  machen,
worauf  der  Wechselnotar  ihre  Namen  neben  der  Vollmacht
protocollirt1).  3)  Das  Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter
unter  sich  und  gegen  Dritte  ist  zunächst  aus  dem  Gesellschaftsvertrag ¬
  zu  entnehmen  2);  enthält  derselbe  keine  speciellen  Vorschriften ¬
  über  die  Hauptpuncte,  namentlich  über  Gewinntheilung, ¬
  Zeit  der  Rechnungsablage,  Auseinandersetzung,  Todesfälle ¬
  u.  s.  w.,  so  gilt  Nachfolgendes.  a)  Der  Gewinn  wird
nach  Verhältniß  des  Capitaleinschusses  eines  jeden  Socius  vertheilt ¬
  3).  b)  Die  definitive  Auseinandersetzung  ist  ebenso  und
bigers  und  Schuldners  zustehen,  nicht  aber  wegen  solcher  Forderungen, ¬
  die  er  sich  von  einem  Dritten  hat  cediren  lassen, ¬
  wurde  erkannt  in  Sachen  K-Ischer  Massecuratel  gegen
M-mon  1830,  in  Sachen  Spr-Id  und  M-ck  gegen  W—lz
1833.  Dasselbe  wurde  angenommen  bezüglich  der  Rückstandsklage
bei  einem  Insatz  in  Sachen  J—er  gegen  Lergsche  Massecuratel
1830.
1)  W.  O.  von  1739,  §.  5.  Dazu  oben  §.  44.
2)  Ref.  II.  Tit.  23,  §.  1.  Die  Ausarbeitung  eines  tüchtigen  Gesellschaftsvertrags ¬
  ist  eine  schwierige  Aufgabe,  die  man  zuweilen  bei
den  größten  und  umfassendsten  Societäten  am  wenigsten  gelöst  findet, ¬
  so  daß  die  verwickeltsten  Processe  gerade  da  ihre  Hauptnahrung
erhalten.
3)  Ref.  a.  a.  O.  §.  3.  In  der  Regel  hat  jeder  Gesellschafter  zwei
Conti,  nämlich  einen  Capitalconto  und  einen  Contocurrent;
auf  jenem  befindet  sich  sein  Einschuß  und  dessen  Vermehrung  oder
            
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