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Fünftes Buch. Recht der Gewerbe.
§. 117.
B. Im Einzelnen. 1. Commissionshandel.
Vom Commissionshandel ist, nach hiesigem Privatrecht,
Folgendes zu bemerken. 1) Der Committent kann noch vorhandenes -
Commissionsgut, dessen Identität er dargethan, aus dem Concurs ¬
seines Commissionärs vindiciren, ebenso, wenn es bereits verkauft, ¬
aber noch nicht bezahlt worden und der Commissionär del
credere nicht gestanden, den Verkaufspreis direct einziehen, solchen
auch aus der Masse reclamiren, wenn er in natura darin liegt
und dessen Identität nachgewiesen wird*). 2) Ein del credere
Stehen ist so wenig aus einem gesezten Limito, als aus dem
Provisionsbezug das Gegentheil herzuleiten, und es versteht
sich dasselbe, wo es unbestreitbar vorliegt, immer nur von
der Haft des Commissionärs für den Verkaufspreis,
wenn er auf Credit verkauft, also nur von verkauften
Waaren, ohne daß jemals die Waare dadurch in sein Eigenthum ¬
übertragen wird 2). Der Committent kann darum
jene Vindication in natura auch hier vornehmen, wogegen der
Kaufpreis, wenn der Commissionär del credere steht, allerdings ¬
zu dessen Masse gehört, so daß der Committent bei
dieser liquidiren muß. Von dem Commissionär, der del cre1) ¬
W. O. §. 52. Gerh. Domin. Mellingh (praes. Koch) de merc.
in commiss. dat. Giss. 1766, rec. 1782, §. 9. Hat der Commissionär ¬
das Geld bereits angegriffen und consumirt, so muß der
Committent in den Concurs treten und kommt in die 10te Classe;
Ref. I. Tit. 49. §. 13.
Vergl. damit Mettingh 1. c. §. 6 und 11, woselbst ein Gießener
Erkenntniß vom J. 1761. A. M. ist Orth Forts. 4. S. 1095
und Span a. a. O. S. 117. Der Mehrerlöß bei gesetztem Limito
muß dem Committenten verrechnet werden; Meltingh 1. c. p. 19.
Daß kein Verkaufscommissionär ohne Einwilligung des Committenten ¬
das Commissionsgut selbst kaufen dürfe, weil Niemand
eigenmächtig seinen Besitztitel ändern könne, wurde erkannt in
Sachen M—n gegen H-nsche Masse 1823, best. in app. unter
dem 16. Jan. 1824.