Volltext : Lehrbuch des Privatrechts der freien Stadt Frankfurt ([1])

288
Fünftes  Buch.  Recht  der  Gewerbe.
§.  117.
B.  Im  Einzelnen.  1.  Commissionshandel.
Vom  Commissionshandel  ist,  nach  hiesigem  Privatrecht,
Folgendes  zu  bemerken.  1)  Der  Committent  kann  noch  vorhandenes -
  Commissionsgut,  dessen  Identität  er  dargethan,  aus  dem  Concurs ¬
  seines  Commissionärs  vindiciren,  ebenso,  wenn  es  bereits  verkauft, ¬
  aber  noch  nicht  bezahlt  worden  und  der  Commissionär  del
credere  nicht  gestanden,  den  Verkaufspreis  direct  einziehen,  solchen
auch  aus  der  Masse  reclamiren,  wenn  er  in  natura  darin  liegt
und  dessen  Identität  nachgewiesen  wird*).  2)  Ein  del  credere
Stehen  ist  so  wenig  aus  einem  gesezten  Limito,  als  aus  dem
Provisionsbezug  das  Gegentheil  herzuleiten,  und  es  versteht
sich  dasselbe,  wo  es  unbestreitbar  vorliegt,  immer  nur  von
der  Haft  des  Commissionärs  für  den  Verkaufspreis,
wenn  er  auf  Credit  verkauft,  also  nur  von  verkauften
Waaren,  ohne  daß  jemals  die  Waare  dadurch  in  sein  Eigenthum ¬
  übertragen  wird  2).  Der  Committent  kann  darum
jene  Vindication  in  natura  auch  hier  vornehmen,  wogegen  der
Kaufpreis,  wenn  der  Commissionär  del  credere  steht,  allerdings ¬
  zu  dessen  Masse  gehört,  so  daß  der  Committent  bei
dieser  liquidiren  muß.  Von  dem  Commissionär,  der  del  cre1) ¬
  W.  O.  §.  52.  Gerh.  Domin.  Mellingh  (praes.  Koch)  de  merc.
in  commiss.  dat.  Giss.  1766,  rec.  1782,  §.  9.  Hat  der  Commissionär ¬
  das  Geld  bereits  angegriffen  und  consumirt,  so  muß  der
Committent  in  den  Concurs  treten  und  kommt  in  die  10te  Classe;
Ref.  I.  Tit.  49.  §.  13.
Vergl.  damit  Mettingh  1.  c.  §.  6  und  11,  woselbst  ein  Gießener
Erkenntniß  vom  J.  1761.  A.  M.  ist  Orth  Forts.  4.  S.  1095
und  Span  a.  a.  O.  S.  117.  Der  Mehrerlöß  bei  gesetztem  Limito
muß  dem  Committenten  verrechnet  werden;  Meltingh  1.  c.  p.  19.
Daß  kein  Verkaufscommissionär  ohne  Einwilligung  des  Committenten ¬
  das  Commissionsgut  selbst  kaufen  dürfe,  weil  Niemand
eigenmächtig  seinen  Besitztitel  ändern  könne,  wurde  erkannt  in
Sachen  M—n  gegen  H-nsche  Masse  1823,  best.  in  app.  unter
dem  16.  Jan.  1824.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer