Thl. II. Das Verfahren.
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Abschn. II. Rechtskraft und Zwangsvollstreckung.
IS 152b.] dem Verlangen des Gläubigers gemäß unter Ueberreichung seiner Ermächtigung ¬
an Stelle des Schuldners die zum Zweck der Eintragung
erforderlichen Erklärungen vor dem Grundbuchrichter abzugeben. §§ 747,
752, CPOA. § 17 vergl. auch Verordn. vom 7. September 1879 (GS
S. 591) § 50, Verordn. vom 4. Agust 1884 (GS. S. 321). S. auch o.
[§ 148 Nr. 21. Abgesehen hiervon finden die für den Fall zu Nr. 1
gegebenen Vorschriften Anwendung. Betreffs des Falls, daß der Anspruch
für mehrere Gläubiger gepfändet war, s. u. §§ 159 Nr. 2 zu c).
§ 152°.
8. Eintragung der vollstreckbaren Forderung im Geltungsbereich ¬
des Rheinisch=Französischen Rechts.
finden nur noch so lange Anwendung
Die folgenden Bestimmungen
1§ 152c.
als betreffs des zu belastenden Grundstücks das Gesetz über die Zwangsvollin ¬
das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883 noch nicht
streckung
in Kraft getreten ist, s. u. [Anh. § 29
Der Gläubiger hat selbst oder durch einen Dritten dem Hypothekenbewahrer ¬
die vollstreckbare Ausfertigung seines Titels und zwei
Borderaux einzureichen; Letztere haben zu enthalten:
a. den Namen, Vornamen, etwaiges Gewerbe und Wohnsitz des
Gläubigers und die Wahl des Wohnsitzes für ihn an einem Orte
im Gebiet des Deutschen Reichs
die genaue Bezeichnung des Schuldners, womöglich nach Namen,
Vornamen, etwaigem Gewerbe und Wohnsitz desselben;
das Datum und die Beschaffenheit des Titels
den Kapitalbetrag der Forderung bezw. eine Schätzung der einzutragenden ¬
Renten oder sonstige Leistungen, eventuellen, bedingten
oder unbestimmten Rechte, den Betrag der Accessorien dieser Kapitalien ¬
und die Zeit der Einforderbarkeit;
die Anzeige der Gattung und Lage der einzelnen Grundstücke in
der Bezeichnung nach dem Grundsteuerkataster, auf welche die Eintragung ¬
erfolgen soll.
Code civ. Art. 2148, 2149, Ges. vom 20. Mai 1885 (GS.
S. 139).
zer bemerkt in seinem Register den Inhalt
2. Der Hypothekenbewahr
der Borderaux, bezeugt am Schluß eines derselben die geschehene Eintragung, ¬
und giebt dasselbe nebst dem Titel dem Antragsteller zurück,
Code civ. Art. 2150.
3. Ist eine Eintragung auf inehr Güter erwirkt, als zur Sicherheit ¬
der Forderung erforderlich ist, so hat der Schuldner das Recht auf
Reduktion der Eintragungen oder auf Löschung eines Theils derselben,
insoweit das billige Verhältniß überschritten ist, zu klagen, Code civ.
Art. 2161.
4. Wenn der im vollstreckbaren Titel bezeichnete Schuldner noch
nicht Eigenthümer der unbeweglichen Sache ist, jedoch einen An¬