Metadaten : Rintelen, Viktor: ¬Der Civilproceß

Thl.  II.  Das  Verfahren.
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Abschn.  II.  Rechtskraft  und  Zwangsvollstreckung.
IS  152b.]  dem  Verlangen  des  Gläubigers  gemäß  unter  Ueberreichung  seiner  Ermächtigung ¬
  an  Stelle  des  Schuldners  die  zum  Zweck  der  Eintragung
erforderlichen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchrichter  abzugeben.  §§  747,
752,  CPOA.  §  17  vergl.  auch  Verordn.  vom  7.  September  1879  (GS
S.  591)  §  50,  Verordn.  vom  4.  Agust  1884  (GS.  S.  321).  S.  auch  o.
[§  148  Nr.  21.  Abgesehen  hiervon  finden  die  für  den  Fall  zu  Nr.  1
gegebenen  Vorschriften  Anwendung.  Betreffs  des  Falls,  daß  der  Anspruch
für  mehrere  Gläubiger  gepfändet  war,  s.  u.  §§  159  Nr.  2  zu  c).
§  152°.
8.  Eintragung  der  vollstreckbaren  Forderung  im  Geltungsbereich ¬
  des  Rheinisch=Französischen  Rechts.
finden  nur  noch  so  lange  Anwendung
Die  folgenden  Bestimmungen
1§  152c.
als  betreffs  des  zu  belastenden  Grundstücks  das  Gesetz  über  die  Zwangsvollin ¬
  das  unbewegliche  Vermögen  vom  13.  Juli  1883  noch  nicht
streckung
in  Kraft  getreten  ist,  s.  u.  [Anh.  §  29
Der  Gläubiger  hat  selbst  oder  durch  einen  Dritten  dem  Hypothekenbewahrer ¬
  die  vollstreckbare  Ausfertigung  seines  Titels  und  zwei
Borderaux  einzureichen;  Letztere  haben  zu  enthalten:
a.  den  Namen,  Vornamen,  etwaiges  Gewerbe  und  Wohnsitz  des
Gläubigers  und  die  Wahl  des  Wohnsitzes  für  ihn  an  einem  Orte
im  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
die  genaue  Bezeichnung  des  Schuldners,  womöglich  nach  Namen,
Vornamen,  etwaigem  Gewerbe  und  Wohnsitz  desselben;
das  Datum  und  die  Beschaffenheit  des  Titels
den  Kapitalbetrag  der  Forderung  bezw.  eine  Schätzung  der  einzutragenden ¬
  Renten  oder  sonstige  Leistungen,  eventuellen,  bedingten
oder  unbestimmten  Rechte,  den  Betrag  der  Accessorien  dieser  Kapitalien ¬
  und  die  Zeit  der  Einforderbarkeit;
die  Anzeige  der  Gattung  und  Lage  der  einzelnen  Grundstücke  in
der  Bezeichnung  nach  dem  Grundsteuerkataster,  auf  welche  die  Eintragung ¬
  erfolgen  soll.
Code  civ.  Art.  2148,  2149,  Ges.  vom  20.  Mai  1885  (GS.
S.  139).
zer  bemerkt  in  seinem  Register  den  Inhalt
2.  Der  Hypothekenbewahr
der  Borderaux,  bezeugt  am  Schluß  eines  derselben  die  geschehene  Eintragung, ¬
  und  giebt  dasselbe  nebst  dem  Titel  dem  Antragsteller  zurück,
Code  civ.  Art.  2150.
3.  Ist  eine  Eintragung  auf  inehr  Güter  erwirkt,  als  zur  Sicherheit ¬
  der  Forderung  erforderlich  ist,  so  hat  der  Schuldner  das  Recht  auf
Reduktion  der  Eintragungen  oder  auf  Löschung  eines  Theils  derselben,
insoweit  das  billige  Verhältniß  überschritten  ist,  zu  klagen,  Code  civ.
Art.  2161.
4.  Wenn  der  im  vollstreckbaren  Titel  bezeichnete  Schuldner  noch
nicht  Eigenthümer  der  unbeweglichen  Sache  ist,  jedoch  einen  An¬
            
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