Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 34 = N.F. Bd. 14 (1869))

XIV

Alphabetisches Register.

Seite
zeßkosten, welche ihm durch die Liquidation im Konkurs-
verfahren verursacht werden, aus der Gantmasse ver-
langen? . . 137, 257
Sind Siückzahlungen auch im Konkurse der Gläubiger
zuvörderst an den Zinsen abzurechnen?.241
Kostenkaution s. Prozeßkosten.
Kuratel s. Gemeinde. Pflegschaft.
Landtagsabschied v. 29. Apr. 1869: zur Auslegung
desselben.161
Laudemium s. Handlohn.
Legitimation s. Passiv legitimatio n.
Liefcrungöka uf: über den Begriff desselben .... 227
Liquidatronsprozeß, erbschaftlicher: Einfluß des
vom Bencfizialerben nach preußischem Landr. desfalls ge-
stellten Antrages auf die Befugniß der Handelsgerichte
zur Verfügung von Exekutionen .. 69
Liquidum s. Kompensation.
Litispendenz s. Rechtshängigkeit.
Löschungsklagen s. Hypot h eklöschun g s klagen.
Locus regit actum: Verhältniß dieser Rechtöregel zu
den Reatstatuten. 41
Lokation s. Konkurs.
Lukrativer Erwerb: bei dem paulianischen Rechtsmittel 367
IMacedonianum Senatusconsultum: Einrede
hieraus von Seite eines großjährigen Haussohnes bei ei-
ner über den Vater bestellten Prodigalitätskura ... 27
Mainzer Landrecht s. Errungenschaft.
Markung s. Gemeindebezirk. Grenzstrei-
tig k e i t e n.
Minderjährige: Vorzugsrecht derselben in der vier-
ten Klasse der Prioritätsordnung. Uebergang aus Rechts-
nachfolger .H8
S. auch Gemeinde.
M it eig e n t h u m: beider Ehegatten an der Errungen-
schaft des Mainzer Landrechtes. 5
Mobilien: als Perlinenzen des Hypothekenobjektes er-
klärte haften auch den vor solcher Erklärung eingetragenen
Gläubigern unbedingt.. . 129, 191
Mora s. Verzug.
München s. Alluvio n. Eigenthum. Fluß-
bett. Insel.
Nachlaßvertrag: die Erlärung des Gläubigers über
seine Befriedigung als solcher aufgesaßt ...... 102
Negatorische Klage: als Eigenthumsklage angestellt.
Substanzirung derselben, wenn sie auf s. g. publiziani-
sches Eigenthum gegründet wird.365
Nichtigkeit s. Jrrthum.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer