Volltext : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (3)

Abschn.  2.]  Wirkung,  Forin  und  Zeit  desselben.
Werths  versichert  ist,  und  ein  Verlust  vorfällt,  der
zum  Abandon  berechtigt,  der  Versicherer  aber  den
Abandon  nur  unter  der  Bedingung  genehmigen
will,  daß  ihm  ein  größerer  Werth,  als  die  versicherte ¬
  Summe,  übertragen  werde,  der  Versicherte
sich  dadurch  nicht  abhalten  lassen  müsse,  dem  Versicherer ¬
  so  viel  als  ihm  zukommt  zu  abandonniren
und  daß  der  Abandon  als  nicht  vollzogen  angesehen =
  werde,  wenn  der  Versicherte  dies  unterläßt.  *)
Jn  Jtalien  **)  und  den  übrigen  Ländern  ist  Jn  andern
Staaten.
für  den  Fall  des  Abandons  keine  andere  Verjährung
eingeführt,  als  welche  bei  gewöhnlichen  Assekuranzforderung ¬
  statt  findet.
*)  Marzh.  II,  Ch.  14.  Sect.  2.
**)  Bald.  II,  P.  VI.  Tit.  6.  4  61.
Ende  des  dritten  Bandes.

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