Volltext : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (3)

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Allwood
Henkell
N.  P.
Da  Costa
Newnham.
Havelock
Rockwood.

Vom  Abandon.
Kap.  12.
wenn  diese  ihm  nach  erhaltener  Anzeige  die  Führung ¬
  der  Geschäfte  überlassen.
Auf  ähnliche  Weise  wurde  der  Fall  entschieden,
da  ein  wiedergenommenes  Schiff  in  einem  entfernten
Haven  verkauft  werden  mußte,  und  der  Versicherte  seinem =
  Agenten  die  Anweisung  gegeben  hatte,  ihm  den
Betrag  zu  übermachen,  aber  vier  Monath  nachdem
er  von  dem  Vorfall  unterrichtet  gewesen  war,  sich
zum  Abandon  entschloß.
Wenn  aber  die  Versicherer  selbst  den  Abandon
verhindern,  so  müssen  sie  für  den  ganzen  Verlusteinstehen. ¬
  —  Ein  von  Livorno  nach  London  versichertes =
  Schiff  mußte  sehr  beschädigt  in  Nizza
einlaufen.  Der  Eigenthümer  erboth  sich,  zu  abanniren, ¬
  die  Versicherer  aber  bestanden  darauf,  daß
das  Schiff  reparirt  werden  sollte.  Dies  geschah,
und  es  mußte  eine  ansehnliche  Summe  auf  Bodmerci ¬
  genommen  werden,  welche  die  Versicherer,
nachdem  das  Schiff  in  London  angekommen  war,
zu  bezahlen  verweigerten.  Das  Schiff  wurde  für
weniger  als  die  Bodmereiforderung  verkauft.
Unter  diesen  Umständen  wurde  entschieden,  daß  in
Nizza  kein  totaler  Verlust  statt  gehabt  habe,  weil
der  Abandon  zwar  angebothen,  aber  nicht  vollzogen
sey:  daß  aber  die  Versicherer  für  allen  Schaden
verantwortlich  wären,  welcher  durch  ihre  Dazwischenkunft, -
  und  ihre  nachherige  Weigerung,  den  Bodmereibrief =
  zu  bezahlen,  entstanden  sey.
Bei  einer  andern  Gelegenheit  wurde  entschieden, =
  daß,  wenn  ein  Schiff  für  einen  Theil  des
            
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