Objekt : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 48 = 2.F. 12 (1904))

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Wilhelm Müller,

nommen werden, wenn die Schenkung nicht schon von Anfang
an nichtig ist, sondern wenn ihre Ungültigkeit erst später ein-
tritt, etwa infolge des Widerrufs. In allen diesen Fällen
würde es also erst einer Auseinandersetzung bedürfen, um die
Gemeinschaft zwischen Geber und Empfänger, die beim Wider-
ruf wegen Undankes wohl besonders unangenehm empfunden
werden dürste, wieder aufzuheben. Die Teilung hätte nach
§ 753 B.G.B. durch Verkauf des Gegenstandes nach den Vor-
schriften über den Pfandverkauf und durch Teilung' des Erlöses
zu erfolgen. Bei Grundstücken und Schiffen würde sogar das
umständliche und zeitraubende Verfahren der Zwangsversteige-
rung einzuleiten sein.
Schon diese Konsequenz allein, daß Miteigentum eintritt
und Gemeinschaftsteilung erforderlich ist, genügt, um die prak-
tische Unbrauchbarkeit auch dieser Ansicht darzutun. So gibt
denn auch W e i r a u ch zu, daß dies „als ein nicht befriedigendes
Ergebnis anzusehen sein dürfte"16). Er meint aber, es dürste
dem Empfänger die Befugnis zuzusprechen sein, durch Zahlung
des Betrages, der dem Werte der geschenkten Sachquote ent-
spricht, das Eigentum an der ganzen Sache zu behalten.
W e i r a u ch folgt damit den Ausführungen des Reichsgerichts17),
das ebenfalls beim Widerruf dem Beschenkten die Wahl lassen
will, „entweder beim Fortbestand des Geschäfts im übrigen den
seine Gegenleistung übersteigenden Wert der Hauptleistung
herauszugeben oder das ganze Geschäft rückgängig zu machen".
Damit ist aber die Theorie von der Trennung nach ideellen
Teilen vollständig aufgegeben und das Ergebnis ist genau das
gleiche, wie das, zu dem Dernburg auf Grund seiner An-
sicht gelangt. Hier wie dort zeigt sich also schon in dem einen
18) S. 248.
17) Entsch., Bd. 29 S. 267. Ebenso für das B.GB Cosack, Lehr-
buch, unter Anwendung des § 139.

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