Gelegenheitsgesellschaft. § 148.
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Bevollmächtigter der übrigen handelt") oder wenn die Gesellschafter
durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten werden. Der
Vollmacht steht die nachträgliche Genehmigung gleich, doch vermag
letztere die Wirkung der unmittelbaren Stellvertretung nur herbei
zuführen, wenn Namens der genehmigenden Gesellschafter kontrahirt ist.16)
4. Nach Beendigung der gemeinschaftlichen Geschäfte ist der geschäfts
führende Gesellschafter verpflichtet, seinen Genossen Rechnung zu legen
und ihnen die zur Prüfung derselben erforderlichen Belege mitzu
theilen. Dagegen steht ihm gegen seine Mitgesellschafter ein Anspruch
auf Abnahme der Rechnung und auf Entlastung zu.
Das Gesetz bestimmt ferner, daß der geschäftsführende Gesell
schafter die Liquidation zu betreiben hat.'*) Von einer eigentlichen
Liquidation ist hier ebenso wenig die Rede, wie bei der stillen Gesell
schaft. Gemeint ist lediglich die Abwickelung der schwebenden Ge
schäfte. Für die Ernennung und Abberufung der Liquidatoren
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durch den Richter bietet das Gesetz keine Grundlage.
Ein Hauptfall der Gelegenheitsgesellschaft sind die Konsortien oder
Syndikate, die gebildet werden
0) um Aktien oder andere Werth
1) Das Gesetz (Art. 269 Abs. 2) sagt inkorrekt „im Auftrag und im
Namen der übrigen". Abgesehen von der ungenauen Fassung ist die Bestimmung
selbstverständlich. Zweifelhafter ist die vom Gesetz nicht beantwortete Frage, ob
in der Uebertragung der Geschäftsführung auch die Vollmacht enthalten ist, inner
halb der Grenzen derselben im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln.
Richtig ist wohl von einer allgemeinen Regel in dieser Hinsicht abzusehen. In
gleichem Sinne dürfte auch B.G.B. 715 zu verstehen sein. — Daß im Namen
der übrigen Gesellschafter gehandelt ist, braucht sich nicht aus einer ausdrücklichen
Erklärung des Handelnden zu ergeben, sondern kann auch aus den Umständen des
Falles hervorgehen, oben S. 345; B.G.B. 164.
1e) R 13. 1 (1). Es muß, abgesehen von der durch die Genehmigung er
setzten Vollmacht den Erfordernissen einer Vertretungshandlung genügt sein,
oben S. 344; R 9. 85 (282). Auf den Gesellschafter, der ohne Vertretungs
macht im Namen der übrigen handelt, finden die Grundsätze vom falsus procurator
Anwendung, oben S. 357 f.; B.G.B. 177 fag.
*) Art. 2701. — Ueber den Inhalt der Verpflichtung R 5. 45 (202); 14
36 (88); 19. 101 (344); jetzt B.G.B. 259.
14) Art. 2702.
*) Oben S. 677. Rciv. 19.30 (165). — Die Zulässigkeit der actio communi
dividundo bestimmt sich nach der Vereinbarung, eventuell nach bürgerlichem
Recht. Vgl. B.G.B. 730 fag.
2) Sierzu R 13. 102 (306); 15. 71 (249); 17. 44 (196); 17. 89 (389);
21. 35 (104); 22. 89 (381); — Rciv. 1. 35 (76); 7. 33 (100); 20. 43 (196);
21. 12 (65); 26. 11 (45); — Sydow Z 19. 427 fgg.; Ring S. 177 fog.
Staub zu Art. 266.
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