Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

Gelegenheitsgesellschaft. § 148. 
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Bevollmächtigter der übrigen handelt") oder wenn die Gesellschafter 
durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten werden. Der 
Vollmacht steht die nachträgliche Genehmigung gleich, doch vermag 
letztere die Wirkung der unmittelbaren Stellvertretung nur herbei 
zuführen, wenn Namens der genehmigenden Gesellschafter kontrahirt ist.16) 
4. Nach Beendigung der gemeinschaftlichen Geschäfte ist der geschäfts 
führende Gesellschafter verpflichtet, seinen Genossen Rechnung zu legen 
und ihnen die zur Prüfung derselben erforderlichen Belege mitzu 
theilen. Dagegen steht ihm gegen seine Mitgesellschafter ein Anspruch 
auf Abnahme der Rechnung und auf Entlastung zu. 
Das Gesetz bestimmt ferner, daß der geschäftsführende Gesell 
schafter die Liquidation zu betreiben hat.'*) Von einer eigentlichen 
Liquidation ist hier ebenso wenig die Rede, wie bei der stillen Gesell 
schaft. Gemeint ist lediglich die Abwickelung der schwebenden Ge 
schäfte. Für die Ernennung und Abberufung der Liquidatoren 
19) 
durch den Richter bietet das Gesetz keine Grundlage. 
Ein Hauptfall der Gelegenheitsgesellschaft sind die Konsortien oder 
Syndikate, die gebildet werden 
0) um Aktien oder andere Werth 
1) Das Gesetz (Art. 269 Abs. 2) sagt inkorrekt „im Auftrag und im 
Namen der übrigen". Abgesehen von der ungenauen Fassung ist die Bestimmung 
selbstverständlich. Zweifelhafter ist die vom Gesetz nicht beantwortete Frage, ob 
in der Uebertragung der Geschäftsführung auch die Vollmacht enthalten ist, inner 
halb der Grenzen derselben im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln. 
Richtig ist wohl von einer allgemeinen Regel in dieser Hinsicht abzusehen. In 
gleichem Sinne dürfte auch B.G.B. 715 zu verstehen sein. — Daß im Namen 
der übrigen Gesellschafter gehandelt ist, braucht sich nicht aus einer ausdrücklichen 
Erklärung des Handelnden zu ergeben, sondern kann auch aus den Umständen des 
Falles hervorgehen, oben S. 345; B.G.B. 164. 
1e) R 13. 1 (1). Es muß, abgesehen von der durch die Genehmigung er 
setzten Vollmacht den Erfordernissen einer Vertretungshandlung genügt sein, 
oben S. 344; R 9. 85 (282). Auf den Gesellschafter, der ohne Vertretungs 
macht im Namen der übrigen handelt, finden die Grundsätze vom falsus procurator 
Anwendung, oben S. 357 f.; B.G.B. 177 fag. 
*) Art. 2701. — Ueber den Inhalt der Verpflichtung R 5. 45 (202); 14 
36 (88); 19. 101 (344); jetzt B.G.B. 259. 
14) Art. 2702. 
*) Oben S. 677. Rciv. 19.30 (165). — Die Zulässigkeit der actio communi 
dividundo bestimmt sich nach der Vereinbarung, eventuell nach bürgerlichem 
Recht. Vgl. B.G.B. 730 fag. 
2) Sierzu R 13. 102 (306); 15. 71 (249); 17. 44 (196); 17. 89 (389); 
21. 35 (104); 22. 89 (381); — Rciv. 1. 35 (76); 7. 33 (100); 20. 43 (196); 
21. 12 (65); 26. 11 (45); — Sydow Z 19. 427 fgg.; Ring S. 177 fog. 
Staub zu Art. 266. 
63*
	        
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