838 § 124. Aktiengesells. Vorstand. Allgemein. Beginn u. Ende d. Amtes.
Einschränkung enthält die Vorschrift, daß die Mitglieder des Aufsichts
raths nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stell
vertreter derselben sein können.")
Die Vorstandsmitglieder treten zur Gesellschaft in ein Dienst
verhältniß, welches indeß nicht als dasjenige eines Handlungsgehülfen
anzusehen ist.") Der Inhalt des Dienstverhältnisses ergiebt sich, wie
bereits angedeutet, zum Theil unmittelbar aus den gesetzlichen Vor
schriften,*) zum Theil finden dieselben nur Anwendung, insoweit das
Verhältniß nicht durch Anstellungsverträge, Beschlüsse der General
versammlung oder das Statut näher geregelt ist.
*) Aus der besonderen
Sache ergiebt sich nur, daß die Mitglieder des Vorstandes physische, handlungs
fähige Personen sein müssen. In Ermangelung statutarischer Beschränkungen
können sowohl Aktionäre wie dritte Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt
werden. Nach franz. Recht (Ges. v. 1867 Art. 22) sind nur Aktionäre wählbar,
ebenso Portugal 172, Schweiz 649, vgl. aber auch 650 das. — Die Hinterlegung
oder Vinkulirung von Aktien seitens der Vorstandsmitglieder fordert franz. Gesetz
26; Belg. 47; Ital. 123; Schweiz 658.
10) Art. 2252, unten § 128. Die nach Reichsrecht (Ges. v. 31. März 1873
§ 16) und Landesrecht (z. B. Preuß. Ges. v. 10. Juni 1874) für Beamte er
forderliche Genehmigung betrifft weder die Wählbarkeit noch die Fähigkeit, das
Amt eines Vorstandsmitgliedes zu bekleiden, Renaud S. 627 f.
1)
Vgl. hierzu oben § 44, besonders S. 312 Anm. 6. Gegen die An
nahme eines Dienstverhältnisses und für ein Mandat (Auftragsverhältniß) Ring
S. 492. Der Co. und ihm folgend zahlreiche Gesetzgebungen bezeichnen die ad
ministrateurs allerdings als Mandatare der Gesellschaft, ebenso gelegentlich die
Begr. zum Ges. von 1884; auch kann sich Ring auf verschiedene deutsche Schrift
steller berufen. Praktische Bedeutung hat die Meinungsverschiedenheit nicht; des
wegen mag nur darauf hingewiesen werden, daß ein Mandat im e. S. nicht
vorliegt, der Begriff des Auftrags im w. S. aber mit der Annahme eines Dienst
verhältnisses nicht im Widerspruch steht.
Insoweit das Gesetz die Befugnisse und Obliegenheiten des Vorstandes
absolut geregelt hat.
13) Es bedarf nicht des Abschlusses besonderer Anstellungsverträge, um ein
Vertragsverhältniß der Vorstandmitglieder zur A.G. zu begründen. Vielmehr
entsteht ein solches immer durch die Uebernahme des Amtes. Sind die Anstellungs
bedingungen im Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalversamm
lung generell festgesetzt, so sind dieselben als Bestandtheile des Dienstvertrages
anzusehen, wenn die Wahl und die Uebernahme des Amtes auf Grund dieser Be
dingungen erfolgt ist. Besondere Anstellungsverträge können durch die Gen.Vers.
(oben S.818 Anm. 8), den Aufsichtsrath, unter Umständen auch durch den Vorstand
z. B. wenn derselbe zur Cooptation berechtigt ist, abgeschlossen worden. Im Zweifel
wird anzunehmen sein, daß dasjenige Gesellschaftsorgan, welchem die Wahl des
Vorstandes zusteht, auch zur Regelung der Anstellungsbedingungen befugt ist.
Im Folgenden ist unter dem Anstellungsvertrag nicht blos der hier erwähnte be¬