Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

838 § 124. Aktiengesells. Vorstand. Allgemein. Beginn u. Ende d. Amtes. 
Einschränkung enthält die Vorschrift, daß die Mitglieder des Aufsichts 
raths nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stell 
vertreter derselben sein können.") 
Die Vorstandsmitglieder treten zur Gesellschaft in ein Dienst 
verhältniß, welches indeß nicht als dasjenige eines Handlungsgehülfen 
anzusehen ist.") Der Inhalt des Dienstverhältnisses ergiebt sich, wie 
bereits angedeutet, zum Theil unmittelbar aus den gesetzlichen Vor 
schriften,*) zum Theil finden dieselben nur Anwendung, insoweit das 
Verhältniß nicht durch Anstellungsverträge, Beschlüsse der General 
versammlung oder das Statut näher geregelt ist. 
*) Aus der besonderen 
Sache ergiebt sich nur, daß die Mitglieder des Vorstandes physische, handlungs 
fähige Personen sein müssen. In Ermangelung statutarischer Beschränkungen 
können sowohl Aktionäre wie dritte Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt 
werden. Nach franz. Recht (Ges. v. 1867 Art. 22) sind nur Aktionäre wählbar, 
ebenso Portugal 172, Schweiz 649, vgl. aber auch 650 das. — Die Hinterlegung 
oder Vinkulirung von Aktien seitens der Vorstandsmitglieder fordert franz. Gesetz 
26; Belg. 47; Ital. 123; Schweiz 658. 
10) Art. 2252, unten § 128. Die nach Reichsrecht (Ges. v. 31. März 1873 
§ 16) und Landesrecht (z. B. Preuß. Ges. v. 10. Juni 1874) für Beamte er 
forderliche Genehmigung betrifft weder die Wählbarkeit noch die Fähigkeit, das 
Amt eines Vorstandsmitgliedes zu bekleiden, Renaud S. 627 f. 
1) 
Vgl. hierzu oben § 44, besonders S. 312 Anm. 6. Gegen die An 
nahme eines Dienstverhältnisses und für ein Mandat (Auftragsverhältniß) Ring 
S. 492. Der Co. und ihm folgend zahlreiche Gesetzgebungen bezeichnen die ad 
ministrateurs allerdings als Mandatare der Gesellschaft, ebenso gelegentlich die 
Begr. zum Ges. von 1884; auch kann sich Ring auf verschiedene deutsche Schrift 
steller berufen. Praktische Bedeutung hat die Meinungsverschiedenheit nicht; des 
wegen mag nur darauf hingewiesen werden, daß ein Mandat im e. S. nicht 
vorliegt, der Begriff des Auftrags im w. S. aber mit der Annahme eines Dienst 
verhältnisses nicht im Widerspruch steht. 
Insoweit das Gesetz die Befugnisse und Obliegenheiten des Vorstandes 
absolut geregelt hat. 
13) Es bedarf nicht des Abschlusses besonderer Anstellungsverträge, um ein 
Vertragsverhältniß der Vorstandmitglieder zur A.G. zu begründen. Vielmehr 
entsteht ein solches immer durch die Uebernahme des Amtes. Sind die Anstellungs 
bedingungen im Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalversamm 
lung generell festgesetzt, so sind dieselben als Bestandtheile des Dienstvertrages 
anzusehen, wenn die Wahl und die Uebernahme des Amtes auf Grund dieser Be 
dingungen erfolgt ist. Besondere Anstellungsverträge können durch die Gen.Vers. 
(oben S.818 Anm. 8), den Aufsichtsrath, unter Umständen auch durch den Vorstand 
z. B. wenn derselbe zur Cooptation berechtigt ist, abgeschlossen worden. Im Zweifel 
wird anzunehmen sein, daß dasjenige Gesellschaftsorgan, welchem die Wahl des 
Vorstandes zusteht, auch zur Regelung der Anstellungsbedingungen befugt ist. 
Im Folgenden ist unter dem Anstellungsvertrag nicht blos der hier erwähnte be¬
	        
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