Aktiengesells. Vorstand. Allgemein. Beginn u. Ende d. Amtes. § 124. 837
ständige Geschäftsführer der Aktiengesellschaft. Vertreter nicht blos
Dritten gegenüber, sondern auch insoweit es sich um die dem Prinzipal
kraft öffentlichen Rechts auferlegten Verpflichtungen handelt.3) Die
Vertretung in beiden Beziehungen gehört zum Begriff des Vorstandes
die hieraus erwachsenden Befugnisse und Obliegenheiten sind unab
änderliche Funktionen desselben.") In Bezug auf die Geschäftsführung
ist im Allgemeinen dem Gesellschaftsvertrag und dem Belieben der
Generalversammlung freie Hand gelassen, doch ist eine Anzahl der
hierher gehörigen Geschäfte dem Vorstand durch das Gesetz in unent
ziehbarer Weise übertragen.*) Ueber Bestellung und Zusammensetzung
des Vorstandes muß das Statut Anordnung treffen.") Bestellt
wird der Vorstand meist durch den Aufsichtsrath, seltener durch die
Generalversammlung,') er kann aus einem oder mehreren Mitgliedern
bestehen,*) und das Statut kann für die Fähigkeit zur Vorstandschaft
sowohl positive wie negative Erfordernisse aufstellen.") Eine gesetzliche
3) Einzelnes im Folgenden. Die hier hervorgehobenen Funktionen des Vor
standes kommen sämmtlich bereits im Gründungsstadium zur Geltung; oben § 101.
*) Art. 230 k unten § 125
Ring S. 496. — Aus den unabänderlichen gesetzlichen Bestimmungen
folgt, daß kein Mitglied des Vorstandes von der Geschäftsführung ganz aus
geschlossen werden kann. Ebensowenig ist eine Entziehung der Vertretungsbefugniß
denkbar; vgl. § 125 Anm. 1.
Art. 209 Nr. 5. Die ä. F. verlangte außerdem eine Bestimmung über
die Formen für die Legitimation der Vorstandsmitglieder und Gesellschaftsbeamten.
7) Kann die Ernennung des Vorstandes einem Dritten übertragen werden? Das
Reichsgericht hat es für unzulässig erklärt, daß einem Dritten (in casu der Rumä
nischen Regierung) die Befugniß eingeräumt werde, einen von dem Willen der
Gen. Vers. unabhängigen Vorstand einzusetzen, Rciv. 3. 39 (129 ff.). Aus
dieser vielbesprochenen Entscheidung ergeben sich bedenkliche Konsequenzen in Be
zug auf die Gültigkeit der von der Preußischen Regierung geschlossenen Verträge,
durch welche Privatbahnen unter Staatsverwaltung genommen sind. Vgl. hierzu
Loewenfeld Aktienges. S. 238; der s., das Erkenntn. des Reichsgerichts in S.
des Rumän. Retrocessionsvertrages und die Preuß. Verstaatlichungsverträge,
Bd. 1881 S. 15 f.; Sachs Z 29. 45 ff. Von den fremden Gesetzgebungen
schreiben die Wahl (Bestätigung) durch die Gen. Vers. vor: Belg. 45; Ital. 124,
Port. 171, Schweiz 649, Ung. 179. Nur der exste Vorstand kann für eine ge
wisse Zeit (Belg. 6, Ital. 4, die übrigen drei Jahr) durch den Gesellschaftsver
trag (Ung. von den Gründern) bestellt werden.
Art. 227 2. Uebereinstimmend die meisten fremden Gesetzgebungen. Nach
Belg. Recht sind mindestens drei administrateurs erforderlich. Genossenschafts
ges. von 1889 § 24 fordert mindestens zwei Mitglieder.
*) Das H.G.B. enthält, abgesehen von der in der folgenden Anm. zu er
wähnenden Bestimmung keine hierher gehörigen Vorschriften. Aus der Natur der