Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

Aktiengesells. Vorstand. Allgemein. Beginn u. Ende d. Amtes. § 124. 837 
ständige Geschäftsführer der Aktiengesellschaft. Vertreter nicht blos 
Dritten gegenüber, sondern auch insoweit es sich um die dem Prinzipal 
kraft öffentlichen Rechts auferlegten Verpflichtungen handelt.3) Die 
Vertretung in beiden Beziehungen gehört zum Begriff des Vorstandes 
die hieraus erwachsenden Befugnisse und Obliegenheiten sind unab 
änderliche Funktionen desselben.") In Bezug auf die Geschäftsführung 
ist im Allgemeinen dem Gesellschaftsvertrag und dem Belieben der 
Generalversammlung freie Hand gelassen, doch ist eine Anzahl der 
hierher gehörigen Geschäfte dem Vorstand durch das Gesetz in unent 
ziehbarer Weise übertragen.*) Ueber Bestellung und Zusammensetzung 
des Vorstandes muß das Statut Anordnung treffen.") Bestellt 
wird der Vorstand meist durch den Aufsichtsrath, seltener durch die 
Generalversammlung,') er kann aus einem oder mehreren Mitgliedern 
bestehen,*) und das Statut kann für die Fähigkeit zur Vorstandschaft 
sowohl positive wie negative Erfordernisse aufstellen.") Eine gesetzliche 
3) Einzelnes im Folgenden. Die hier hervorgehobenen Funktionen des Vor 
standes kommen sämmtlich bereits im Gründungsstadium zur Geltung; oben § 101. 
*) Art. 230 k unten § 125 
Ring S. 496. — Aus den unabänderlichen gesetzlichen Bestimmungen 
folgt, daß kein Mitglied des Vorstandes von der Geschäftsführung ganz aus 
geschlossen werden kann. Ebensowenig ist eine Entziehung der Vertretungsbefugniß 
denkbar; vgl. § 125 Anm. 1. 
Art. 209 Nr. 5. Die ä. F. verlangte außerdem eine Bestimmung über 
die Formen für die Legitimation der Vorstandsmitglieder und Gesellschaftsbeamten. 
7) Kann die Ernennung des Vorstandes einem Dritten übertragen werden? Das 
Reichsgericht hat es für unzulässig erklärt, daß einem Dritten (in casu der Rumä 
nischen Regierung) die Befugniß eingeräumt werde, einen von dem Willen der 
Gen. Vers. unabhängigen Vorstand einzusetzen, Rciv. 3. 39 (129 ff.). Aus 
dieser vielbesprochenen Entscheidung ergeben sich bedenkliche Konsequenzen in Be 
zug auf die Gültigkeit der von der Preußischen Regierung geschlossenen Verträge, 
durch welche Privatbahnen unter Staatsverwaltung genommen sind. Vgl. hierzu 
Loewenfeld Aktienges. S. 238; der s., das Erkenntn. des Reichsgerichts in S. 
des Rumän. Retrocessionsvertrages und die Preuß. Verstaatlichungsverträge, 
Bd. 1881 S. 15 f.; Sachs Z 29. 45 ff. Von den fremden Gesetzgebungen 
schreiben die Wahl (Bestätigung) durch die Gen. Vers. vor: Belg. 45; Ital. 124, 
Port. 171, Schweiz 649, Ung. 179. Nur der exste Vorstand kann für eine ge 
wisse Zeit (Belg. 6, Ital. 4, die übrigen drei Jahr) durch den Gesellschaftsver 
trag (Ung. von den Gründern) bestellt werden. 
Art. 227 2. Uebereinstimmend die meisten fremden Gesetzgebungen. Nach 
Belg. Recht sind mindestens drei administrateurs erforderlich. Genossenschafts 
ges. von 1889 § 24 fordert mindestens zwei Mitglieder. 
*) Das H.G.B. enthält, abgesehen von der in der folgenden Anm. zu er 
wähnenden Bestimmung keine hierher gehörigen Vorschriften. Aus der Natur der
	        
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