Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

Aktiengesells. Generalvers. Verität d. Beschlüsse. Anfechtung. § 123. 835 
schaft begründet sein, wenn derselbe einen demnächst für ungültig erklärten 
31) 
Beschluß der Generalversammlung zur Ausführung gebracht hat. 
Nach rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungsklage ist eine ander 
weite Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses durch den 
Vorstand oder die Aktionäre nicht mehr möglich.32) Die hierdurch 
wie durch den Ablauf der einmonatlichen Präklusivfrist hergestellte 
3') Es gehört zu den Obliegenheiten des Vorstandes, zu verhüten, daß 
gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse zur Ausführung gelangen. Wird der 
Widerspruch in der Generalversammlung angekündigt, so ist der Vorstand be 
sonders darauf hingewiesen, die Gültigkeit des Beschlusses zu prüfen. Ergiebt 
diese Prüfung kein unzweifelhaftes Resultat, so gebietet es die Sorgfalt eines 
ordentlichen Geschäftsmannes, die betreffende Maßregel, sofern nicht Gefahr im 
Verzuge ist, einstweilen unausgeführt zu lassen. Vom Augenblick der Klage 
erhebung an erscheint diese Verpflichtung als ein Korrelat des Rechtes, vom 
Anfechtungskläger Sicherheitsleistung zu fordern. Der Anfechtungskläger kann 
die Sistirung der Ausführungsmaßregeln auch im Wege der einstweiligen Ver 
fügung herbeiführen. - Die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder gegen 
über dritten Personen ist nach Art. 241 Abs. 4 zu bestimmen. — Der im Komm. 
Bericht aufgestellte Grundsatz, daß der Vorstand, der den Beschluß vergeblich, 
wenngleich mit aller Diligenz angefochten hat, den Gläubigern nicht hafte, ist 
nicht zutreffend; v. Völdernd. S. 565. 
32) Das Gesetz hat eine über die Parteien hinausgehende Wirkung der res 
judicata ausdrücklich nur anerkannt, insoweit durch das Urtheil der Beschluß der 
Generalversammlung für ungültig erklärt ist, nicht in Bezug auf das die An 
fechtungsklage abweisende Urtheil. Indeß ergiebt sich aus der Gestaltung des 
Verfahrens, daß mit der Abweisung der Anfechtungsklage die Möglichkeit einer 
weiteren Anfechtung ebenso beseitigt wird, wie wenn die einmonatliche Präklusiv 
frist ohne Erhebung einer Anfechtungsklage abgelaufen ist. Fraglich ist, ob der 
Registerrichter die so hergestellte Unanfechtbarkeit anzuerkennen hat. Die Frage 
betrifft nur die in das Handelsregister einzutragenden Beschlüsse, da nur in Be 
treff dieser dem Registerrichter eine causae cognitio zusteht. Der Registerrichter 
wird die Beanstandung eines solchen Beschlusses, nachdem derselbe unanfechtbar 
geworden, fallen lassen müssen, sofern seine Bedenken auf gesetzlichen Vorschriften 
oder statutarischen Bestimmungen beruhen, die im Interesse der Aktionäre gegeben 
sind (Verletzung der Vorschriften über die Berufung, die Ausübung des Stimm 
rechts, die zu einem Generalversammlungsbeschluß erforderliche Mehrheit, Ver 
letzung von Gattungsrechten u. dgl.). Anders liegt die Sache, wenn ein öffent 
liches Interesse oder ein Interesse dritter Personen in Frage steht, wenn also 
z. B. der Registerrichter den Beschluß als der guten Sitte zuwiderlaufend oder 
mit Rücksicht auf die Vorschriften der Art. 245, 247, 248 beanstandet. Auch 
hier bringt es allerdings die Stellung des Registerrichters mit sich, daß derselbe 
in zweifelhaften Fällen seine Bedenken der Entscheidung des Prozeßrichters unter 
zuordnen hat (oben § 39, S. 236). Voraussetzung ist aber in den Fällen dieser Art, 
daß über das vom Registerrichter erhobene Bedenken eine Entscheidung des 
Prozeßrichters herbeigeführt ist; es genügt nicht, daß die Erhebung einer Anfechtungs¬
	        
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