Aktiengesells. Generalvers. Verität d. Beschlüsse. Anfechtung. § 123. 835
schaft begründet sein, wenn derselbe einen demnächst für ungültig erklärten
31)
Beschluß der Generalversammlung zur Ausführung gebracht hat.
Nach rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungsklage ist eine ander
weite Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses durch den
Vorstand oder die Aktionäre nicht mehr möglich.32) Die hierdurch
wie durch den Ablauf der einmonatlichen Präklusivfrist hergestellte
3') Es gehört zu den Obliegenheiten des Vorstandes, zu verhüten, daß
gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse zur Ausführung gelangen. Wird der
Widerspruch in der Generalversammlung angekündigt, so ist der Vorstand be
sonders darauf hingewiesen, die Gültigkeit des Beschlusses zu prüfen. Ergiebt
diese Prüfung kein unzweifelhaftes Resultat, so gebietet es die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes, die betreffende Maßregel, sofern nicht Gefahr im
Verzuge ist, einstweilen unausgeführt zu lassen. Vom Augenblick der Klage
erhebung an erscheint diese Verpflichtung als ein Korrelat des Rechtes, vom
Anfechtungskläger Sicherheitsleistung zu fordern. Der Anfechtungskläger kann
die Sistirung der Ausführungsmaßregeln auch im Wege der einstweiligen Ver
fügung herbeiführen. - Die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder gegen
über dritten Personen ist nach Art. 241 Abs. 4 zu bestimmen. — Der im Komm.
Bericht aufgestellte Grundsatz, daß der Vorstand, der den Beschluß vergeblich,
wenngleich mit aller Diligenz angefochten hat, den Gläubigern nicht hafte, ist
nicht zutreffend; v. Völdernd. S. 565.
32) Das Gesetz hat eine über die Parteien hinausgehende Wirkung der res
judicata ausdrücklich nur anerkannt, insoweit durch das Urtheil der Beschluß der
Generalversammlung für ungültig erklärt ist, nicht in Bezug auf das die An
fechtungsklage abweisende Urtheil. Indeß ergiebt sich aus der Gestaltung des
Verfahrens, daß mit der Abweisung der Anfechtungsklage die Möglichkeit einer
weiteren Anfechtung ebenso beseitigt wird, wie wenn die einmonatliche Präklusiv
frist ohne Erhebung einer Anfechtungsklage abgelaufen ist. Fraglich ist, ob der
Registerrichter die so hergestellte Unanfechtbarkeit anzuerkennen hat. Die Frage
betrifft nur die in das Handelsregister einzutragenden Beschlüsse, da nur in Be
treff dieser dem Registerrichter eine causae cognitio zusteht. Der Registerrichter
wird die Beanstandung eines solchen Beschlusses, nachdem derselbe unanfechtbar
geworden, fallen lassen müssen, sofern seine Bedenken auf gesetzlichen Vorschriften
oder statutarischen Bestimmungen beruhen, die im Interesse der Aktionäre gegeben
sind (Verletzung der Vorschriften über die Berufung, die Ausübung des Stimm
rechts, die zu einem Generalversammlungsbeschluß erforderliche Mehrheit, Ver
letzung von Gattungsrechten u. dgl.). Anders liegt die Sache, wenn ein öffent
liches Interesse oder ein Interesse dritter Personen in Frage steht, wenn also
z. B. der Registerrichter den Beschluß als der guten Sitte zuwiderlaufend oder
mit Rücksicht auf die Vorschriften der Art. 245, 247, 248 beanstandet. Auch
hier bringt es allerdings die Stellung des Registerrichters mit sich, daß derselbe
in zweifelhaften Fällen seine Bedenken der Entscheidung des Prozeßrichters unter
zuordnen hat (oben § 39, S. 236). Voraussetzung ist aber in den Fällen dieser Art,
daß über das vom Registerrichter erhobene Bedenken eine Entscheidung des
Prozeßrichters herbeigeführt ist; es genügt nicht, daß die Erhebung einer Anfechtungs¬