834 § 123. Aktiengesells. Generalvers. Verität d. Beschlüsse. Anfechtung.
für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten Blättern ver
öffentlicht werden soll."
Das den Beschluß für ungültig erklärende Urtheil erlangt Rechts
kraft gegenüber der Gesellschaft und sämmtlichen Mitgliedern der
selben, wirkt mithin auch gegenüber denjenigen Aktionären, die nicht
als Partei am Prozeß betheiligt waren.*6) Das rechtskräftige Urteil
ist ohne Verzug vom Vorstand zum Handelsregister einzureichen. Im
Fall der Unterlassung treten Ordnungsstrafen ein. War der Beschluß
in das Handelsregister eingetragen, so muß auch das denselben für
ungültig erklärende Urtheil eingetragen und diese Eintragung in gleicher
27)
Weise wie die des Beschlusses selbst veröffentlicht werden.
Die Ungültigkeitserklärung hat nicht blos die Bedeutung einer
richterlichen Feststellung, sondern bewirkt, daß der Beschluß rechtlich
als nicht vorhanden gilt.?72) Darüber, wie die Ungültigkeitserklärung
auf die in Folge des Beschlusses getroffenen Maßregeln einwirkt,
Rechte dritter Personen,
enthält das Gesetz keine Bestimmung.
mit denen der Vorstand oder sonstige Bevollmächtigte der Gesellschaft
(Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Liquidatoren) innerhalb der
ihnen zustehenden Vertretungsbefugniß behufs Ausführung eines
Generalversammlungsbeschlusses Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben,
werden durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.29)
In wie
weit die Gesellschaft in der Lage ist, die Beseitigung bereits eingetretener
thatsächlicher Veränderungen und eine Wiederherstellung des früheren
Zustandes herbeizuführen, ist im einzelnen Fall zu bestimmen.") Regel
mäßig wird eine Verantwortlichkeit des Vorstandes gegenüber der Gesell
28) Ordnungsstrafen Art. 2498 Abs. 2.
28) Anders nach früherem Recht. - In dieser Wirkung des Urtheils zeigt
sich, daß der Anfechtungskläger ein gemeinsames Interesse sämmtlicher Aktionäre
vertritt. Gleichwohl hat er bis zum Urtheil freie Verfügung über den Klagean
spruch und kann durch Vergleich, Rücknahme der Klage und in anderer Weise
über denselben disponiren.
27) Art. 190 2 Abs. 5; 2498 Abs 3. Auch diese Vorschrift bezieht sich nur auf
das die Ungültigkeit aussprechende Urtheil. Einreichung und Eintragung beim
Vorhandensein von Zweigniederlassungen, oben S. 823 Anm. 30.
272) Ring S. 306.
28) Begr. 1 S. 241 f.; II S. 160; R. 23. 91 (273 f.).
29) Art. 227, 231, 2442 (137 f.); 52.
- 30) Die Aktionäre sind im Fall des Art. 318 gegen Rückforderungen geschützt.
Wenn aber der die Bilanz genehmigende Generalversammlungsbeschluß später für
ungültig erklärt ist, wird guter Glaube des Aktionärs beim Empfange der Di
vidende nur selten vorliegen.