Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

834 § 123. Aktiengesells. Generalvers. Verität d. Beschlüsse. Anfechtung. 
für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten Blättern ver 
öffentlicht werden soll." 
Das den Beschluß für ungültig erklärende Urtheil erlangt Rechts 
kraft gegenüber der Gesellschaft und sämmtlichen Mitgliedern der 
selben, wirkt mithin auch gegenüber denjenigen Aktionären, die nicht 
als Partei am Prozeß betheiligt waren.*6) Das rechtskräftige Urteil 
ist ohne Verzug vom Vorstand zum Handelsregister einzureichen. Im 
Fall der Unterlassung treten Ordnungsstrafen ein. War der Beschluß 
in das Handelsregister eingetragen, so muß auch das denselben für 
ungültig erklärende Urtheil eingetragen und diese Eintragung in gleicher 
27) 
Weise wie die des Beschlusses selbst veröffentlicht werden. 
Die Ungültigkeitserklärung hat nicht blos die Bedeutung einer 
richterlichen Feststellung, sondern bewirkt, daß der Beschluß rechtlich 
als nicht vorhanden gilt.?72) Darüber, wie die Ungültigkeitserklärung 
auf die in Folge des Beschlusses getroffenen Maßregeln einwirkt, 
Rechte dritter Personen, 
enthält das Gesetz keine Bestimmung. 
mit denen der Vorstand oder sonstige Bevollmächtigte der Gesellschaft 
(Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Liquidatoren) innerhalb der 
ihnen zustehenden Vertretungsbefugniß behufs Ausführung eines 
Generalversammlungsbeschlusses Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben, 
werden durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.29) 
In wie 
weit die Gesellschaft in der Lage ist, die Beseitigung bereits eingetretener 
thatsächlicher Veränderungen und eine Wiederherstellung des früheren 
Zustandes herbeizuführen, ist im einzelnen Fall zu bestimmen.") Regel 
mäßig wird eine Verantwortlichkeit des Vorstandes gegenüber der Gesell 
28) Ordnungsstrafen Art. 2498 Abs. 2. 
28) Anders nach früherem Recht. - In dieser Wirkung des Urtheils zeigt 
sich, daß der Anfechtungskläger ein gemeinsames Interesse sämmtlicher Aktionäre 
vertritt. Gleichwohl hat er bis zum Urtheil freie Verfügung über den Klagean 
spruch und kann durch Vergleich, Rücknahme der Klage und in anderer Weise 
über denselben disponiren. 
27) Art. 190 2 Abs. 5; 2498 Abs 3. Auch diese Vorschrift bezieht sich nur auf 
das die Ungültigkeit aussprechende Urtheil. Einreichung und Eintragung beim 
Vorhandensein von Zweigniederlassungen, oben S. 823 Anm. 30. 
272) Ring S. 306. 
28) Begr. 1 S. 241 f.; II S. 160; R. 23. 91 (273 f.). 
29) Art. 227, 231, 2442 (137 f.); 52. 
- 30) Die Aktionäre sind im Fall des Art. 318 gegen Rückforderungen geschützt. 
Wenn aber der die Bilanz genehmigende Generalversammlungsbeschluß später für 
ungültig erklärt ist, wird guter Glaube des Aktionärs beim Empfange der Di 
vidende nur selten vorliegen.
	        
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