fullscreen : ¬Das zürcherische Sachenrecht mit Erläuterungen

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Vergl.  darüber  das  Schuldbetreibungsgesetz  vom  1.  April  1851.
Die  gerichtliche  Pfändung  beruht  wie  die  Pfandverschreibung  auf
der  Form  der  amtlichen  Schriftlichkeit.  Der  von  dem
Gemeindammann  ausgestellte  Pfandschein,  der  in  das  Pfandbuch ¬
  eingetragen  wird,  nimmt  hier  dieselbe  Stellung  ein,  welchen
die  freiwillige  Pfandverschreibung  hat.
888
In  der  Rangordnung  stehen  sich  die  freiwillige
Pfandverschreibung  und  die  gerichtliche  Pfändung  in
der  Weise  gleich,  daß  je  das  ältere  Pfandrecht  an
denselben  Sachen  dem  jüngern  vorgeht.
Ueber  ihr  Verhältniß  zum  Faustpfand  vergl.  §  863.
Ar
Drittes  Kapitel.
Generelles  Pfandrecht.
§  889.
Ein  generelles  Pfandrecht  auf  ein  ganzes
Vermögen,  liegendes  und  fahrendes  Gut,  eine  Gattung ¬
  oder  eine  Masse  von  Waaren  u.  s.  f.  kann
zwar  bestellt  werden;  dasselbe  geht  aber  jederzeit  allen
speziellen  Pfandrechten,  auch  den  später  entstandenen,
nach.
Ein  Antrag  auf  gänzliche  Abschaffung  des  generellen  Pfandrechtes ¬
  wurde  in  der  Kommission  gestellt  und  dafür  angeführt:
a.  Das  generelle  Pfandrecht,  wie  es  in  unserm  Rechte  noch  zugelassen ¬
  sei  und  mit  dem  neuern  Kreditsystem,  welches  auf
die  Spezialität  des  Pfandrechtes  den  größten  Werth  lege,
allein  verträglich  sei,  habe  eher  den  Charakter  eines  vertragsmäßigen ¬
  Vorzugsrechtes  im  Konkurse  als  den  eines
Pfandrechtes.
b.  Dasselbe  sei  sehr  trügerisch.  Der  Gläubiger  werde  verleitet,
sich  für  gesichert  anzusehen,  während  ihm  theils  durch  die
            
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