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Vergl. darüber das Schuldbetreibungsgesetz vom 1. April 1851.
Die gerichtliche Pfändung beruht wie die Pfandverschreibung auf
der Form der amtlichen Schriftlichkeit. Der von dem
Gemeindammann ausgestellte Pfandschein, der in das Pfandbuch ¬
eingetragen wird, nimmt hier dieselbe Stellung ein, welchen
die freiwillige Pfandverschreibung hat.
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In der Rangordnung stehen sich die freiwillige
Pfandverschreibung und die gerichtliche Pfändung in
der Weise gleich, daß je das ältere Pfandrecht an
denselben Sachen dem jüngern vorgeht.
Ueber ihr Verhältniß zum Faustpfand vergl. § 863.
Ar
Drittes Kapitel.
Generelles Pfandrecht.
§ 889.
Ein generelles Pfandrecht auf ein ganzes
Vermögen, liegendes und fahrendes Gut, eine Gattung ¬
oder eine Masse von Waaren u. s. f. kann
zwar bestellt werden; dasselbe geht aber jederzeit allen
speziellen Pfandrechten, auch den später entstandenen,
nach.
Ein Antrag auf gänzliche Abschaffung des generellen Pfandrechtes ¬
wurde in der Kommission gestellt und dafür angeführt:
a. Das generelle Pfandrecht, wie es in unserm Rechte noch zugelassen ¬
sei und mit dem neuern Kreditsystem, welches auf
die Spezialität des Pfandrechtes den größten Werth lege,
allein verträglich sei, habe eher den Charakter eines vertragsmäßigen ¬
Vorzugsrechtes im Konkurse als den eines
Pfandrechtes.
b. Dasselbe sei sehr trügerisch. Der Gläubiger werde verleitet,
sich für gesichert anzusehen, während ihm theils durch die