Volltext : ¬Der gemeine Deutsche und Schleswig-Holsteinische Civilprozeß (2)

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Spec.  Theil.  Concursprozeß.  §  196.
sondern  vielmehr  als  die  (kurz  gefaßte)  Klage  selbst*).  In
Gemäßheit  des  gemeinen  Rechts  soll  der  Richter  sich  vorläufig
nur  von  der  Richtigkeit  (Liquidität)  oder  Unrichtigkeit  der  profitirten ¬
  Ansprüche  überzeugen:  derselbe  hat  daher  zum  Zweck  des
hier  von  dem  s.  g.  Prioritätsverfahren  gänzlich  getrennten
Liquidationsverfahrens,  so  viele  Specialacten  zu
sondern,  als  Gläubiger  vorhanden  sind,  und  die  Verhandlung
zwischen  den  einzelnen  Profitenten  auf  der  einen  Seite  und
dem  Contradictor  auf  der  andern  Seite  in  einem  unbestimmt
summarischen,  möglichst  gleichmaͤßig  neben  einan  der  fortlaufenden
Verfahren  fortzuleiten.  In  dieser  Tendenz  hat  er,  nach  abgehaltenem ¬
  Professionstermin,  die  einzelnen  aus  dem  Professionsprotocoll ¬
  extrahirten  professa,  als  so  viele  Klagen,  dem  Contradictor ¬
  zur  (exceptivischen)  Gegenerklaͤrung  mitzutheilen  und  die
Schon
Verhandlung  darüber  bis  zur  Duplik  zuzulassen.
hieraus  ergiebt  es  sich  gemeinrechtlich  von  selbst,  daß  mit  Rücksicht ¬
  auf  die  Bestimmtheit,  mit  welcher  der  Gegenstand  und  der
Grund  des  erhobenen  Anspruchs  in  der  zum  Professionsprotocoll
gemachten  Angabe  klar  bezeichnet  seyn  muß,  die  Erfordernisse
des  Professums  sich  von  denen  der  Klage  im  Allgemeinen  nicht
unterscheiden,  daß  schon  in  der  Anmeldung  im  Wesentlichen  alle
diejenigen  Thatsachen  enthalten  seyn  müssen,  auf  welche  sich  der
Profitent  zu  stützen  gedenkt,  und  daß  eine  Vernachlässigung  dieser
Bestimmtheit  oder  ein  Wechseln  in  der  Begrüͤndung  des  Anspruchs
den  Profitenten  der  exceptio  praeclusi  oder  mutati  libelli  aussetzt.
Im  Vaterlande  hingegen,  wo  dem  Contradictor  auch  im
Prioritätsstreite  eine  Partheirolle  zukommt,  kennt  man  die
gemeinrechtliche  Sonderung  des  Prioritätsverfahrens  von  dem
4)  Vgl.  Linde,  Lehrb.  §  443.,  Schweppe,  System  §  134.,  vorzüglich
Bayer,  Concursprozeß  §  53.  Note  4.  Interessant  ist  es,  daß  dagegen
Klapproth,  summar.  Prozeß  §  357,  diesen  Gegenstand  ebenso  behandelt ¬
  wissen  will,  als  ihn  unser  vaterländischer  Concursprozeß
auffaßt.
            
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