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Spec. Theil. Concursprozeß. § 196.
sondern vielmehr als die (kurz gefaßte) Klage selbst*). In
Gemäßheit des gemeinen Rechts soll der Richter sich vorläufig
nur von der Richtigkeit (Liquidität) oder Unrichtigkeit der profitirten ¬
Ansprüche überzeugen: derselbe hat daher zum Zweck des
hier von dem s. g. Prioritätsverfahren gänzlich getrennten
Liquidationsverfahrens, so viele Specialacten zu
sondern, als Gläubiger vorhanden sind, und die Verhandlung
zwischen den einzelnen Profitenten auf der einen Seite und
dem Contradictor auf der andern Seite in einem unbestimmt
summarischen, möglichst gleichmaͤßig neben einan der fortlaufenden
Verfahren fortzuleiten. In dieser Tendenz hat er, nach abgehaltenem ¬
Professionstermin, die einzelnen aus dem Professionsprotocoll ¬
extrahirten professa, als so viele Klagen, dem Contradictor ¬
zur (exceptivischen) Gegenerklaͤrung mitzutheilen und die
Schon
Verhandlung darüber bis zur Duplik zuzulassen.
hieraus ergiebt es sich gemeinrechtlich von selbst, daß mit Rücksicht ¬
auf die Bestimmtheit, mit welcher der Gegenstand und der
Grund des erhobenen Anspruchs in der zum Professionsprotocoll
gemachten Angabe klar bezeichnet seyn muß, die Erfordernisse
des Professums sich von denen der Klage im Allgemeinen nicht
unterscheiden, daß schon in der Anmeldung im Wesentlichen alle
diejenigen Thatsachen enthalten seyn müssen, auf welche sich der
Profitent zu stützen gedenkt, und daß eine Vernachlässigung dieser
Bestimmtheit oder ein Wechseln in der Begrüͤndung des Anspruchs
den Profitenten der exceptio praeclusi oder mutati libelli aussetzt.
Im Vaterlande hingegen, wo dem Contradictor auch im
Prioritätsstreite eine Partheirolle zukommt, kennt man die
gemeinrechtliche Sonderung des Prioritätsverfahrens von dem
4) Vgl. Linde, Lehrb. § 443., Schweppe, System § 134., vorzüglich
Bayer, Concursprozeß § 53. Note 4. Interessant ist es, daß dagegen
Klapproth, summar. Prozeß § 357, diesen Gegenstand ebenso behandelt ¬
wissen will, als ihn unser vaterländischer Concursprozeß
auffaßt.