Metadaten : ¬Das gerichtliche Verfahren in Streitsachen in den deutschen Erbländern der österreichischen Monarchie (2)

X  170
so  ist  selbe  über  seinen  Spruch  bey  ihm  anzusuchen, =
  und  von  ihm  zu  verwilligen.  Weil  er  aber
potestatem  executivam  nicht  hat;  so  wird  er  sohin ¬
  dem  Richter,  welchem  der  Sachfällige  seiner
Person  nach  unterliegt,  durch  Ersuchschreiben  um
den  Vollzug  des  Urtheils  angehen;  in  diesem  Ersuchschreiben =
  wird  er  das  in  Ansehung  des  Urtheils
und  der  Execution  auf  ihn  getroffene  Kompromiß,
seinen  Spruch,  und  die  Executions=Verwilligung
von  seiner  Seite  beylegen.
b)  Haben  sich  hingegen  die  Partheyen  in  Ansehung =
  der  Execution  dem  Schiedsrichter  nicht  ausdrücklich ¬
  unterworfen;  so  kann  sie  auch  bey  ihm
weder  angesucht  noch  verwilliget  werden,  sondern
derjenige,  der  durch  den  schiedsrichterlichen  Spruch
Obsieger  wurde,  hat  die  Execution  über  das  schiedsrichterliche ¬
  Urtheil  bey  dem  ordentlichen  Richter  des
Unterliegenden  anzusuchen,  und  selbe  mit  dem  Kompromiß =
  und  dem  schiedsrichterlichen  Urtheil  zu  belegen, ¬
  wo  sohin  die  Execution  ohne  weiters  verwilliget =
  werden  wird.  (Resolution  vom  31.  Oktober
1785  lit.  qq.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer