Volltext : Fränken, Carl: ¬Der Staat und die Hypothekenbanken in Preussen

Die  Normativbestimmungen  von  1863  und  1893.
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der  Betrag  der  eingegangenen  Hypothekenzinsen,  der  Verwaltungskostenbeiträge -
  und  der  etwaigen  sonstigen  Leistungen  der  Schuldner
(Provisionen  usw.),  soweit  sie  nicht  Kapitalabtragung  sind,  anzuführen,
ebenso  die  Höhe  der  von  der  Anstalt  gezahlten  Pfandbriefzinsen.
2.  In  der  Bilanz  sind  in  gesonderten  Positionen  anzugeben:
A.  unter  den  Aktiven
a)  der  Betrag  der  zur  Deckung  der  Pfandbriefe  bestimmten  Hypotheken ¬
  und  Grundschuldforderungen.
b)  Die  Höhe  der  rückständigen  Jahresleistungen  der  Schuldner.
c)  Die  der  Bank  gehörigen  Grundstücke  nach  ihrer  Gesamtzahl
und  unter  Ansatz  der  nach  Vorschrift  des  H.G.B.  (Art.  31,  185  a,  239a)
zu  berechnenden  Werte.
B.  unter  den  Passiven
die  ausgegebenen  Pfandbriefe  nach  ihrem  Nennwert.
3.  Das  gesamte  im  Berichtsjahre  bei  Regelung  von  Pfandbriefen
entstandene  Disagio  und  die  durch  diese  Regelung  erwachsenen  Unkosten
sind  zu  Lasten  des  Berichtsjahres  zu  verrechnen.
4.  Wenn  im  Fall  der  Hinausrückung  der  Amortisation  (§  6,2)  die
Tilgi
ungsbeiträge  zugunsten  der  Banken  verrechnet  werden,  dürfen  diese
Forderungen  in  der  Bilanz  nur  als  besondere  Aktivposten  eingestellt
werden.  Dasselbe  gilt  von  sonstigen,  von  den  Darlehnsnehmern  besonders
übernommenen  Nebenleistungen  (für  die  Herstellung,  Abstempelung  und
Regelung  der  Pfandbriefe.  Provisionen  usw.);  diese  Beträge  dürfen  den
Schuldnern  höchstens  auf  10  Jahre  gestundet  werden.
§  9.  Aus  der  Bilanz  oder  dem  Geschäftsbericht  muß  hervorgehen:
1.  Der  Gesamtbetrag  der  den  Banken  zustehenden  ländlichen  und
städtischen  Hypotheken-  bez.  Grundschulden.
2.  Der  Gesamtbetrag  der  Amortisations-  sowie  der  ohne  Amortisation
gewährten  Darlehen.
3.  Die  Zahl  der  gewährten  Darlehen.
4.  Die  Zahl  der  Zwangsversteigerungen  und  Zwangsverwaltungen
(getrennt  nach  ländlichen  und  städtischen),  an  denen  die  Gesellschaft  im
Berichtsjahr  beteiligt  war.
5.  Die  Zahl  der  Grundstücke,  die  die  Gesellschaft  im  Berichtsjahr
hat  übernehmen  müssen,  sowie  die  Verluste  oder  Gewinne,  die  beim
Wiederverkauf  der  erstandenen  Grundstücke  eingetreten  sind.
6.  Die  einzelnen  Buchwerte  der  von  der  Gesellschaft  erstandenen
und  noch  nicht  wieder  verkauften  Grundstücke.
7.  Die  von  den  der  Gesellschaft  zustehenden  Jahresleistungen  vorhandenen -
  Rückstände,  getrennt  nach  dem  Jahr  der  Fälligkeit.
8.  Die  im  Berichtsjahr  im  Wege  der  regelmäßigen  Amortisation
sowie  die  aus  andern  Gründen  erfolgten  Rückzahlungen.
§  10.  Die  Bilanz  und  die  Gewinn-  und  Verlustrechnung  sind  ohne
Verzug  im  Deutschen  Reichsanzeiger  und  den  sonst  durch  das  Statut
hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen.
            
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