Die Normativbestimmungen von 1863 und 1893.
87
der Betrag der eingegangenen Hypothekenzinsen, der Verwaltungskostenbeiträge -
und der etwaigen sonstigen Leistungen der Schuldner
(Provisionen usw.), soweit sie nicht Kapitalabtragung sind, anzuführen,
ebenso die Höhe der von der Anstalt gezahlten Pfandbriefzinsen.
2. In der Bilanz sind in gesonderten Positionen anzugeben:
A. unter den Aktiven
a) der Betrag der zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken ¬
und Grundschuldforderungen.
b) Die Höhe der rückständigen Jahresleistungen der Schuldner.
c) Die der Bank gehörigen Grundstücke nach ihrer Gesamtzahl
und unter Ansatz der nach Vorschrift des H.G.B. (Art. 31, 185 a, 239a)
zu berechnenden Werte.
B. unter den Passiven
die ausgegebenen Pfandbriefe nach ihrem Nennwert.
3. Das gesamte im Berichtsjahre bei Regelung von Pfandbriefen
entstandene Disagio und die durch diese Regelung erwachsenen Unkosten
sind zu Lasten des Berichtsjahres zu verrechnen.
4. Wenn im Fall der Hinausrückung der Amortisation (§ 6,2) die
Tilgi
ungsbeiträge zugunsten der Banken verrechnet werden, dürfen diese
Forderungen in der Bilanz nur als besondere Aktivposten eingestellt
werden. Dasselbe gilt von sonstigen, von den Darlehnsnehmern besonders
übernommenen Nebenleistungen (für die Herstellung, Abstempelung und
Regelung der Pfandbriefe. Provisionen usw.); diese Beträge dürfen den
Schuldnern höchstens auf 10 Jahre gestundet werden.
§ 9. Aus der Bilanz oder dem Geschäftsbericht muß hervorgehen:
1. Der Gesamtbetrag der den Banken zustehenden ländlichen und
städtischen Hypotheken- bez. Grundschulden.
2. Der Gesamtbetrag der Amortisations- sowie der ohne Amortisation
gewährten Darlehen.
3. Die Zahl der gewährten Darlehen.
4. Die Zahl der Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen
(getrennt nach ländlichen und städtischen), an denen die Gesellschaft im
Berichtsjahr beteiligt war.
5. Die Zahl der Grundstücke, die die Gesellschaft im Berichtsjahr
hat übernehmen müssen, sowie die Verluste oder Gewinne, die beim
Wiederverkauf der erstandenen Grundstücke eingetreten sind.
6. Die einzelnen Buchwerte der von der Gesellschaft erstandenen
und noch nicht wieder verkauften Grundstücke.
7. Die von den der Gesellschaft zustehenden Jahresleistungen vorhandenen -
Rückstände, getrennt nach dem Jahr der Fälligkeit.
8. Die im Berichtsjahr im Wege der regelmäßigen Amortisation
sowie die aus andern Gründen erfolgten Rückzahlungen.
§ 10. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind ohne
Verzug im Deutschen Reichsanzeiger und den sonst durch das Statut
hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen.