Die Entwickelung der Hypothekenbankpolitik in Preußen.
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Einen neuen Vorteil brachte ferner der § 6 dem Schuldner. Hiernach -
ist die Bank verpflichtet, sobald 10% oder bei eintretender
Veräuberung des Pfandobjektes schon wenn 5 % der Schuld getilgt
sind, dem Schuldner auf Verlangen Quittung und Löschungsbewilligung -
für den getilgten Betrag zu erteilen. Durch die hierdurch
entstehende Eigentümerhypothek wurde es dem Grundbesitzer ermöglicht, -
für den getilgten Teil des Darlehens eine neue Anleihe
aufzunehmen oder aber mit der Bank für den Rest der Schuld einen
neuen Tilgungsplan zu vereinbaren und so seine jährlichen Leistungen
zu vermindern.
Die preußische Regierung glaubte aber der in den neuen Normativbestimmnngen ¬
den Banken gewährten Freiheit der Wertermittelung -
ein Gegengewicht entgegenstellen zu müssen. Die Besorgnis ¬
vor zu hoher Beleihung der Pfandobjekte, die sie 1863 veranlaßte, -
den Hypothekenbanken die Taxierung ganz aus den Händen
zu nehmen, war auch jetzt noch nicht völlig geschwunden. Die
Regierung glaubte aber durch eine intensive Kontrolle des gesamten
Geschäftsverfahrens der Institute einer solchen Gefährdung der Pfandbriefgläubiger -
vorbeugen zu können. Sie bestimmt deshalb (§ 3),
daß die vom Aufsichtsrat der Banken zu erlassenden genauen Ausführungsbestimmungen -
über das Taxverfahren der Aufsichtsbehörde
zur Prüfung vorzulegen seien. Zur fortlaufenden Kontrolle der einzelnen -
Beleihungsgeschäfte müssen die Institute mit dem jährlichen
Geschäftsabschluß ein Verzeichnis der vorgekommenen Beleihungen
einreichen, aus welchem das Verhältnis der angenommenen Beleihungswerte ¬
zu den Grundsteuerreinerträgen bezw. Gebäudesteuernutzungswerten -
zu ersehen ist. Für die Aufstellung der Bilanz und
der Gewinn- und Verlustrechnung, die im allgemeinen den Vorschriften -
der Artikel 31 und 185 a (§§ 40 und 261) des Handelsgesetzbuches -
unterliegen, kommen noch die besonderen Bestimmungen
der §§ 8 und 9 der Normativbestimmungen von 1893 in Anwendung,
die einen genauen Einblick in den gesamten Geschäftsbetrieb der
Institute gestatten. Zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes behält -
sich die Regierung das Recht vor (§ 11), für beständig oder
für einzelne Fälle besondere Kommissare zu ernennen.
Der Kreis der Nebengeschäfte, d. h. der Geschäfte, die mit der
Vermittelung des Bodenkredits nicht in unmittelbarem Zusammenhänge -
stehen, begrenzen die neuen Normativbestimmungen in der