Volltext : Fränken, Carl: ¬Der Staat und die Hypothekenbanken in Preussen

Die  Entwickelung  der  Hypothekenbankpolitik  in  Preußen.
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Einen  neuen  Vorteil  brachte  ferner  der  §  6  dem  Schuldner.  Hiernach -
  ist  die  Bank  verpflichtet,  sobald  10%  oder  bei  eintretender
Veräuberung  des  Pfandobjektes  schon  wenn  5  %  der  Schuld  getilgt
sind,  dem  Schuldner  auf  Verlangen  Quittung  und  Löschungsbewilligung -
  für  den  getilgten  Betrag  zu  erteilen.  Durch  die  hierdurch
entstehende  Eigentümerhypothek  wurde  es  dem  Grundbesitzer  ermöglicht, -
  für  den  getilgten  Teil  des  Darlehens  eine  neue  Anleihe
aufzunehmen  oder  aber  mit  der  Bank  für  den  Rest  der  Schuld  einen
neuen  Tilgungsplan  zu  vereinbaren  und  so  seine  jährlichen  Leistungen
zu  vermindern.
Die  preußische  Regierung  glaubte  aber  der  in  den  neuen  Normativbestimmnngen ¬
  den  Banken  gewährten  Freiheit  der  Wertermittelung -
  ein  Gegengewicht  entgegenstellen  zu  müssen.  Die  Besorgnis ¬
  vor  zu  hoher  Beleihung  der  Pfandobjekte,  die  sie  1863  veranlaßte, -
  den  Hypothekenbanken  die  Taxierung  ganz  aus  den  Händen
zu  nehmen,  war  auch  jetzt  noch  nicht  völlig  geschwunden.  Die
Regierung  glaubte  aber  durch  eine  intensive  Kontrolle  des  gesamten
Geschäftsverfahrens  der  Institute  einer  solchen  Gefährdung  der  Pfandbriefgläubiger -
  vorbeugen  zu  können.  Sie  bestimmt  deshalb  (§  3),
daß  die  vom  Aufsichtsrat  der  Banken  zu  erlassenden  genauen  Ausführungsbestimmungen -
  über  das  Taxverfahren  der  Aufsichtsbehörde
zur  Prüfung  vorzulegen  seien.  Zur  fortlaufenden  Kontrolle  der  einzelnen -
  Beleihungsgeschäfte  müssen  die  Institute  mit  dem  jährlichen
Geschäftsabschluß  ein  Verzeichnis  der  vorgekommenen  Beleihungen
einreichen,  aus  welchem  das  Verhältnis  der  angenommenen  Beleihungswerte ¬
  zu  den  Grundsteuerreinerträgen  bezw.  Gebäudesteuernutzungswerten -
  zu  ersehen  ist.  Für  die  Aufstellung  der  Bilanz  und
der  Gewinn-  und  Verlustrechnung,  die  im  allgemeinen  den  Vorschriften -
  der  Artikel  31  und  185  a  (§§  40  und  261)  des  Handelsgesetzbuches -
  unterliegen,  kommen  noch  die  besonderen  Bestimmungen
der  §§  8  und  9  der  Normativbestimmungen  von  1893  in  Anwendung,
die  einen  genauen  Einblick  in  den  gesamten  Geschäftsbetrieb  der
Institute  gestatten.  Zur  Wahrnehmung  ihres  Aufsichtsrechtes  behält -
  sich  die  Regierung  das  Recht  vor  (§  11),  für  beständig  oder
für  einzelne  Fälle  besondere  Kommissare  zu  ernennen.
Der  Kreis  der  Nebengeschäfte,  d.  h.  der  Geschäfte,  die  mit  der
Vermittelung  des  Bodenkredits  nicht  in  unmittelbarem  Zusammenhänge -
  stehen,  begrenzen  die  neuen  Normativbestimmungen  in  der
            
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