Volltext : Fränken, Carl: ¬Der Staat und die Hypothekenbanken in Preussen

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1.  Kapitel.
gezögen  werden.  Von  dem  nach  eigener  Taxe  gefundenen  Werte
dürfen  bei  ländlichen  Liegenschaften  zwei  Drittel,  bei  städtischen
Objekten  die  Hälfte  beliehen  werden.  In  Städten  mit  normal
fortschreitender  Entwickelung  darf  bei  besonders  guter  Lage  des
Grundstückes  die  Beleihung  bis  zu  60%  des  Wertes  ausgedehnt
werden.
Überdies  wurde  der  Geschäftsbetrieb  der  Hypothekenbanken  noch
dadurch  erweitert,  daß  neben  Hypotheken  auch  Grundschuldforde7 -

rungen  zui  Pfandbriefdeckung  zugelassen  wurden.  Die  oft  geforderte
Befreiung  von  dem  Zwang,  in  der  Regel  nur  unkündbare  Darlehen
zu  geben,  wurde  zwar  nicht  in  vollem  Umfang  gewährt,  doch  wurde
der  Höchstbetrag  solcher  Hypotheken,  der  sich  bisher  entweder  auf
den  Betrag  des  Aktienkapitals  oder  des  Aktienkapitals  zuzüglich  des
halben  Reservefonds  belief,  beträchtlich  erhöht.  Nach  den  neuen
Normativbestimmungen,  die  auch  auf  diesem  Gebiete  Einheitlichkeit
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herstellten,  darf  die  Hälfte  sämtlicher  Forderungen  zur  Pfandbriefdeckung -
  aus  kündbaren  Hypotheken  bestehen  (§  2).  Die  Regierung
geht  aber  noch  einen  Schritt  weiter.  Sie  bestimmt  (§  7),  daß  jedem
Darlehnsnehmer  urkundlich  das  Recht  eingeräumt  werden  muß,
spätestens  nach  Ablauf  des  zehnten  Jahres  nach  der  Darlehnsaufnahme -
  seine  Schuld  ganz  oder  teilweise  zurückzuzahlen.  Dadurch
wird  auch  das  unkündbare  Darlehen  für  den  Schuldner  nach  Ablauf -
  der  zehnjährigen  Frist  tatsächlich  ein  kündbares,  während  der
Bank  auch  dann  noch  nicht  ein  Kündigungsrecht  zusteht.  Den  Bestrebungen, ¬
  die  auf  Herabsetzung  der  Amortisationsquote  bei  unkündbaren -
  Darlehen  hinzielten,  gab  die  Regierung  kein  Gehör.  Sie
hielt  an  dem  Minimum  von  ½  %  fest,  da  sie  glaubte,  daß  in  Ermangelung -
  eines  solchen  Minimums  der  beabsichtigte  Zweck,  allmähliche -
  Abstoßung  der  Schuld  während  eines  Menschenalters,  nicht
erreicht  werden  könnte.
Die  Normativbestimmungen  von  1893  enthalten  außer  den  oft
geforderten  Erleichterungen  noch  eine  Anzahl  von  neuen  Bestimmungen, -
  die  das  Verhältnis  der  Darlehnsnehmer  zur  Bank  einheitlich -
  regeln  und  den  Schuldner  vor  Übervorteilung  schützen  sollen.
Nach  §  4  dürfen  die  Darlehen  nur  in  barem  Gelde  gegeben  werden.
Diese  Bestimmung  soll  verhindern,  daß  beim  Verkauf  der  früher  oft
nach  dem  Beispiel  der  Landschaften  als  Darlehnsvaluta  gegebenen
Pfandbriefe  der  Schuldner  eventuell  Kursdifferenzen  zu  tragen  hat.
            
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