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1. Kapitel.
gezögen werden. Von dem nach eigener Taxe gefundenen Werte
dürfen bei ländlichen Liegenschaften zwei Drittel, bei städtischen
Objekten die Hälfte beliehen werden. In Städten mit normal
fortschreitender Entwickelung darf bei besonders guter Lage des
Grundstückes die Beleihung bis zu 60% des Wertes ausgedehnt
werden.
Überdies wurde der Geschäftsbetrieb der Hypothekenbanken noch
dadurch erweitert, daß neben Hypotheken auch Grundschuldforde7 -
rungen zui Pfandbriefdeckung zugelassen wurden. Die oft geforderte
Befreiung von dem Zwang, in der Regel nur unkündbare Darlehen
zu geben, wurde zwar nicht in vollem Umfang gewährt, doch wurde
der Höchstbetrag solcher Hypotheken, der sich bisher entweder auf
den Betrag des Aktienkapitals oder des Aktienkapitals zuzüglich des
halben Reservefonds belief, beträchtlich erhöht. Nach den neuen
Normativbestimmungen, die auch auf diesem Gebiete Einheitlichkeit
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herstellten, darf die Hälfte sämtlicher Forderungen zur Pfandbriefdeckung -
aus kündbaren Hypotheken bestehen (§ 2). Die Regierung
geht aber noch einen Schritt weiter. Sie bestimmt (§ 7), daß jedem
Darlehnsnehmer urkundlich das Recht eingeräumt werden muß,
spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres nach der Darlehnsaufnahme -
seine Schuld ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Dadurch
wird auch das unkündbare Darlehen für den Schuldner nach Ablauf -
der zehnjährigen Frist tatsächlich ein kündbares, während der
Bank auch dann noch nicht ein Kündigungsrecht zusteht. Den Bestrebungen, ¬
die auf Herabsetzung der Amortisationsquote bei unkündbaren -
Darlehen hinzielten, gab die Regierung kein Gehör. Sie
hielt an dem Minimum von ½ % fest, da sie glaubte, daß in Ermangelung -
eines solchen Minimums der beabsichtigte Zweck, allmähliche -
Abstoßung der Schuld während eines Menschenalters, nicht
erreicht werden könnte.
Die Normativbestimmungen von 1893 enthalten außer den oft
geforderten Erleichterungen noch eine Anzahl von neuen Bestimmungen, -
die das Verhältnis der Darlehnsnehmer zur Bank einheitlich -
regeln und den Schuldner vor Übervorteilung schützen sollen.
Nach § 4 dürfen die Darlehen nur in barem Gelde gegeben werden.
Diese Bestimmung soll verhindern, daß beim Verkauf der früher oft
nach dem Beispiel der Landschaften als Darlehnsvaluta gegebenen
Pfandbriefe der Schuldner eventuell Kursdifferenzen zu tragen hat.