Volltext : Fränken, Carl: ¬Der Staat und die Hypothekenbanken in Preussen

I.  Kapitel.
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der  vielleicht  bei  der  Bewertung  der  Pfandobjekte  nebenbei  berücksichtigt ¬
  werden  könnte,  der  aber  niemals  eine  freie  Taxe  ersetzen  dürfe.
Neben  der  freien  Taxe  befürwortete  der  Antrag  weiter  die  Aufhebung
der  schon  früher  der  Pommerschen  Hypothekenaktienbank  und  später
Hypothekenbank-  Aktiengesellschaft  erlassenen  Beder -
  Deutschen
schränkung  der  Ausgabe  kündbarer  Darlehen  und  endlich  die  Beseitigung -
  des  Amortisationsminimums  von  ½  %.  Die  zur  Beratung  gewählte -
  Kommission  stellte  die  hervorgehobenen  Mängel  nicht  in
Abrede,  glaubte  aber  einen  Ausweg  nicht  schaffen  zu  können  und
lehnte  das  Gesuch  ab,  das  infolgedessen  im  Plenum  gar  nicht  zur
Beratung  kam.
Ein  ähnliches  Schicksal  erlebte  der  am  10.  Mai  1883  *)  dem
Herrenhause  durch  Dr.  WAENIGER  vorgelegte  Antrag  des  Zentralverbandes -
  der  Haus-  und  Grundbesitzervereine  Deutschlands.  Das
Gesuch  erstrebte  dieselben  Änderungen  wie  der  DETERsche  Antrag
In  der  Begründung  wurde  besonders  auf  die  Konkurrenz  der  außerpreußischen -
  Hypothekenbanken  hingewiesen,  die,  ohne  unter  den
Normativbestimmungen  zu  stehen,  einen  großen  Teil  ihrer  Tätigkeit
nach  Preußen  verlegt  hätten.  Die  Vertreter  der  königlichen  Regierung
gaben  in  der  Justizkommission,  an  die  dieser  Antrag  ebenfalls  verwiesen -
  wurde,  die  vorhandenen  Übelstände  zu.  Doch  fanden  sie
den  Grund  für  die  Mißstände  nicht  vorzugsweise  in  den  bestehenden
Normativbestimmungen,  sondern  vielmehr  darin,  daß  die  außerpreußischen -
  Banken  nicht  an  diese  gebunden  waren  und  sie  daher
ein  nicht  gerechtfertigtes  Übergewicht  über  die  preußischen  Institute
erhalten  hätten.  Auf  die  Normativbestimmungen  glaubte  die  Regierung -
  aber  nicht  verzichten  zu  dürfen.  Sie  dachte  vielmehr  daran,
durch  Vereinbarung  mit  den  übrigen  Bundesstaaten  oder  durch  reichsgesetzliche -
  Regelung  die  außerpreußischen  Banken  unter  ähnliche
Bestimmungen  stellen  zu  können.
Die  Bestrebungen  der  Hypothekenbanken  selbst  richteten  sich
im  wesentlichen  auf  dieselben  drei  Punkte  wie  die  oben  genannten
Anträge  der  Grundbesitzer.  Äußer  der  Deutschen  HypothekenbankAktiengesellschaft -
  (der  die  unbeschränkte  Ausgabe  kündbarer  Darjehen -
  gestattet  wurde)  hat  kein  Institut  ein  Entgegenkommen  von
seiten  der  Regierung  gefunden.
1)  Stenographische  Berichte  der  Verhandlungen  des  Herrenhauses.  Sitzung
vom  10.  Mai  1883.  S.  206/7.
            
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