Volltext : Fränken, Carl: ¬Der Staat und die Hypothekenbanken in Preussen

Die  Entwickelung  der  Hypothekenbankpolitik  in  Preußen.
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bank  *),  der  Preußischen  Bodenkreditaktienbank  *  2)  und  der  Schlesischen -
  Bodenkreditaktienbank  3)  in  Breslau  die  Summe  der  kündbaren
Hypotheken  das  bar  eingezahlte  Grundkapital  nicht  überschreiten
durfte,  war  für  die  Deutsche  Hypothekenaktienbank  4)  die  Gesamtsumme -
  auf  den  Betrag  des  Aktienkapitals  zuzüglich  des  halben  Reservefonds ¬
  festgesetzt.  Die  von  dieser  Vorschrift  betroffenen  Banken
haben  oft  den  Versuch  gemacht,  von  der  Regierung  die  Aufhebung
dieser  Beschränkung  zu  erlangen.  5)  Doch  ist  dies  nur  der  Deutschen
Hypothekenaktienbank  gelungen.  In  einem  Statutennachtrag  vom
5.  Mai  1882  wurde  ihr  die  unbeschränkte  Ausgabe  kündbarer  Darlehen -
  gestattet.
Es  ist  begreiflich,  daß  bei  dieser  Verschiedenheit  in  den  Rechten
und  Beschränkungen  der  verschiedenen  Banken,  vor  allem  der  nicht
unter  den  preußischen  Bestimmungen  stehenden  und  der  an  die
Normativbestimmungen  gebundenen  Institute,  häufig  Versuche  gemacht -
  wurden,  die  auf  Abschaffung  der  Normativbestimmungen  und
Gleichstellung  sämtlicher  Banken  hinzielten.  Diese  Bestrebungen
gingen  nicht  nur  aus  den  Kreisen  der  unter  der  Ungleichheit  leidenden -
  Banken,  sondern  auch  der  kreditsuchenden  Grundbesitzer  hervor.
Am  15.  März  18836)  reichte  eine  Vereinigung  von  Grundbesitzern
dem  Herrenhause  durch  ein  Mitglied  des  Hauses,  DETER,  einen  Anrag -
  ein,  der  vor  allem  die  Beseitigung  des  Steuerreinertrages  als
Wertmaßstab  forderte.  Man  argumentierte  richtig,  daß  es  doch  unbillig -
  sei,  wenn  einem  Institut,  der  Preußischen  CentralbodenkreditAktiengesellschaft -
  völlige  Freiheit  auf  dem  Gebiete  des  Taxverfahrens
gewährt  würde,  sämtliche  übrigen  Banken  an  einen  Maßstab  zu  binden,
1)  Preußische  Gesetzessammlung  1864.  S.  285  ff.  Der  Betrag  wurde  1879
erweitert  auf  die  Höhe  des  Aktienkapitals  zuzüglich  des  halben  Reservefonds.
Amtsblatt  der  königlichen  Regierung  zu  Potsdam  vom  3.  Oktober  1879.
2)  Preußische  Gesetzessammlung  1869.  S.  121  §  24.  In  einem  Statutennachtrag -
  von  1874  wurde  der  Betrag  auf  die  Summe  des  Aktienkapitals  und
des  halben  Reservefonds  erhöht.  Amtsblatt  der  königlichen  Regierung  zu
Potsdam  vom  24.  Juli  1874.
3)  Preußische  Gesetzessammlung  1872.  S.  227  §  38.
4)  Preußische  Gesetzessammlung  1872.  S.  558.
5)  So  z.  B.  von  der  Preußischen  Hypothekenaktienbank  in  den  Jahren
1881,  1883,  1884.  Geschäftsbericht  für  1884  (Deutscher  Okonomist  Nr.  118).
6)  Stenographische  Berichte  der  Verhandlungen  des  Herrenhauses.  Sitzung
vom  15.  März  1883.  S.  130.
            
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