Die Entwickelung der Hypothekenbankpolitik in Preußen.
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bank *), der Preußischen Bodenkreditaktienbank * 2) und der Schlesischen -
Bodenkreditaktienbank 3) in Breslau die Summe der kündbaren
Hypotheken das bar eingezahlte Grundkapital nicht überschreiten
durfte, war für die Deutsche Hypothekenaktienbank 4) die Gesamtsumme -
auf den Betrag des Aktienkapitals zuzüglich des halben Reservefonds ¬
festgesetzt. Die von dieser Vorschrift betroffenen Banken
haben oft den Versuch gemacht, von der Regierung die Aufhebung
dieser Beschränkung zu erlangen. 5) Doch ist dies nur der Deutschen
Hypothekenaktienbank gelungen. In einem Statutennachtrag vom
5. Mai 1882 wurde ihr die unbeschränkte Ausgabe kündbarer Darlehen -
gestattet.
Es ist begreiflich, daß bei dieser Verschiedenheit in den Rechten
und Beschränkungen der verschiedenen Banken, vor allem der nicht
unter den preußischen Bestimmungen stehenden und der an die
Normativbestimmungen gebundenen Institute, häufig Versuche gemacht -
wurden, die auf Abschaffung der Normativbestimmungen und
Gleichstellung sämtlicher Banken hinzielten. Diese Bestrebungen
gingen nicht nur aus den Kreisen der unter der Ungleichheit leidenden -
Banken, sondern auch der kreditsuchenden Grundbesitzer hervor.
Am 15. März 18836) reichte eine Vereinigung von Grundbesitzern
dem Herrenhause durch ein Mitglied des Hauses, DETER, einen Anrag -
ein, der vor allem die Beseitigung des Steuerreinertrages als
Wertmaßstab forderte. Man argumentierte richtig, daß es doch unbillig -
sei, wenn einem Institut, der Preußischen CentralbodenkreditAktiengesellschaft -
völlige Freiheit auf dem Gebiete des Taxverfahrens
gewährt würde, sämtliche übrigen Banken an einen Maßstab zu binden,
1) Preußische Gesetzessammlung 1864. S. 285 ff. Der Betrag wurde 1879
erweitert auf die Höhe des Aktienkapitals zuzüglich des halben Reservefonds.
Amtsblatt der königlichen Regierung zu Potsdam vom 3. Oktober 1879.
2) Preußische Gesetzessammlung 1869. S. 121 § 24. In einem Statutennachtrag -
von 1874 wurde der Betrag auf die Summe des Aktienkapitals und
des halben Reservefonds erhöht. Amtsblatt der königlichen Regierung zu
Potsdam vom 24. Juli 1874.
3) Preußische Gesetzessammlung 1872. S. 227 § 38.
4) Preußische Gesetzessammlung 1872. S. 558.
5) So z. B. von der Preußischen Hypothekenaktienbank in den Jahren
1881, 1883, 1884. Geschäftsbericht für 1884 (Deutscher Okonomist Nr. 118).
6) Stenographische Berichte der Verhandlungen des Herrenhauses. Sitzung
vom 15. März 1883. S. 130.