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um so weniger mehr versagt werden konnte, als es bei diesem Geschäft keineswegs
auf die Förmlichkeit und gebrauchten Ausdrücke, sondern lediglich auf den Sinn
ankommt und dieser in dem, unterm 25. Januar des verwichenen Jahrs an Unsern
Amtm. M. zu A. erlassenen, Rescript keinem vernünftigen Zweifel unterworfen sein
kann; in Ansehung der zweiten Frage aber es bekannten Rechtens ist, daß die Minderjährigen ¬
nur dann auf Restitution Anspruch zu machen befugt sind, wenn sie
propter lubricum aetatis lädirt worden, dieses aber hier um so gewisser der Fall
nicht ist, als:
1) bei Beurtheilung der Läsion auf communem et forensem, nicht aber auf
fortuitam rei aestimationem zu sehen, und der wahre Werth des Gartens durch die,
von Sachverständigen in gehöriger Ordnung vorgegangene, Schätzung hier bestimmt
ist, gegen deren Richtigkeit
2) der höhere Ankaufspreis in keine Betrachtung kommen kann, da der Grund
hiervon lediglich in dem zufälligen Steigen und Fallen der Güterpreise, auch etwaigen
Verringerung des Gartens selbst oder dessen Zugehör zu suchen ist, wozu noch
3) kommt, daß durch das, bei der Versteigerung erfolgte, höchste Gebot nicht
nur der durch die Schätzung bestimmte, wahre Werth des Gartens, sondern sogar
dessen höherer Ankaufspreis noch überstiegen wird, und sich also einige Läsion, als der
Hauptgrund einer Restitution, hierbei durchaus nicht gedenken läßt; selbst aber auch
4) wenn man den entgehenden Gewinn für eine, die Restitution der Minder*) ¬
dagegen in Betracht kommt, daß es
jährigen begründende, Läsion ansehen könnte,
hier ein bloßer Zufall ist, der diese Läsion veranlaßt, und das unmündige Alter um
so weniger einigen Antheil daran hat, als der Verkauf mit aller erforderlichen Vorsicht ¬
und Behutsamkeit vorgenommen worden, und das zufällig erfolgte Nachgebot bei
einem Volljährigen eben so gut hätte erfolgen können; wie denn auch
5) das geschehene Nachgebot eine Läsion schon deßwegen zu begründen nicht
vermag, weil zu der Zeit, als die Versteigerung anging und der auf 560 Gulden
taxirte Garten um 800 Gulden zugeschlagen wurde, keine dergleichen vorhanden war
und eine erst nach einem geschlossenen Handel durch einen Zufall eingetretene Verletzung ¬
keinerlei Rücksicht verdienen kann, ohne sie aber
6) die hierunter vorliegenden Gesetze nur die Absicht haben, unberathenen und
hintergangenen Minderjährigen gegen allenfalls erlittenen Schaden mittelst der Restitution ¬
zu Hülfe zu kommen, keineswegs aber den unter obrigkeitlicher Mitwirkung
*) S. Leyser: Medit. ad Pand. Vol. I. Sp. 60: De minoribus, Med. 3,
wo der Verfasser lehrt: »Minor etiam contra lucrum omissum in integrum restituttur» ¬
und ein Erkenntniß der Juristenfacultät zu Helmstädt v. J. 1713 mittheilt,
worin sich dieselbe dahin aussprach, daß die minores Restitution auch dann verlangen
könnten, „wenn ihnen ein lucrum entgehet." Puchta: Vorles. Th. 1. S. 212 lehrt,
daß bei der Restitution überhaupt nicht blos positiver Schaden, sondern auch eutgaugener ¬
Gewinn berücksichtigt werde, in so weit dieß nicht mit dem Schaden eines Andern
verbunden sei.
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