Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Beurkundung der oberstrichterlichen Rechtsübung im Kreise des Civil-Rechts und Prozesses

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um  so  weniger  mehr  versagt  werden  konnte,  als  es  bei  diesem  Geschäft  keineswegs
auf  die  Förmlichkeit  und  gebrauchten  Ausdrücke,  sondern  lediglich  auf  den  Sinn
ankommt  und  dieser  in  dem,  unterm  25.  Januar  des  verwichenen  Jahrs  an  Unsern
Amtm.  M.  zu  A.  erlassenen,  Rescript  keinem  vernünftigen  Zweifel  unterworfen  sein
kann;  in  Ansehung  der  zweiten  Frage  aber  es  bekannten  Rechtens  ist,  daß  die  Minderjährigen ¬
  nur  dann  auf  Restitution  Anspruch  zu  machen  befugt  sind,  wenn  sie
propter  lubricum  aetatis  lädirt  worden,  dieses  aber  hier  um  so  gewisser  der  Fall
nicht  ist,  als:
1)  bei  Beurtheilung  der  Läsion  auf  communem  et  forensem,  nicht  aber  auf
fortuitam  rei  aestimationem  zu  sehen,  und  der  wahre  Werth  des  Gartens  durch  die,
von  Sachverständigen  in  gehöriger  Ordnung  vorgegangene,  Schätzung  hier  bestimmt
ist,  gegen  deren  Richtigkeit
2)  der  höhere  Ankaufspreis  in  keine  Betrachtung  kommen  kann,  da  der  Grund
hiervon  lediglich  in  dem  zufälligen  Steigen  und  Fallen  der  Güterpreise,  auch  etwaigen
Verringerung  des  Gartens  selbst  oder  dessen  Zugehör  zu  suchen  ist,  wozu  noch
3)  kommt,  daß  durch  das,  bei  der  Versteigerung  erfolgte,  höchste  Gebot  nicht
nur  der  durch  die  Schätzung  bestimmte,  wahre  Werth  des  Gartens,  sondern  sogar
dessen  höherer  Ankaufspreis  noch  überstiegen  wird,  und  sich  also  einige  Läsion,  als  der
Hauptgrund  einer  Restitution,  hierbei  durchaus  nicht  gedenken  läßt;  selbst  aber  auch
4)  wenn  man  den  entgehenden  Gewinn  für  eine,  die  Restitution  der  Minder*) ¬
  dagegen  in  Betracht  kommt,  daß  es
jährigen  begründende,  Läsion  ansehen  könnte,
hier  ein  bloßer  Zufall  ist,  der  diese  Läsion  veranlaßt,  und  das  unmündige  Alter  um
so  weniger  einigen  Antheil  daran  hat,  als  der  Verkauf  mit  aller  erforderlichen  Vorsicht ¬
  und  Behutsamkeit  vorgenommen  worden,  und  das  zufällig  erfolgte  Nachgebot  bei
einem  Volljährigen  eben  so  gut  hätte  erfolgen  können;  wie  denn  auch
5)  das  geschehene  Nachgebot  eine  Läsion  schon  deßwegen  zu  begründen  nicht
vermag,  weil  zu  der  Zeit,  als  die  Versteigerung  anging  und  der  auf  560  Gulden
taxirte  Garten  um  800  Gulden  zugeschlagen  wurde,  keine  dergleichen  vorhanden  war
und  eine  erst  nach  einem  geschlossenen  Handel  durch  einen  Zufall  eingetretene  Verletzung ¬
  keinerlei  Rücksicht  verdienen  kann,  ohne  sie  aber
6)  die  hierunter  vorliegenden  Gesetze  nur  die  Absicht  haben,  unberathenen  und
hintergangenen  Minderjährigen  gegen  allenfalls  erlittenen  Schaden  mittelst  der  Restitution ¬
  zu  Hülfe  zu  kommen,  keineswegs  aber  den  unter  obrigkeitlicher  Mitwirkung
*)  S.  Leyser:  Medit.  ad  Pand.  Vol.  I.  Sp.  60:  De  minoribus,  Med.  3,
wo  der  Verfasser  lehrt:  »Minor  etiam  contra  lucrum  omissum  in  integrum  restituttur» ¬
  und  ein  Erkenntniß  der  Juristenfacultät  zu  Helmstädt  v.  J.  1713  mittheilt,
worin  sich  dieselbe  dahin  aussprach,  daß  die  minores  Restitution  auch  dann  verlangen
könnten,  „wenn  ihnen  ein  lucrum  entgehet."  Puchta:  Vorles.  Th.  1.  S.  212  lehrt,
daß  bei  der  Restitution  überhaupt  nicht  blos  positiver  Schaden,  sondern  auch  eutgaugener ¬
  Gewinn  berücksichtigt  werde,  in  so  weit  dieß  nicht  mit  dem  Schaden  eines  Andern
verbunden  sei.
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