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XVI.
Aburtheilung einer Nichtigkeisbeschwerde gegen ein oberstrichterliches
Erkenntniß.
Gegen oberstrichterliche Urtheile wird oft die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt.
Sehr selten wird aber der Versuch gemacht, sie zu rechtfertigen. In dem folgenden
Fall wurde dieses unternommen. Der Erscheinung fehlt es nicht an Belehrung.
Die Verordnung vom 8. März 1815 wegen des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde ¬
(in Civilsachen) für das Großherzogthum Hessen, rechts vom Rhein, *) spricht
aus (§ 1), daß „ein jedes Urtheil oder Bescheid, wobei ein wesentlicher Mangel in
der Person des Richters, oder von Seiten der streitenden Theile, oder an
den Bestandtheilen des Prozesses erscheint, nichtig sein soll," auch (§ 3) der „Gebrauch
der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts, insofern
(l. **)
solche an den im § 1 erwähnten Mängeln leiden, gestattet sein sol
In den
Fällen, wo das Erkenntniß in zweiter oder dritter Instanz ergangen ist, haben sämmtliche ¬
Mitglieder des Gerichts, mit Ausnahme der vorigen Referenten, über die Querel
zu entscheiden. Nach § 12 sollen „ungegründete Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse ¬
der Mittelgerichte sowohl, als des Oberappellationsgerichts jedesmal den
Verlust der hinterlegten Succumbenzgelder als gesetzliche Strafe nach sich ziehen,
abgesehen von Strafen „bei sich ergebender ausgezeichneter Frivolität oder Chikane.
Auf Erhebung einer Executivklage gegen zwei Brüder, denen, weil sie zum
Armenrecht zugelassen wurden, ein Official-Anwalt beigegeben wurde, erkannte das
Landgericht am 24. October 1848 dahin, daß der Executivprozeß unstatthaft sei. Auf
Berufung des Imploranten reformirte das Mittelgericht dahin, daß derselbe zulässig
sei. Das oberste Gericht stellte durch Erkenntniß vom 6. Juli 1850 das Urtheil erster
Instanz wieder her. Implorant nahm gegen dasselbe die Rechtsmittel der Nichtigkeit
zur Hand und stützte dieses namentlich darauf, daß der eine Implorat bereits am
28. October 1848, am Tage der Insinuation des landgerichtlichen Urtheils, gestorben
sei, während er noch in den Urtheilen zweiter und dritter Instanz als lebend aufgeführt ¬
worden wäre und die Erben des Verstorbenen den Rechtsstreit nicht reassumirt
hätten, auch dazu nicht aufgefordert worden wären.
Erst durch diesen Schritt des Imploranten wurde das Oberappellationsgericht
*) Linde: Handbuch der Lehre von den Rechtsmitteln, Th. 2. Gieß. 1840,
S. 609—614.
**) Vgl. Linde a. a. O. S. 673—679. Herquet: Die Nichtigkeitsklage in bürgerlichen ¬
Rechtsstreitigkeiten, bes. gegen Erkenntnisse der deutschen obersten Gerichtshöfe.
Fulda 1838. Nach einem Erkenntnisse des O. A. G. v. J. 1845 (U. S. g. J. Hochheimer ¬
von Höchst im Nassauischen wegen Diebstahls 2c.) findet gegen Erkenntnisse desselben ¬
in Strafsachen das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nicht statt.