Volltext : Beiträge zur Beurkundung der oberstrichterlichen Rechtsübung im Kreise des Civil-Rechts und Prozesses

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XVI.
Aburtheilung  einer  Nichtigkeisbeschwerde  gegen  ein  oberstrichterliches
Erkenntniß.
Gegen  oberstrichterliche  Urtheile  wird  oft  die  Nichtigkeitsbeschwerde  eingelegt.
Sehr  selten  wird  aber  der  Versuch  gemacht,  sie  zu  rechtfertigen.  In  dem  folgenden
Fall  wurde  dieses  unternommen.  Der  Erscheinung  fehlt  es  nicht  an  Belehrung.
Die  Verordnung  vom  8.  März  1815  wegen  des  Rechtsmittels  der  Nichtigkeitsbeschwerde ¬
  (in  Civilsachen)  für  das  Großherzogthum  Hessen,  rechts  vom  Rhein,  *)  spricht
aus  (§  1),  daß  „ein  jedes  Urtheil  oder  Bescheid,  wobei  ein  wesentlicher  Mangel  in
der  Person  des  Richters,  oder  von  Seiten  der  streitenden  Theile,  oder  an
den  Bestandtheilen  des  Prozesses  erscheint,  nichtig  sein  soll,"  auch  (§  3)  der  „Gebrauch
der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Erkenntnisse  des  Oberappellationsgerichts,  insofern
(l.  **)
solche  an  den  im  §  1  erwähnten  Mängeln  leiden,  gestattet  sein  sol
In  den
Fällen,  wo  das  Erkenntniß  in  zweiter  oder  dritter  Instanz  ergangen  ist,  haben  sämmtliche ¬
  Mitglieder  des  Gerichts,  mit  Ausnahme  der  vorigen  Referenten,  über  die  Querel
zu  entscheiden.  Nach  §  12  sollen  „ungegründete  Nichtigkeitsbeschwerden  gegen  Erkenntnisse ¬
  der  Mittelgerichte  sowohl,  als  des  Oberappellationsgerichts  jedesmal  den
Verlust  der  hinterlegten  Succumbenzgelder  als  gesetzliche  Strafe  nach  sich  ziehen,
abgesehen  von  Strafen  „bei  sich  ergebender  ausgezeichneter  Frivolität  oder  Chikane.
Auf  Erhebung  einer  Executivklage  gegen  zwei  Brüder,  denen,  weil  sie  zum
Armenrecht  zugelassen  wurden,  ein  Official-Anwalt  beigegeben  wurde,  erkannte  das
Landgericht  am  24.  October  1848  dahin,  daß  der  Executivprozeß  unstatthaft  sei.  Auf
Berufung  des  Imploranten  reformirte  das  Mittelgericht  dahin,  daß  derselbe  zulässig
sei.  Das  oberste  Gericht  stellte  durch  Erkenntniß  vom  6.  Juli  1850  das  Urtheil  erster
Instanz  wieder  her.  Implorant  nahm  gegen  dasselbe  die  Rechtsmittel  der  Nichtigkeit
zur  Hand  und  stützte  dieses  namentlich  darauf,  daß  der  eine  Implorat  bereits  am
28.  October  1848,  am  Tage  der  Insinuation  des  landgerichtlichen  Urtheils,  gestorben
sei,  während  er  noch  in  den  Urtheilen  zweiter  und  dritter  Instanz  als  lebend  aufgeführt ¬
  worden  wäre  und  die  Erben  des  Verstorbenen  den  Rechtsstreit  nicht  reassumirt
hätten,  auch  dazu  nicht  aufgefordert  worden  wären.
Erst  durch  diesen  Schritt  des  Imploranten  wurde  das  Oberappellationsgericht
*)  Linde:  Handbuch  der  Lehre  von  den  Rechtsmitteln,  Th.  2.  Gieß.  1840,
S.  609—614.
**)  Vgl.  Linde  a.  a.  O.  S.  673—679.  Herquet:  Die  Nichtigkeitsklage  in  bürgerlichen ¬
  Rechtsstreitigkeiten,  bes.  gegen  Erkenntnisse  der  deutschen  obersten  Gerichtshöfe.
Fulda  1838.  Nach  einem  Erkenntnisse  des  O.  A.  G.  v.  J.  1845  (U.  S.  g.  J.  Hochheimer ¬
  von  Höchst  im  Nassauischen  wegen  Diebstahls  2c.)  findet  gegen  Erkenntnisse  desselben ¬
  in  Strafsachen  das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  statt.
            
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