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§. 19. Dieser Paragraph hat, gegenüber dem Art. 20 des Entwurfs, folgende
Fassung: „Außer den in der allgemeinen deutschen Wechselordnung Art. 2 unter
1—3 bezeichneten Fällen ist der Wechselarrest nicht zulässig in folgenden Verhältnissen:
1) gegen den Schuldner zum Vortheile seines Ehegatten, seiner Verwandten in aufund ¬
absteigender Linie, seiner ehelichen Geschwister, seines Oheims, seiner Tante,
seines Neffen, seiner Nichte oder seiner Verschwägerten in denselben Graden; 2) gegen
Personen, welche das 70. Lebensjahr angetreten haben; 3) wenn das schuldige
Kapital nicht mehr als 100 Gulden beträgt."
§. 20. (Wie der §. 21 des Gesetzesentwurfs, nur daß es statt: „2) gegen
beide Ehegatten zu gleicher Zeit wegen derselben Wechselschuld" heißt: „2) gegen
beide Ehegatten zugleich."
§. 21. (Wie der §. 22 des Gesetzesentwurfs; nur heißt es: „wird entlassen:
1) nach sechsmonatlicher Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld unter 500 Gulden,
nach einjähriger Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld 500 Gulden oder mehr, aber
weniger als 1500 Gulden, nach achtzehnmonatlicher Dauer der Haft, wenn die
Schuld an Hauptgeld 1500 Gulden oder mehr, aber weniger als 3000 Gulden, nach
zweijähriger Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld 3000 Gulden oder mehr beträgt."
§. 22. Der Schuldner, welcher aus der Haft entlassen worden ist, sei es
wegen Ablaufs der Dauer der Haft, sei es wegen Mangels der Bezahlung der
Verpflegungskosten, kann wegen derselben Forderung nicht wieder verhaftet werden.
§. 23. Der Gläubiger, welcher die Freilassung des Schuldners auf dessen
Anstehen gestattet hat, ist befugt, späterhin dessen Wiederhaftung zu verlangen; jedoch
hat diese erneuerte Haft nur unter Einrechnung der Zeit der früher bestandenen Haft
anzudauern.
§. 24. Die für Verpflegung des verhafteten Schuldners durch den Gläubiger
zu hinterlegenden Kosten sind auf 30 Kreuzer täglich festgesetzt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 25. Vorstehende Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten mit dem
1. Juli d. J. in Kraft.
§. 26. Zufolge des Reichsgesetzes d. d. 26. November v. J. sind vom 1. Mai
laufenden Jahres an, mit welchem die allgemeine deutsche Wechselordnung Gesetzeskraft ¬
erlangt hat, außer Wirksamkeit getreten: 1) in den Provinzen Starkenburg und
Oberhessen a) das gemeine deutsche Wechselrecht, b) das in der Stadt Offenbach
bestehende Wechselrecht nebst den in dieser Hinsicht erlassenen Verordnungen;") 2) in
der Provinz Rheinhessen die Art. 110-189 (einschließlich) des daselbst geltenden
*) Trygophorus: Verordnung über die Einführung eines Wechselrechts in der
Stadt Offenbach, nebst den in dieser Verordnung bemerkten gesetzlichen Quellen dieses
Wechselrechts. Darmstadt 1829. (Die Anzeige dieser Schrift S. 258—261 des 22.
der Schunk'schen Jahrbücher der juristischen Literatur, Neust. 1833.
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