Volltext : Beiträge zur Beurkundung der oberstrichterlichen Rechtsübung im Kreise des Civil-Rechts und Prozesses

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§.  19.  Dieser  Paragraph  hat,  gegenüber  dem  Art.  20  des  Entwurfs,  folgende
Fassung:  „Außer  den  in  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  Art.  2  unter
1—3  bezeichneten  Fällen  ist  der  Wechselarrest  nicht  zulässig  in  folgenden  Verhältnissen:
1)  gegen  den  Schuldner  zum  Vortheile  seines  Ehegatten,  seiner  Verwandten  in  aufund ¬
  absteigender  Linie,  seiner  ehelichen  Geschwister,  seines  Oheims,  seiner  Tante,
seines  Neffen,  seiner  Nichte  oder  seiner  Verschwägerten  in  denselben  Graden;  2)  gegen
Personen,  welche  das  70.  Lebensjahr  angetreten  haben;  3)  wenn  das  schuldige
Kapital  nicht  mehr  als  100  Gulden  beträgt."
§.  20.  (Wie  der  §.  21  des  Gesetzesentwurfs,  nur  daß  es  statt:  „2)  gegen
beide  Ehegatten  zu  gleicher  Zeit  wegen  derselben  Wechselschuld"  heißt:  „2)  gegen
beide  Ehegatten  zugleich."
§.  21.  (Wie  der  §.  22  des  Gesetzesentwurfs;  nur  heißt  es:  „wird  entlassen:
1)  nach  sechsmonatlicher  Haft,  wenn  die  Schuld  an  Hauptgeld  unter  500  Gulden,
nach  einjähriger  Haft,  wenn  die  Schuld  an  Hauptgeld  500  Gulden  oder  mehr,  aber
weniger  als  1500  Gulden,  nach  achtzehnmonatlicher  Dauer  der  Haft,  wenn  die
Schuld  an  Hauptgeld  1500  Gulden  oder  mehr,  aber  weniger  als  3000  Gulden,  nach
zweijähriger  Haft,  wenn  die  Schuld  an  Hauptgeld  3000  Gulden  oder  mehr  beträgt."
§.  22.  Der  Schuldner,  welcher  aus  der  Haft  entlassen  worden  ist,  sei  es
wegen  Ablaufs  der  Dauer  der  Haft,  sei  es  wegen  Mangels  der  Bezahlung  der
Verpflegungskosten,  kann  wegen  derselben  Forderung  nicht  wieder  verhaftet  werden.
§.  23.  Der  Gläubiger,  welcher  die  Freilassung  des  Schuldners  auf  dessen
Anstehen  gestattet  hat,  ist  befugt,  späterhin  dessen  Wiederhaftung  zu  verlangen;  jedoch
hat  diese  erneuerte  Haft  nur  unter  Einrechnung  der  Zeit  der  früher  bestandenen  Haft
anzudauern.
§.  24.  Die  für  Verpflegung  des  verhafteten  Schuldners  durch  den  Gläubiger
zu  hinterlegenden  Kosten  sind  auf  30  Kreuzer  täglich  festgesetzt.
Allgemeine  Bestimmungen.
§.  25.  Vorstehende  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  mit  dem
1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.
§.  26.  Zufolge  des  Reichsgesetzes  d.  d.  26.  November  v.  J.  sind  vom  1.  Mai
laufenden  Jahres  an,  mit  welchem  die  allgemeine  deutsche  Wechselordnung  Gesetzeskraft ¬
  erlangt  hat,  außer  Wirksamkeit  getreten:  1)  in  den  Provinzen  Starkenburg  und
Oberhessen  a)  das  gemeine  deutsche  Wechselrecht,  b)  das  in  der  Stadt  Offenbach
bestehende  Wechselrecht  nebst  den  in  dieser  Hinsicht  erlassenen  Verordnungen;")  2)  in
der  Provinz  Rheinhessen  die  Art.  110-189  (einschließlich)  des  daselbst  geltenden
*)  Trygophorus:  Verordnung  über  die  Einführung  eines  Wechselrechts  in  der
Stadt  Offenbach,  nebst  den  in  dieser  Verordnung  bemerkten  gesetzlichen  Quellen  dieses
Wechselrechts.  Darmstadt  1829.  (Die  Anzeige  dieser  Schrift  S.  258—261  des  22.
der  Schunk'schen  Jahrbücher  der  juristischen  Literatur,  Neust.  1833.
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