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§. 309. Dauer des Executionsarrestes.
brochen *) im ordentlichen Schuldengefängnisse 2) verhaftet war. Nur
ein, in der nothwendigen Krankheitspflege, unter der Aufsicht der Behörde ¬
ausgestandener Arrest, unterbricht die Dauer des gesetzmäßigen
Arrestes nicht. (Hfd. v. 8 April 1796, Nr. 289; § 544 prov. P O.) 3).
Als Zwangsmittel zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, welcher sich der
Beklagte, ohne Vermögen zu besitzen, entledigen kann, findet der Arrest
selbst gegen diejenigen statt, die ein Jahr lang wegen Bezahlung einer
Summe Geldes verhaftet waren. Auch befreit der, wegen Verrichtung
eines Geschäftes oder einer Arbeit, die mit keinem Kostenaufwande verbunden ¬
ist, verhängte Arrest, obgleich er Ein Jahr gedauert hat, den
Schuldner nicht von weiterer Personal=Erecution wegen anderer Verbindlichkeiten ¬
ähnlicher Art, oder wegen Bezahlung einer Geldsumme.
Der Gläubiger, der durch Einjähriges Gefängniß die Verrichtung
eines Geschäftes oder einer Arbeit (§. 334) zu erzwingen vergeblich versucht ¬
hat, kann wegen seiner Entschädigungsanspüche neuerlich den
Arrest erwirken, wenn die unterlassene Arbeit den Beklagten zu keinem
Kostenaufwande genöthigt haben würde. (§. 544 prov. P. O.) *).
Ein ausgestandener provisorischer Arrest darf in den Schuldenarrest ¬
nicht eingerechnet werden. Wenn der provisorische Personalarrest
in einen Executionsarrest übergeht, so läuft das Jahr von dem Tage
an, an welchem das Arrest=Rechtfertigungs=Urtheil erster Instanz dem
Schuldner zugestellt worden ist (Hfd. v. 22. Jän. 1808, Nr. 832.)5
-.—.—
*) Eine Zusammenrechnung mehrer unterbrochener Gefangenhaltungen wegen ¬
Schulden findet nicht statt. (Hfd. v. 11. Jän. 1796, Nr. 276, lit. b.)
2) Ein ausgestandener Hausarrest kann einem Arreste im ordentlichen Schuldengefängnisse ¬
nicht gleichgehalten werden. (Hfd. v. 30. Nov. 1795, Nr. 267;
Hfd. v. 11. Jän. 1796, Nr. 276, lit. a.)
3) Schuldgefangene sind in Krankheitsfällen in das allg. Krankenhaus zu überbringen. ¬
Dort dürfen sie nicht schlechter gehalten werden, als sie im Gefängnisse ¬
zur Zeit ihrer Gesundheit gehalten wurden. (Hfd. v. 8. April 1796,
Nr. 289.)
) In den aufgeführten Fällen ist der Arrest nirgend ein Schuldenarrest. Er ist
entweder ein Zwangsmittel, oder eine Ungehorsamsstrafe. (L. 5. D. de interdict. ¬
(43. 1.) Cap. 3. X. de testam. (3. 26.) — L. 13, §. 1. D.h. t.) Vgl.
Linde, Zeitschrift. Bd. 8. S. 220. — Archiv. für civil. Praris. Bd. 14.
S. 125, u. f.
In Ungarn und Siebenbürgen befreit ein ununterbrochen im ordentlichen ¬
Schuldengefängnisse ausgestandener Arrest, der Ein ganzes Jahr gedauert
hat, den Schuldner von weiterer Personal=Erecution. Wenn der provisorische
Personalarrest in einen Erceutionsarrest übergeht, so läuft nach der prov. P. O.
das Jahr von dem Tage an, an welchem der Schuldner vorsichtsweise verhaftet
worden ist. (§. 545 prov. P. O.)