Volltext : ¬Das ordentliche Verfahren in Streitsachen (100)

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§.  309.  Dauer  des  Executionsarrestes.
brochen  *)  im  ordentlichen  Schuldengefängnisse  2)  verhaftet  war.  Nur
ein,  in  der  nothwendigen  Krankheitspflege,  unter  der  Aufsicht  der  Behörde ¬
  ausgestandener  Arrest,  unterbricht  die  Dauer  des  gesetzmäßigen
Arrestes  nicht.  (Hfd.  v.  8  April  1796,  Nr.  289;  §  544  prov.  P  O.)  3).
Als  Zwangsmittel  zur  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit,  welcher  sich  der
Beklagte,  ohne  Vermögen  zu  besitzen,  entledigen  kann,  findet  der  Arrest
selbst  gegen  diejenigen  statt,  die  ein  Jahr  lang  wegen  Bezahlung  einer
Summe  Geldes  verhaftet  waren.  Auch  befreit  der,  wegen  Verrichtung
eines  Geschäftes  oder  einer  Arbeit,  die  mit  keinem  Kostenaufwande  verbunden ¬
  ist,  verhängte  Arrest,  obgleich  er  Ein  Jahr  gedauert  hat,  den
Schuldner  nicht  von  weiterer  Personal=Erecution  wegen  anderer  Verbindlichkeiten ¬
  ähnlicher  Art,  oder  wegen  Bezahlung  einer  Geldsumme.
Der  Gläubiger,  der  durch  Einjähriges  Gefängniß  die  Verrichtung
eines  Geschäftes  oder  einer  Arbeit  (§.  334)  zu  erzwingen  vergeblich  versucht ¬
  hat,  kann  wegen  seiner  Entschädigungsanspüche  neuerlich  den
Arrest  erwirken,  wenn  die  unterlassene  Arbeit  den  Beklagten  zu  keinem
Kostenaufwande  genöthigt  haben  würde.  (§.  544  prov.  P.  O.)  *).
Ein  ausgestandener  provisorischer  Arrest  darf  in  den  Schuldenarrest ¬
  nicht  eingerechnet  werden.  Wenn  der  provisorische  Personalarrest
in  einen  Executionsarrest  übergeht,  so  läuft  das  Jahr  von  dem  Tage
an,  an  welchem  das  Arrest=Rechtfertigungs=Urtheil  erster  Instanz  dem
Schuldner  zugestellt  worden  ist  (Hfd.  v.  22.  Jän.  1808,  Nr.  832.)5
-.—.—
*)  Eine  Zusammenrechnung  mehrer  unterbrochener  Gefangenhaltungen  wegen ¬
  Schulden  findet  nicht  statt.  (Hfd.  v.  11.  Jän.  1796,  Nr.  276,  lit.  b.)
2)  Ein  ausgestandener  Hausarrest  kann  einem  Arreste  im  ordentlichen  Schuldengefängnisse ¬
  nicht  gleichgehalten  werden.  (Hfd.  v.  30.  Nov.  1795,  Nr.  267;
Hfd.  v.  11.  Jän.  1796,  Nr.  276,  lit.  a.)
3)  Schuldgefangene  sind  in  Krankheitsfällen  in  das  allg.  Krankenhaus  zu  überbringen. ¬
  Dort  dürfen  sie  nicht  schlechter  gehalten  werden,  als  sie  im  Gefängnisse ¬
  zur  Zeit  ihrer  Gesundheit  gehalten  wurden.  (Hfd.  v.  8.  April  1796,
Nr.  289.)
)  In  den  aufgeführten  Fällen  ist  der  Arrest  nirgend  ein  Schuldenarrest.  Er  ist
entweder  ein  Zwangsmittel,  oder  eine  Ungehorsamsstrafe.  (L.  5.  D.  de  interdict. ¬
  (43.  1.)  Cap.  3.  X.  de  testam.  (3.  26.)  —  L.  13,  §.  1.  D.h.  t.)  Vgl.
Linde,  Zeitschrift.  Bd.  8.  S.  220.  —  Archiv.  für  civil.  Praris.  Bd.  14.
S.  125,  u.  f.
In  Ungarn  und  Siebenbürgen  befreit  ein  ununterbrochen  im  ordentlichen ¬
  Schuldengefängnisse  ausgestandener  Arrest,  der  Ein  ganzes  Jahr  gedauert
hat,  den  Schuldner  von  weiterer  Personal=Erecution.  Wenn  der  provisorische
Personalarrest  in  einen  Erceutionsarrest  übergeht,  so  läuft  nach  der  prov.  P.  O.
das  Jahr  von  dem  Tage  an,  an  welchem  der  Schuldner  vorsichtsweise  verhaftet
worden  ist.  (§.  545  prov.  P.  O.)
            
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