Inhaltsverzeichnis : Diplomatisch practische Beyträge, zu dem deutschen Lehnrecht und zu der westphälischen Fehmgerichts-Verfaßung (Th. 2 (1798))

Zweytes  Capitel.
135
In  dem  Novo  Num.  CIV.  —  welches  am  Ende  in  extenso  abgedrukt
ist  —  hat  man  bey  jedem  Richter,  bey  jedem  Freygrafen,  und  bey  jedem -
  Lehnrichter  die  Urkunden  angeführt,  woraus  erhellet,  in  welchem
Jahr  sie
als  Richter
als  Freygrafen
als  Lehnrichter
gehandelt  haben,  und  daß  fast  immer  zu  gleicher  Zeit
ein  besonderer  Richte
ein  besonderer  Freygraf  und
ein  besonderer  Lehnrichter
in  den  Urkunden  vorkommen,  woraus  man  sich  mit  einem  Blick  überzeugen  kann,
daß
a)  das  ordentliche  Gericht  zu  Heesen
b)  die  Freystuhlsgerichte  der  krummen  Freygrafschaft  Volmerstein  und
c)  das  Lehngericht  der  Volmersteinschen  Reichslehnkammer
drey  ganz  verschiedene  und  von  einander  ganz  unabhängige  Gegenstände -
  von  jeher  waren,  und  als  solche  auch  von  jeher  behandelt
worden  sind,  folglich  keine  Gemeinschaft  mit  einander  gehabt  haben.
Und  wer  wird  hieraus  nicht  schon  den  natürlichen  und  richtigen  Schluß  machen,
daß
diese  drey  verschiedene  Gegenstände  nicht  auch  dreyerley  von  einander  ganz
verschiednen  Ursprungs  gewesen  sind?
i0.
0212  600  cuo.  8
wenn  man  sich  nur  zurückerinnert,  daß
ans
a)  das  ordentliche  Gericht  zu  Heesen  vor  und  zu  den  Zeiten  der  von  Rinkenrode -
  ein  Gräflich  Limburgisches  Lehn
b)  die  krumme  Freygrafschaft  Volmerstein  mit  ihren  Freyenstühlen  zu  den
Rinkenrodischen  Zeiten  ein  Gräflich  Märkisches  Lehnm  er
1111=210
1
in
Max-Planck-Institut  für
            
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