Inhaltsverzeichnis : Achenbach, Heinrich von: ¬Das französische Bergrecht und die Fortbildung desselben durch das preußische Allgemeine Berggesetz

Erster  Titel.  Kauf.  Tausch.
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der  Mangel  sei  in  concreto  belanglos.  S.  Laband  im  civ.  Archiv  74  S.  32,
Crome  das.  78  S.  142.
6.  Beweis:  Da  es  sich  in  §  460  um  besondere,  die  Rechte  des  Käufers  ausschließende ¬
  Umstände  handelt,  so  muß  der  Verkäufer  das  Kennen  oder  Kennenmüssen
des  Käufers  als  rechtsvernichtende  Momente  beweisen.  Dem  gegenüber  kann  sich
der  Käufer  auf  die  Zusicherungen  des  Verkäufers  oder  auf  seinen  dolus  replicando
berufen,  es  sei  denn,  daß  ihm  selbst  wirkliche  Kenntniß  der  Mängel  nachgewiesen ¬
  ist.
§  461.
Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache  nicht  zu
Pfandrechts  in  öffentlicher  Ververtreten, ¬
  wenn  die  Sache  auf  Grund  eines
steigerung  unter  der  Bezeichnung  als  Pfand  verkauft  wird.
E.  I  395,  E.  II  398a,  R.V.  455.
Mot.  S.  237—8,  Prot.  S.  701,
D.  S.  93.
Die  Abschwächung  der  Haftung  des  verkaufenden  Pfandgläubigers  ist  nicht
im  Römischen  Recht,  aber  wenigstens  teilweise  in  den  modernen  Gesetzbüchern  anLandrecht ¬
  1,11,  §  344  und  1,20,  §  216,  noch  weitergehend  Code  Art.  1649.
erkannt,
folgt  das  B.G.B.
Letzterem
hat  aber  §  462  nicht  den  Sinn,  daß  in  diesem  Falle  die  Haftung
wegfiele,  vielmehr
schlechthin
ist  die  Bestimmung  dispositiv;  einer  vertragsmäßigen  Uebernahme  der
steht  nichts  im  Wege.  Ob  in  der  Zusichernng  gewisser  Eigenschaften  eine
Haftung
solche  liege,  dürfte  hier  Thatfrage  sein.
es  muß  sich  um  Verkauf  in  öffentlicher  Versteigerung  handeln  (s.
§  1235
1237,  383  B.G.B.);  ein,  auch  sonst  zulässiger,  Pfandverkauf  nach
§§  12402
1245—6  würde  zum  Ausschluß  der  Haftung  nicht  genügen.  So  auch
Landrecht  a.  a.  O.  20,  §  217.
c)  es  muß  dabei  die  Sache  geradezu  als  Pfand  bezeichnet  sein.
Ansprüche  des  Käufers  aus  etwaigem  arglistigen  Verschweigen  des  Verkäufers ¬
  bleiben  unberührt.  Das  ergiebt,  dem  immerhin  bedenklichen  Wortlaut
zum  Trotz,  die  Natur  der  Sache  und  das  nach  §  242  die  Schuldverhältnisse  allgemein ¬
  beherrschende  Princip  von  Treu  und  Glauben,  auch  die  Analogie  von  §  476.
Uebereinstimmend  Mot.  S.  237.
2.  S.  auch  die  entsprechende  Bestimmung  der  C.P.O.  §  806,  wonach  die
Gewährleistungspflicht  beim  Verkauf  gepfändeter  Sachen  ausgeschlossen  ist.
§  462.
Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verkäufer  nach  den  Vorschriften  der
§§  459,  460  zu  vertreten  hat,  kann  der  Käufer  Rückgängigmachung  des
Kaufes  (Wandelung)  oder  Herabsetzung  des  Kaufpreises  (Minderung)
verlangen.
E.  I  383,  E.  II  399,  R.V.  456.  —  Mot.  S.  227,  Prot.  S.  673—4,  676  fg.;
D.  S.  93—5.
1.  Allgemeines;  Anwendungsgebiet:  Das  Edikt  der  Aedilen  und  seine  späteren
Erweiterungen  gewährten  bekanntlich  dem  Käufer  wegen  verborgener  Mängel  der
Kaufsache  nach
seiner  Wahl  die  actio  redhibitoria  (Wandelungsklage)  und  actio
quanti  minoris
(Minderungsklage),  und  diesem  Beispiele  des  Römischen  und
Gemeinen  Rechts
sind  in  der  Grundidee  die  maßgebenden  modernen  Rechte  (s.
Landrecht
325  fg.;  Code  Art.  1644,  Sächs.  G.B.  §  809;  andere  Belege
in  den  Mot.  S.  227)  gefolgt,  insbesondere  nunmehr  auch  gemäß  §  462  das  B.G.  B.
Und  zwar  gewährt  es  —  von  der  singulären  Behandlung  der  Viehmängel,  §§  481
fg.,  abgesehen,  beide  Gewährschaftsklagen  nach  Wahl  des  Käufers  ganz  allgemein;
abgelehnt  wird  mittelst  Nichterwähnung  insbesondere  die  —  auch  im  G.  R.  nach  der
Lehre,  daß  nur  wegen  gewisser  Hauptrichtigen ¬
  Auffassung  nicht  begründete  —
mängel  redhibitorisch  geklagt  werden  könne.  S.  Mot.  a.  a.  O.
            
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