Erster Titel. Kauf. Tausch.
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der Mangel sei in concreto belanglos. S. Laband im civ. Archiv 74 S. 32,
Crome das. 78 S. 142.
6. Beweis: Da es sich in § 460 um besondere, die Rechte des Käufers ausschließende ¬
Umstände handelt, so muß der Verkäufer das Kennen oder Kennenmüssen
des Käufers als rechtsvernichtende Momente beweisen. Dem gegenüber kann sich
der Käufer auf die Zusicherungen des Verkäufers oder auf seinen dolus replicando
berufen, es sei denn, daß ihm selbst wirkliche Kenntniß der Mängel nachgewiesen ¬
ist.
§ 461.
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu
Pfandrechts in öffentlicher Ververtreten, ¬
wenn die Sache auf Grund eines
steigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft wird.
E. I 395, E. II 398a, R.V. 455.
Mot. S. 237—8, Prot. S. 701,
D. S. 93.
Die Abschwächung der Haftung des verkaufenden Pfandgläubigers ist nicht
im Römischen Recht, aber wenigstens teilweise in den modernen Gesetzbüchern anLandrecht ¬
1,11, § 344 und 1,20, § 216, noch weitergehend Code Art. 1649.
erkannt,
folgt das B.G.B.
Letzterem
hat aber § 462 nicht den Sinn, daß in diesem Falle die Haftung
wegfiele, vielmehr
schlechthin
ist die Bestimmung dispositiv; einer vertragsmäßigen Uebernahme der
steht nichts im Wege. Ob in der Zusichernng gewisser Eigenschaften eine
Haftung
solche liege, dürfte hier Thatfrage sein.
es muß sich um Verkauf in öffentlicher Versteigerung handeln (s.
§ 1235
1237, 383 B.G.B.); ein, auch sonst zulässiger, Pfandverkauf nach
§§ 12402
1245—6 würde zum Ausschluß der Haftung nicht genügen. So auch
Landrecht a. a. O. 20, § 217.
c) es muß dabei die Sache geradezu als Pfand bezeichnet sein.
Ansprüche des Käufers aus etwaigem arglistigen Verschweigen des Verkäufers ¬
bleiben unberührt. Das ergiebt, dem immerhin bedenklichen Wortlaut
zum Trotz, die Natur der Sache und das nach § 242 die Schuldverhältnisse allgemein ¬
beherrschende Princip von Treu und Glauben, auch die Analogie von § 476.
Uebereinstimmend Mot. S. 237.
2. S. auch die entsprechende Bestimmung der C.P.O. § 806, wonach die
Gewährleistungspflicht beim Verkauf gepfändeter Sachen ausgeschlossen ist.
§ 462.
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der
§§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des
Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen.
E. I 383, E. II 399, R.V. 456. — Mot. S. 227, Prot. S. 673—4, 676 fg.;
D. S. 93—5.
1. Allgemeines; Anwendungsgebiet: Das Edikt der Aedilen und seine späteren
Erweiterungen gewährten bekanntlich dem Käufer wegen verborgener Mängel der
Kaufsache nach
seiner Wahl die actio redhibitoria (Wandelungsklage) und actio
quanti minoris
(Minderungsklage), und diesem Beispiele des Römischen und
Gemeinen Rechts
sind in der Grundidee die maßgebenden modernen Rechte (s.
Landrecht
325 fg.; Code Art. 1644, Sächs. G.B. § 809; andere Belege
in den Mot. S. 227) gefolgt, insbesondere nunmehr auch gemäß § 462 das B.G. B.
Und zwar gewährt es — von der singulären Behandlung der Viehmängel, §§ 481
fg., abgesehen, beide Gewährschaftsklagen nach Wahl des Käufers ganz allgemein;
abgelehnt wird mittelst Nichterwähnung insbesondere die — auch im G. R. nach der
Lehre, daß nur wegen gewisser Hauptrichtigen ¬
Auffassung nicht begründete —
mängel redhibitorisch geklagt werden könne. S. Mot. a. a. O.