Volltext : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

§  16.  Collision  zwischen  früheren  u.  späteren  Gesetzen.
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weil  die  Wirkung  immer  eine  nur  mittelbare  Folge  desselben  bleibt.
Darum  erscheint  es  auch  gerechtfertigt,  daß  man  die  Nichtigerklärung
einer  unter  der  Herrschaft  des  A.  908  getroffenen  freigebigen  Verfügung ¬
  zu  Gunsten  eines  natürlichen  (nicht  ehewidrigen)  Kindes
nach  Eintritt  der  verbindlichen  Kraft  des  Gesetzes  vom  21.  Februar ¬
  1851  nicht  mehr  zugelassen  hat.
B.  Die  Wirkungen  der  (zu  Recht  bestehenden)  Rechtshandlungen, ¬
  die  aus  ihnen  abzuleitenden  Rechte  haben  ihre  Quelle
in  dem  Willen  der  Handelnden.  Dieser  Wille  wirkt  unmittelbar
und  ohne  daß  ihm  durch  das  Gesetz  erst  eine  wirkende  Kraft  beigelegt ¬
  zu  werden  braucht;  er  gibt  allein  den  Maaßstab  für  Art  und
Umfang  der  zu  begründenden  Rechte  und  auf  ihn  kommt  es  daher
auch  allein  an,  ob  dieselben  sogleich  oder  später  und  mit  welchem
späteren  Zeitpunkt  dieselben  unwiderruflich  eintreten  und  dadurch
wohlerworbene  Rechte  werden  sollen.
Hiernach  kann  es  zunächst  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  die  aus
letztwilligen  Verfügungen  entspringenden  Rechte  erst  mit
dem  Tode  des  Verfügenden  wohlerworbene  Rechte  werden;  es  folgt
dieses  aus  der  freien  Widerruflichkeit  der  letzten  Willen.  Solche
Rechte  unterliegen  daher  der  Beurtheilung  nach  den  zur  Zeit  des
Todes  des  Erblassers  geltenden  Gesetzen  (I.  E.=E.  XI.  4.
Bei  Rechtsgeschäften  unter  Lebenden  (Verträgen)  tritt
dagegen  die  Unwiderruflichkeit  sofort  mit  deren  endgiltigem  Abschluß
ein;  sie  haben  die  dadurch  begründeten  Rechte  unmittelbar  zur  Folge
sofern  nicht  der  Inhalt  des  Vertrags  selbst  den  Rechtseintritt
(im  Gegensatz  zum  Vollzug.  A.  1185)  von  einer  künftigen  weiteren
Thatsache  (z.  B.  einer  Bedingung,  dem  Tode  des  Beschenkten  hinsichtlich ¬
  des  dabei  bedachten  Aftererben)  abhängig  macht,  oder  das
Gesetz,  unter  dessen  Herrschaft  das  Geschäft  zu  Stande  gekommen
ist,  diesem  ohne  Rücksicht  auf  den  Willen  der  Kontrahenten  ausnahmsweise ¬
  bis  zum  Tode  des  Verpflichteten  eine  unbedingte  Widerruflichkeit ¬
  beilegt  (vgl.  z.  B.  A.  1096).  In  diesen  Ausnahmsfällen
entscheidet  das  Gesetz,  welches  bei  dem  Eintritt  der  vorgesehenen
Thatsache,  bezw.  zur  Zeit  des  Todes  des  Verpflichteten  verbindliche
Kraft  hat,  in  den  anderen,  die  Regel  bildenden  Fälle  dagegen,  sind
zur  Zeit  des  Verdie ¬
  Wirkungen  der  Verträge  stetshin  nach  dem
tragsabschlusses  geltenden  Gesetze  zu  beurtheilen,  s.  d.  Eingang  der
            
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