§ 16. Collision zwischen früheren u. späteren Gesetzen.
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weil die Wirkung immer eine nur mittelbare Folge desselben bleibt.
Darum erscheint es auch gerechtfertigt, daß man die Nichtigerklärung
einer unter der Herrschaft des A. 908 getroffenen freigebigen Verfügung ¬
zu Gunsten eines natürlichen (nicht ehewidrigen) Kindes
nach Eintritt der verbindlichen Kraft des Gesetzes vom 21. Februar ¬
1851 nicht mehr zugelassen hat.
B. Die Wirkungen der (zu Recht bestehenden) Rechtshandlungen, ¬
die aus ihnen abzuleitenden Rechte haben ihre Quelle
in dem Willen der Handelnden. Dieser Wille wirkt unmittelbar
und ohne daß ihm durch das Gesetz erst eine wirkende Kraft beigelegt ¬
zu werden braucht; er gibt allein den Maaßstab für Art und
Umfang der zu begründenden Rechte und auf ihn kommt es daher
auch allein an, ob dieselben sogleich oder später und mit welchem
späteren Zeitpunkt dieselben unwiderruflich eintreten und dadurch
wohlerworbene Rechte werden sollen.
Hiernach kann es zunächst nicht zweifelhaft sein, daß die aus
letztwilligen Verfügungen entspringenden Rechte erst mit
dem Tode des Verfügenden wohlerworbene Rechte werden; es folgt
dieses aus der freien Widerruflichkeit der letzten Willen. Solche
Rechte unterliegen daher der Beurtheilung nach den zur Zeit des
Todes des Erblassers geltenden Gesetzen (I. E.=E. XI. 4.
Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden (Verträgen) tritt
dagegen die Unwiderruflichkeit sofort mit deren endgiltigem Abschluß
ein; sie haben die dadurch begründeten Rechte unmittelbar zur Folge
sofern nicht der Inhalt des Vertrags selbst den Rechtseintritt
(im Gegensatz zum Vollzug. A. 1185) von einer künftigen weiteren
Thatsache (z. B. einer Bedingung, dem Tode des Beschenkten hinsichtlich ¬
des dabei bedachten Aftererben) abhängig macht, oder das
Gesetz, unter dessen Herrschaft das Geschäft zu Stande gekommen
ist, diesem ohne Rücksicht auf den Willen der Kontrahenten ausnahmsweise ¬
bis zum Tode des Verpflichteten eine unbedingte Widerruflichkeit ¬
beilegt (vgl. z. B. A. 1096). In diesen Ausnahmsfällen
entscheidet das Gesetz, welches bei dem Eintritt der vorgesehenen
Thatsache, bezw. zur Zeit des Todes des Verpflichteten verbindliche
Kraft hat, in den anderen, die Regel bildenden Fälle dagegen, sind
zur Zeit des Verdie ¬
Wirkungen der Verträge stetshin nach dem
tragsabschlusses geltenden Gesetze zu beurtheilen, s. d. Eingang der