Volltext : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

Zur  Einleitung  des  Landrechts  u.  s.  w.
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für  giltig  erachtet  werden  sollen,  wenn  der  Mangel  nach  diesem
aufhört  ein  solcher  zu  sein,  so  liegt  darin  keine  willkührliche  Abweichung ¬
  von  dem  im  übrigen  consequent  festgehaltenen  Grundsatz,  daß
das  Gesetz  zur  Zeit  der  Vornahme  eines  Geschäfts  über  dessen  Giltigkeit ¬
  entscheide,  sondern  eine  logische  Folge  der,  seine  Anwendbarkeit ¬
  hier  ausschließenden  Erwägung,  daß  der  Testator,  indem  er  die
Darlegung  seines  letzten  Willens  fortbestehen  läßt,  die  Erklärung
dieses  Willens  von  Moment  zu  Moment  bis  zu  seinem  Tode
erneuert.
Nicht  zu  verwechseln  mit  der  Nichtigkeit  ist  die
Wirkung  derselben,  welche  darin  besteht,  daß  das  nichtige
Geschäft  rechtlich  als  nicht  geschehen  betrachtet  wird.  Diese  Wirkung
+rit
kill  zwar  bei  den  kraft  Gesetzes  wirkenden  Nichtigkeiten  unmittelbar
mit  der  Vornahme  des  Geschäftes  ein,  sie  ist  bei  diesen  Nichtigkeiten
eine  unmittelbare  und  darum  stetshin  nach  dem  zur  Zeit  des  Geschäfts ¬
  geltenden  Gesetz  zu  beurtheilende  Folge  seines  mangelhaften
Rechtsbestands,  keineswegs  aber  auch  bei  den  Nichtigkeiten,  welche
nicht  kraft  Gesetzes  wirken.  Bei  den  Nichtigkeiten  der  letzten  Art
wird  vielmehr  das  Rechtsgeschäfts  in  solange  als  rechtlich  geschehen
und  wirksam  betrachtet,  bis  eine  Nichtig=Erklärung  (die  Zernichtung)
dazwischentritt;  die  Wirkung  der  Nichtigkeit  ist  hier  eine  mittelbare
(künftige)  Folge  des  bestehenden  Verhältnisses,  welche  erst  durch  die
gerichtliche  Geltendmachung  ein  wohlerworbenes  Recht  wird.  Darum
wird  ein  solches  auch  nicht  verletzt,  wenn  man  den  Zernichtungsantrag, ¬
  welcher  nach  einem  früheren  Gesetz  begründet  erscheint,  welcher
aber  erst  unter  der  Herrschaft  eines  späteren  Gesetzes  gestellt  wird,
das  den  Grund,  worauf  er  gestützt  ist,  nicht  mehr  anerkennt,  nach
diesem  späteren  Gesetz  beurtheilt.  Dabei  kann  es  keinen  Unterschied
begründen,  ob  der  Grund  für  den  Zernichtungsantrag  in  der  früheren
Rechtsunfähigkeit  des  Handelnden  oder  in  einem  sonstigen  Verhältniß ¬
  liegt,  denn  dieser  Umstand  übt  keinen  Einfluß  auf  das  Verhältniß ¬
  der  Wirkung  zu  dem  vorausgehenden  rechtlichen  Zustand;  die
Thatsache,  daß  die  Wirkung  nur  als  mittelbare  Folge  hervortritt
bleibt  in  allen  Fällen  die  gleiche.  Auch  dann  wenn  man  die  Wirkung ¬
  der  aus  einer  Rechtshandlungsfähigkeit  entspringenden  Nichtigkeit ¬
  unmittelbar  auf  das  den  Mangel  der  Rechtsfähigkeit  bedingende
Statusverhältniß  zurückführt,  kommt  man  zu  demselben  Resultate,
            
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