Zur Einleitung des Landrechts u. s. w.
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für giltig erachtet werden sollen, wenn der Mangel nach diesem
aufhört ein solcher zu sein, so liegt darin keine willkührliche Abweichung ¬
von dem im übrigen consequent festgehaltenen Grundsatz, daß
das Gesetz zur Zeit der Vornahme eines Geschäfts über dessen Giltigkeit ¬
entscheide, sondern eine logische Folge der, seine Anwendbarkeit ¬
hier ausschließenden Erwägung, daß der Testator, indem er die
Darlegung seines letzten Willens fortbestehen läßt, die Erklärung
dieses Willens von Moment zu Moment bis zu seinem Tode
erneuert.
Nicht zu verwechseln mit der Nichtigkeit ist die
Wirkung derselben, welche darin besteht, daß das nichtige
Geschäft rechtlich als nicht geschehen betrachtet wird. Diese Wirkung
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kill zwar bei den kraft Gesetzes wirkenden Nichtigkeiten unmittelbar
mit der Vornahme des Geschäftes ein, sie ist bei diesen Nichtigkeiten
eine unmittelbare und darum stetshin nach dem zur Zeit des Geschäfts ¬
geltenden Gesetz zu beurtheilende Folge seines mangelhaften
Rechtsbestands, keineswegs aber auch bei den Nichtigkeiten, welche
nicht kraft Gesetzes wirken. Bei den Nichtigkeiten der letzten Art
wird vielmehr das Rechtsgeschäfts in solange als rechtlich geschehen
und wirksam betrachtet, bis eine Nichtig=Erklärung (die Zernichtung)
dazwischentritt; die Wirkung der Nichtigkeit ist hier eine mittelbare
(künftige) Folge des bestehenden Verhältnisses, welche erst durch die
gerichtliche Geltendmachung ein wohlerworbenes Recht wird. Darum
wird ein solches auch nicht verletzt, wenn man den Zernichtungsantrag, ¬
welcher nach einem früheren Gesetz begründet erscheint, welcher
aber erst unter der Herrschaft eines späteren Gesetzes gestellt wird,
das den Grund, worauf er gestützt ist, nicht mehr anerkennt, nach
diesem späteren Gesetz beurtheilt. Dabei kann es keinen Unterschied
begründen, ob der Grund für den Zernichtungsantrag in der früheren
Rechtsunfähigkeit des Handelnden oder in einem sonstigen Verhältniß ¬
liegt, denn dieser Umstand übt keinen Einfluß auf das Verhältniß ¬
der Wirkung zu dem vorausgehenden rechtlichen Zustand; die
Thatsache, daß die Wirkung nur als mittelbare Folge hervortritt
bleibt in allen Fällen die gleiche. Auch dann wenn man die Wirkung ¬
der aus einer Rechtshandlungsfähigkeit entspringenden Nichtigkeit ¬
unmittelbar auf das den Mangel der Rechtsfähigkeit bedingende
Statusverhältniß zurückführt, kommt man zu demselben Resultate,