§. 5. Von dem Recht der nächsten Erben rc. 59
haupt nicht gelten. — Was im zweiten Paragraphen sich
findet, „praeter ad ecclesiam vel regi", halte ich unbedenklich ¬
für einen Zusatz, der jünger ist als die erste Redaction ¬
des Gesetzes. Nur gegen die Kirche konnte damals
jene Beschränkung der Vergabungen hauptsächlich gerichtet
seyn; aber sie strebte sich davon frei zu machen, und
mochte den König zur eignen Sicherung in ihr Interesse
zu ziehen suchen.
Schon Ludwig der Fromme sah sich genöthigt, den
Geistlichen bei Strafe zu verbieten, keine Zuwendung von
denjenigen anzunehmen, deren Kinder und Verwandte
dadurch um ihr Eigenthum gebracht würden (rerum propriarum ¬
exheredari) 30). Es ist hier nicht von der Entziehung ¬
der künftigen Erbschaft die Rede, sondern von
der unbefugten Vergabung fremder Güter, wie sie bei
Verwandten vor der Abtheilung leicht vorkommen konnte;
(s. oben §. 3. Nr. IV. b.). Wenn Karl erst vor wenig Jahren ¬
nur die erschlichenen Gaben für ungültig hatte erklären
lassen zum Besten der Kinder, so läßt es sich von dem
frommen Ludwig nicht erwarten, daß er dieses Verbot
allgemein gemacht, auch für entferntere Verwandte gültig
erklärt, und mit kirchlicher und weltlicher Strafe bedroht
habe. Aber nach der versuchten Erklärung ist hier bloß
einer offenbaren Rechtswidrigkeit entgegen getreten. —- Ein
Beispiel solcher unbeikommenden Vergabung findet sich in
30) Capit. Ludovici P. ai. 816. c. 7. Statutum est ut
nullus quilibet ecclesiasticus ab his personis res deinceps accipère
praesumat, quarum liberi aut propinqui hac inconsulta oblatione
possint rerum propriarum exheredari. Quod si aliquis deinceps
hoc facere tentaverit, ut et acceptor synodali vel imperiali sententia ¬
districte feriatur, et res ad exheredatos redeant.