Inhaltsverzeichnis : ¬Die Vergabungen von Todes wegen nach dem älteren deutschen Rechte (100)

§.  5.  Von  dem  Recht  der  nächsten  Erben  rc.  59
haupt  nicht  gelten.  —  Was  im  zweiten  Paragraphen  sich
findet,  „praeter  ad  ecclesiam  vel  regi",  halte  ich  unbedenklich ¬
  für  einen  Zusatz,  der  jünger  ist  als  die  erste  Redaction ¬
  des  Gesetzes.  Nur  gegen  die  Kirche  konnte  damals
jene  Beschränkung  der  Vergabungen  hauptsächlich  gerichtet
seyn;  aber  sie  strebte  sich  davon  frei  zu  machen,  und
mochte  den  König  zur  eignen  Sicherung  in  ihr  Interesse
zu  ziehen  suchen.
Schon  Ludwig  der  Fromme  sah  sich  genöthigt,  den
Geistlichen  bei  Strafe  zu  verbieten,  keine  Zuwendung  von
denjenigen  anzunehmen,  deren  Kinder  und  Verwandte
dadurch  um  ihr  Eigenthum  gebracht  würden  (rerum  propriarum ¬
  exheredari)  30).  Es  ist  hier  nicht  von  der  Entziehung ¬
  der  künftigen  Erbschaft  die  Rede,  sondern  von
der  unbefugten  Vergabung  fremder  Güter,  wie  sie  bei
Verwandten  vor  der  Abtheilung  leicht  vorkommen  konnte;
(s.  oben  §.  3.  Nr.  IV.  b.).  Wenn  Karl  erst  vor  wenig  Jahren ¬
  nur  die  erschlichenen  Gaben  für  ungültig  hatte  erklären
lassen  zum  Besten  der  Kinder,  so  läßt  es  sich  von  dem
frommen  Ludwig  nicht  erwarten,  daß  er  dieses  Verbot
allgemein  gemacht,  auch  für  entferntere  Verwandte  gültig
erklärt,  und  mit  kirchlicher  und  weltlicher  Strafe  bedroht
habe.  Aber  nach  der  versuchten  Erklärung  ist  hier  bloß
einer  offenbaren  Rechtswidrigkeit  entgegen  getreten.  —-  Ein
Beispiel  solcher  unbeikommenden  Vergabung  findet  sich  in
30)  Capit.  Ludovici  P.  ai.  816.  c.  7.  Statutum  est  ut
nullus  quilibet  ecclesiasticus  ab  his  personis  res  deinceps  accipère
praesumat,  quarum  liberi  aut  propinqui  hac  inconsulta  oblatione
possint  rerum  propriarum  exheredari.  Quod  si  aliquis  deinceps
hoc  facere  tentaverit,  ut  et  acceptor  synodali  vel  imperiali  sententia ¬
  districte  feriatur,  et  res  ad  exheredatos  redeant.
            
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