§. 100. Von der Nutznießung.
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und Baumpflanzungen, für welche Pfähle erforderlich sind u. dgl.)
des, auch den Wald umfassenden, Gutes obliegen. Auf die Windbrüche ¬
hat er bei diesen Voraussetzungen unbedingt, auf anderes
Holz nur im Nothfall, d. h. nur insofern Anspruch, als er den
Bedarf nicht schon aus den Wirthschaftswaldungen zu gewinnen
vermag. A. 592. 593. 7. Die Bäume aus Baumschulen fallen
dem Nutznießer zu, jedoch hat derselbe die ortsgebräuchliche Nachpflanzung ¬
vorzunehmen. A. 590, Abs. 2. d. Die Obstbäume erwirbt ¬
der Nutznießer nur wenn sie absterben, umfallen oder zerbrechen
und nur gegen die Verbindlichkeit, dieselben durch andere (gleicher
Art) zu ersetzen. A. 594.
b. Der Nutznießer hat das Recht, die Bergwerke, Steinbrüche ¬
und Torfgruben, welche bei dem Beginn der Nutznießung ¬
schon in Betrieb waren, auszubeuten, dagegen kann er neue
nicht eröffnen. A. 598. Dieß schließt nicht aus, daß der Nutznießer ¬
die ihm zu den obliegenden Ausbesserungen der Nutznießungsgegenstände ¬
erforderlichen Steine, Erden u. dgl. aus dem Gute
ziehe. Hinsichtlich der Bergwerke geht selbstverständlich sein Recht
nicht weiter, als das Recht des Eigenthümers nach den Bergwerkgesetzen ¬
gehen kann.
Der Nutznießer erwirbt die natürlichen und erzogenen Früchte
durch ihre Trennung von der fruchtbringenden Sache. Die bürgerlichen ¬
Früchte Tag für Tag. A. 585 u. 586.
Daraus folgt:
a. Die natürlichen und erzogenen Früchte, welche
bei dem Beginn der Nutznießung noch nicht getrennt sind, werden
von dem Nutznießer, jene welche er am Ende der Nutznießung noch
nicht getrenut hat, von dem Eigenthümer erworben, ohne daß der
Nutznießer oder sein Erbe für das Unterlassen der schon vorher
möglichen Trennung Vergütung zu fordern berechtigt wäre. A. 585.
Abs. 1, vgl. A. 590. Beiden gegenüber bleibt jedoch das Recht
des Theilbauern auf die von ihm erzogenen Früchte gewahrt, an
ihre Stelle tritt der von demselben zu entrichtende Zins. Kein
Theil vergütet dem anderen Bestellungskosten. A. 585, Abs. 2.
Vor der Treunung hat der Nutznießer keinerlei Recht an den Früchten, ¬
darum wird auch der Vertrag, durch welchen er die Erndte
am Stock veräußert hat, wirkungslos, wenn die Trennung nicht