Volltext : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

§.  100.  Von  der  Nutznießung.
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und  Baumpflanzungen,  für  welche  Pfähle  erforderlich  sind  u.  dgl.)
des,  auch  den  Wald  umfassenden,  Gutes  obliegen.  Auf  die  Windbrüche ¬
  hat  er  bei  diesen  Voraussetzungen  unbedingt,  auf  anderes
Holz  nur  im  Nothfall,  d.  h.  nur  insofern  Anspruch,  als  er  den
Bedarf  nicht  schon  aus  den  Wirthschaftswaldungen  zu  gewinnen
vermag.  A.  592.  593.  7.  Die  Bäume  aus  Baumschulen  fallen
dem  Nutznießer  zu,  jedoch  hat  derselbe  die  ortsgebräuchliche  Nachpflanzung ¬
  vorzunehmen.  A.  590,  Abs.  2.  d.  Die  Obstbäume  erwirbt ¬
  der  Nutznießer  nur  wenn  sie  absterben,  umfallen  oder  zerbrechen
und  nur  gegen  die  Verbindlichkeit,  dieselben  durch  andere  (gleicher
Art)  zu  ersetzen.  A.  594.
b.  Der  Nutznießer  hat  das  Recht,  die  Bergwerke,  Steinbrüche ¬
  und  Torfgruben,  welche  bei  dem  Beginn  der  Nutznießung ¬
  schon  in  Betrieb  waren,  auszubeuten,  dagegen  kann  er  neue
nicht  eröffnen.  A.  598.  Dieß  schließt  nicht  aus,  daß  der  Nutznießer ¬
  die  ihm  zu  den  obliegenden  Ausbesserungen  der  Nutznießungsgegenstände ¬
  erforderlichen  Steine,  Erden  u.  dgl.  aus  dem  Gute
ziehe.  Hinsichtlich  der  Bergwerke  geht  selbstverständlich  sein  Recht
nicht  weiter,  als  das  Recht  des  Eigenthümers  nach  den  Bergwerkgesetzen ¬
  gehen  kann.
Der  Nutznießer  erwirbt  die  natürlichen  und  erzogenen  Früchte
durch  ihre  Trennung  von  der  fruchtbringenden  Sache.  Die  bürgerlichen ¬
  Früchte  Tag  für  Tag.  A.  585  u.  586.
Daraus  folgt:
a.  Die  natürlichen  und  erzogenen  Früchte,  welche
bei  dem  Beginn  der  Nutznießung  noch  nicht  getrennt  sind,  werden
von  dem  Nutznießer,  jene  welche  er  am  Ende  der  Nutznießung  noch
nicht  getrenut  hat,  von  dem  Eigenthümer  erworben,  ohne  daß  der
Nutznießer  oder  sein  Erbe  für  das  Unterlassen  der  schon  vorher
möglichen  Trennung  Vergütung  zu  fordern  berechtigt  wäre.  A.  585.
Abs.  1,  vgl.  A.  590.  Beiden  gegenüber  bleibt  jedoch  das  Recht
des  Theilbauern  auf  die  von  ihm  erzogenen  Früchte  gewahrt,  an
ihre  Stelle  tritt  der  von  demselben  zu  entrichtende  Zins.  Kein
Theil  vergütet  dem  anderen  Bestellungskosten.  A.  585,  Abs.  2.
Vor  der  Treunung  hat  der  Nutznießer  keinerlei  Recht  an  den  Früchten, ¬
  darum  wird  auch  der  Vertrag,  durch  welchen  er  die  Erndte
am  Stock  veräußert  hat,  wirkungslos,  wenn  die  Trennung  nicht
            
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