§. 100. Von der Nutznießung.
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A. 587; die Nutznießung an ihnen ist jedoch keine wahre, weil
das in den Begriff derselben anfgenommene gesetzliche Merkmal,
Erhaltung von Stand und Wesen der Sache, hier nicht zutrifft.
3. Rechte jeder Art, jedoch ist dabei zu beachten, daß
Grunddienstbarkeiten nur mit dem herrschenden Grundstück der Nutznießung ¬
unterworfen sein können. vgl. A. 597.
IV. Die Rechte des Nutznießers sind nach den gesetzlichen ¬
Bestimmungen darüber auch dann zu bemessen, wenn die
Nutznießung aus dem Willen des Eigenthümers entsprungen ist, sie
können aber für diesen Fall modificirt werden. Das Gesetz bestimmt ¬
die ihm während der Nutznießung zustehenden
Rechte wie folgt:
1. Der Nutznießer ist berechtigt, die Sache zu gebrauchen,
unmittelbar die sämmtlichen (natürlichen, erzogenen und bürgerlichen) ¬
Früchte derselben zu beziehen und zu diesem Behufe die
Sache selbst in seine Inhabung zu nehmen, vgl. A. 582. 587 f.
Daraus ergiebt sich für ihn das Recht, die Kapitalforderungen,
deren Genuß ihm zusteht, wenn sie fällig werden, einzuziehen, er ist
darum gegenüber den Schuldnern, welchen sein Nutznießungsrecht
gehörig bekannt gemacht worden ist, allein zur Empfangnahme der
Zahlung des Kapitals legitimirt. vgl. A. 1239. 1690.
Das Gebrauchsrecht erstreckt sich auf jede Art des Gebrauchs, ¬
welche innerhalb der aus der Begriffsfeststellung der Nutznießung ¬
sich ergebenden Schranken möglich ist. Der Umstand steht
nicht entgegen, daß die Sache durch den Gebrauch, wozu sie bestimmt
ist, verringert wird und sogar ganz zu Grunde gehen kann. A. 589.
Es hindert dieser Umstand den Gebrauch selbst dann nicht, wenn
der Nutznießer den Untergang durch Benützung einer eigenen Sache
abwenden könnte. (A. 1882 findet hier keine Anwendung.
Der Gebrauch solcher Sachen durch Vermiethung ist dem Nutznießer ¬
dann gestattet, wenn sie schon vorher dazu bestimmt waren,
oder die Verhältnisse bei Bestellung der Nutznießung die Absicht
des Betheiligten erkennen lassen, sie zu diesem Gebrauch zu bestimmen. ¬
Stehen verbrauchbare Gegenstände in Frage, so erlangt der
Nutznießer das Eigenthum daran und damit ganz freie Verfügung
darüber, wogegen aber auch die Gefahr der Sachen auf ihn übergeht, ¬
indem unter allen Umständen für dieselben Ersatz zu leisten
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