Volltext : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

§.  100.  Von  der  Nutznießung.
291
A.  587;  die  Nutznießung  an  ihnen  ist  jedoch  keine  wahre,  weil
das  in  den  Begriff  derselben  anfgenommene  gesetzliche  Merkmal,
Erhaltung  von  Stand  und  Wesen  der  Sache,  hier  nicht  zutrifft.
3.  Rechte  jeder  Art,  jedoch  ist  dabei  zu  beachten,  daß
Grunddienstbarkeiten  nur  mit  dem  herrschenden  Grundstück  der  Nutznießung ¬
  unterworfen  sein  können.  vgl.  A.  597.
IV.  Die  Rechte  des  Nutznießers  sind  nach  den  gesetzlichen ¬
  Bestimmungen  darüber  auch  dann  zu  bemessen,  wenn  die
Nutznießung  aus  dem  Willen  des  Eigenthümers  entsprungen  ist,  sie
können  aber  für  diesen  Fall  modificirt  werden.  Das  Gesetz  bestimmt ¬
  die  ihm  während  der  Nutznießung  zustehenden
Rechte  wie  folgt:
1.  Der  Nutznießer  ist  berechtigt,  die  Sache  zu  gebrauchen,
unmittelbar  die  sämmtlichen  (natürlichen,  erzogenen  und  bürgerlichen) ¬
  Früchte  derselben  zu  beziehen  und  zu  diesem  Behufe  die
Sache  selbst  in  seine  Inhabung  zu  nehmen,  vgl.  A.  582.  587  f.
Daraus  ergiebt  sich  für  ihn  das  Recht,  die  Kapitalforderungen,
deren  Genuß  ihm  zusteht,  wenn  sie  fällig  werden,  einzuziehen,  er  ist
darum  gegenüber  den  Schuldnern,  welchen  sein  Nutznießungsrecht
gehörig  bekannt  gemacht  worden  ist,  allein  zur  Empfangnahme  der
Zahlung  des  Kapitals  legitimirt.  vgl.  A.  1239.  1690.
Das  Gebrauchsrecht  erstreckt  sich  auf  jede  Art  des  Gebrauchs, ¬
  welche  innerhalb  der  aus  der  Begriffsfeststellung  der  Nutznießung ¬
  sich  ergebenden  Schranken  möglich  ist.  Der  Umstand  steht
nicht  entgegen,  daß  die  Sache  durch  den  Gebrauch,  wozu  sie  bestimmt
ist,  verringert  wird  und  sogar  ganz  zu  Grunde  gehen  kann.  A.  589.
Es  hindert  dieser  Umstand  den  Gebrauch  selbst  dann  nicht,  wenn
der  Nutznießer  den  Untergang  durch  Benützung  einer  eigenen  Sache
abwenden  könnte.  (A.  1882  findet  hier  keine  Anwendung.
Der  Gebrauch  solcher  Sachen  durch  Vermiethung  ist  dem  Nutznießer ¬
  dann  gestattet,  wenn  sie  schon  vorher  dazu  bestimmt  waren,
oder  die  Verhältnisse  bei  Bestellung  der  Nutznießung  die  Absicht
des  Betheiligten  erkennen  lassen,  sie  zu  diesem  Gebrauch  zu  bestimmen. ¬
  Stehen  verbrauchbare  Gegenstände  in  Frage,  so  erlangt  der
Nutznießer  das  Eigenthum  daran  und  damit  ganz  freie  Verfügung
darüber,  wogegen  aber  auch  die  Gefahr  der  Sachen  auf  ihn  übergeht, ¬
  indem  unter  allen  Umständen  für  dieselben  Ersatz  zu  leisten
19*
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer