§. 40. Gewerbsprivilegien und Gesuche um dieselben.
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In München sind die Weber zum Handel mit Zwirn, leinenem und
baumwollenem Garn befugt (Staatsr.=Beschl. v. 16. Oct. 1823 l. c. pag. 1112).
§. 49.
Fortsetzung.
VIII. Gewerbsprivilegien.
1) Gesuche um dieselben.
Das Gewerbsgesetz vom 11. September 1825 verheißt im Art. 9 Denjenigen, ¬
welche neue oder im Königreiche noch nicht angewandte Entdeckungen, ¬
Erfindungen und Verbesserungen im Gebiete der
Gewerbe machen, auf Anmeldung die Ertheilung von Privilegien mit
ausschließender Wirkung für einen bestimmten Zeitraum von höchstens 15
Jahren, nach dessen Ablauf die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung
öffentliches Gemeingut wird. Dazu gibt die Gewerbsordnung vom 17. Dec.
1853 in den §. §. 172 bis 191 u. a. folgende Erläuterungen.")
Die Verleihung von Erfindungsprivilegien (Gewerbsprivilegien ¬
oder Patenten) sowohl, als von Einführungsprivilegien
(Einführungspatenten) erfolgt auf ein unmittelbar, oder mittelbar
durch die Districts-Polizeibehörde oder Mittelstelle (k. Kreisregierung, Kamnmer ¬
des Innern) bei dem k. Staatsministerium des Handels und der
öffentlichen Arbeiten einzureichendes Gesuch von Seiner Majestät dem
Könige, wenn solches förmlich angebracht und der Gegenstand selbst neu und
eigenthümlich ist oder die angebrachte Aenderung etwas Neues und Eigenthümliches ¬
enthält, auch die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung von solcher ¬
Bedeutsamkeit ist, daß sie einen gemeinnützigen wesentlichen Einfluß
zu äußern vermag, wozu bei Gesuchen um ein Einführungsprivilegium
noch das Erforderniß kommt, daß der zu privilegirende Gegenstand im
Auslande noch unter dem Schutze eines Gewerbspatentes stehen muß,
welches aber an und für sich kein Recht auf Verleihung eines Gewerbsprivilegiums ¬
auch in Bayern gibt, wenn schon sowohl in dieser Hinsicht
als bezüglich des Schutzes der durch das Privilegium begründeten Befugnisse ¬
die Angehörigen ausländischer Staaten, welche deshalb Reciprocität
beobachten, den bayerischen Staatsangehörigen gleich behandelt werden.
Die Bittschrift, welche von Angehörigen der Zollvereinsstaaten nur,
wenn sie Erfinder oder Rechtsnachfolger der Erfinder rc. des zu privilegirenden ¬
Gegenstandes sind, mit Erfolg eingereicht werden kann, hat zur
Vermeidung der Nichtberücksichtigung genau, deutlich und vollständig anzugeben: ¬
den Vor- und Zunamen, Wohn- und Aufenthaltsort des Bewerbers ¬
und, wenn solcher ein Ausländer ist, auch des in Bayern wohnenden
*) Für die Gewerbsprivilegien in der Pfalz ist die Verordnung vom 16.
April 1855 (im Reg.=Bl. S. 517 2c.) maßgebend.