Metadaten : Wunder, Gl. Christian Eberhard: ¬Das Gewerbswesen in Bayern (diesseits des Rheins) nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen

§.  40.  Gewerbsprivilegien  und  Gesuche  um  dieselben.
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In  München  sind  die  Weber  zum  Handel  mit  Zwirn,  leinenem  und
baumwollenem  Garn  befugt  (Staatsr.=Beschl.  v.  16.  Oct.  1823  l.  c.  pag.  1112).
§.  49.
Fortsetzung.
VIII.  Gewerbsprivilegien.
1)  Gesuche  um  dieselben.
Das  Gewerbsgesetz  vom  11.  September  1825  verheißt  im  Art.  9  Denjenigen, ¬
  welche  neue  oder  im  Königreiche  noch  nicht  angewandte  Entdeckungen, ¬
  Erfindungen  und  Verbesserungen  im  Gebiete  der
Gewerbe  machen,  auf  Anmeldung  die  Ertheilung  von  Privilegien  mit
ausschließender  Wirkung  für  einen  bestimmten  Zeitraum  von  höchstens  15
Jahren,  nach  dessen  Ablauf  die  Entdeckung,  Erfindung  oder  Verbesserung
öffentliches  Gemeingut  wird.  Dazu  gibt  die  Gewerbsordnung  vom  17.  Dec.
1853  in  den  §.  §.  172  bis  191  u.  a.  folgende  Erläuterungen.")
Die  Verleihung  von  Erfindungsprivilegien  (Gewerbsprivilegien ¬
  oder  Patenten)  sowohl,  als  von  Einführungsprivilegien
(Einführungspatenten)  erfolgt  auf  ein  unmittelbar,  oder  mittelbar
durch  die  Districts-Polizeibehörde  oder  Mittelstelle  (k.  Kreisregierung,  Kamnmer ¬
  des  Innern)  bei  dem  k.  Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  einzureichendes  Gesuch  von  Seiner  Majestät  dem
Könige,  wenn  solches  förmlich  angebracht  und  der  Gegenstand  selbst  neu  und
eigenthümlich  ist  oder  die  angebrachte  Aenderung  etwas  Neues  und  Eigenthümliches ¬
  enthält,  auch  die  Entdeckung,  Erfindung  oder  Verbesserung  von  solcher ¬
  Bedeutsamkeit  ist,  daß  sie  einen  gemeinnützigen  wesentlichen  Einfluß
zu  äußern  vermag,  wozu  bei  Gesuchen  um  ein  Einführungsprivilegium
noch  das  Erforderniß  kommt,  daß  der  zu  privilegirende  Gegenstand  im
Auslande  noch  unter  dem  Schutze  eines  Gewerbspatentes  stehen  muß,
welches  aber  an  und  für  sich  kein  Recht  auf  Verleihung  eines  Gewerbsprivilegiums ¬
  auch  in  Bayern  gibt,  wenn  schon  sowohl  in  dieser  Hinsicht
als  bezüglich  des  Schutzes  der  durch  das  Privilegium  begründeten  Befugnisse ¬
  die  Angehörigen  ausländischer  Staaten,  welche  deshalb  Reciprocität
beobachten,  den  bayerischen  Staatsangehörigen  gleich  behandelt  werden.
Die  Bittschrift,  welche  von  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten  nur,
wenn  sie  Erfinder  oder  Rechtsnachfolger  der  Erfinder  rc.  des  zu  privilegirenden ¬
  Gegenstandes  sind,  mit  Erfolg  eingereicht  werden  kann,  hat  zur
Vermeidung  der  Nichtberücksichtigung  genau,  deutlich  und  vollständig  anzugeben: ¬
  den  Vor-  und  Zunamen,  Wohn-  und  Aufenthaltsort  des  Bewerbers ¬
  und,  wenn  solcher  ein  Ausländer  ist,  auch  des  in  Bayern  wohnenden
*)  Für  die  Gewerbsprivilegien  in  der  Pfalz  ist  die  Verordnung  vom  16.
April  1855  (im  Reg.=Bl.  S.  517  2c.)  maßgebend.
            
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