§ 3. Zurückstellung.
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besondere in sich, daß die ganze Wohnung von allen Personen
auch von den Aftermiethern verlassen wird, daß sämmtliche
dem Miether gehörigen Gegenstände daraus entfernt
und daß alle Zugehörgegenstände abgeliefert werden.
Hiezu gehören insbesondere auch die Schlüssel der Wohnung, ¬
welche schon deshalb einen wesentlichen Theil der Rückstellung
beinhalten, weil ihr Besitz dem bisherigen Miether die Verfügung
über das Objekt durch Möglichkeit des Eindringens belassen würde.
In dieser Richtung wird auf die Bemerkungen auf Seite 36
verwiesen. Eine vorbehaltlose Rücknahme der rückgestellten Schlüssel,
enthält aber noch keineswegs eine Anerkennung der ordnungsmäßigen ¬
Rückstellung.
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Rückstellung der
Miethsache in dem Zustande, in welchem sie übernommen wurde,
tritt in nachstehenden Fällen ein:
1. Wenn die Miethsache durch Zufall beschädigt wird."
Unter Zufall ist hier eine außerhalb der Person des Miethers, sowie
desjenigen Personenkreises, dessen Verschulden er zu vertreten hat"
gelegene Ursache anzusehen.
für den unbeschädigten Zustand spricht,
Da die Vermuthung
so hat der Vermiether lediglich die Beschädigung zu erweisen,
nicht auch das Verschulden des Miethers, wogegen der Miether den
Zufall beweisen muß, welcher die Ausnahme von der contractlichen
Verpflichtung zur Rückstellung im übergebenen Zustande bedeutet.
Dies folgt auch aus der Rechtsregel des § 1298 a. b. G.B., demzufolge ¬
derjenige, der vorgiebt, an der Erfüllung seiner vertragsoder ¬
gesetzmäßigen Verpflichtungen ohne sein Verschulden gehindert
zu sein, dies erweisen muß.
2. Wenn die Miethsache durch den vertragsmäßigen
Gebrauch die natürliche Abnützung erleidet. Denn
da der Miether vertragsmäßig das Recht hat die Miethsache innerhalb ¬
der zulässigen Gebrauchsgrenze zu benützen, so kann ihm derjenige ¬
Schaden, den die Sache durch diesen gestatteten Gebrauch
naturgemäß erleidet, nicht zur Last fallen.
Demzufolge haftet der Miether nicht für die natürliche Abnützung ¬
der Fußböden, der Malerei, der Tapeten u. dergl.; ebensowenig ¬
für die normale Beschädigung der Wände durch Einschlagen
und Herausnehmen von Nägeln, da das Einschlagen von Nägeln
behufs Befestigung von Spiegeln, Bildern nothwendig ist und zum
ordentlichen Gebrauche der Wohnung gehört. Dagegen ist der
3) § 1298
*) § 1111 a. b. G.B. siehe Seite 161. — 2) Siehe Seite 167 ff.
a. b. G.B. Wer vorgiebt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen
oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei,
dem liegt der Beweis ob. (Vergl. Kopecky, Wohnungsbestandvertrag Seite 109
und Scheidlein Mieth- und Pachtvertrag Seite 137.