Objekt : Fürth, J.: ¬Das österreichische Miethrecht und Miethverfahren

§  3.  Zurückstellung.
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besondere  in  sich,  daß  die  ganze  Wohnung  von  allen  Personen
auch  von  den  Aftermiethern  verlassen  wird,  daß  sämmtliche
dem  Miether  gehörigen  Gegenstände  daraus  entfernt
und  daß  alle  Zugehörgegenstände  abgeliefert  werden.
Hiezu  gehören  insbesondere  auch  die  Schlüssel  der  Wohnung, ¬
  welche  schon  deshalb  einen  wesentlichen  Theil  der  Rückstellung
beinhalten,  weil  ihr  Besitz  dem  bisherigen  Miether  die  Verfügung
über  das  Objekt  durch  Möglichkeit  des  Eindringens  belassen  würde.
In  dieser  Richtung  wird  auf  die  Bemerkungen  auf  Seite  36
verwiesen.  Eine  vorbehaltlose  Rücknahme  der  rückgestellten  Schlüssel,
enthält  aber  noch  keineswegs  eine  Anerkennung  der  ordnungsmäßigen ¬
  Rückstellung.
Eine  Ausnahme  von  der  Verpflichtung  zur  Rückstellung  der
Miethsache  in  dem  Zustande,  in  welchem  sie  übernommen  wurde,
tritt  in  nachstehenden  Fällen  ein:
1.  Wenn  die  Miethsache  durch  Zufall  beschädigt  wird."
Unter  Zufall  ist  hier  eine  außerhalb  der  Person  des  Miethers,  sowie
desjenigen  Personenkreises,  dessen  Verschulden  er  zu  vertreten  hat"
gelegene  Ursache  anzusehen.
für  den  unbeschädigten  Zustand  spricht,
Da  die  Vermuthung
so  hat  der  Vermiether  lediglich  die  Beschädigung  zu  erweisen,
nicht  auch  das  Verschulden  des  Miethers,  wogegen  der  Miether  den
Zufall  beweisen  muß,  welcher  die  Ausnahme  von  der  contractlichen
Verpflichtung  zur  Rückstellung  im  übergebenen  Zustande  bedeutet.
Dies  folgt  auch  aus  der  Rechtsregel  des  §  1298  a.  b.  G.B.,  demzufolge ¬
  derjenige,  der  vorgiebt,  an  der  Erfüllung  seiner  vertragsoder ¬
  gesetzmäßigen  Verpflichtungen  ohne  sein  Verschulden  gehindert
zu  sein,  dies  erweisen  muß.
2.  Wenn  die  Miethsache  durch  den  vertragsmäßigen
Gebrauch  die  natürliche  Abnützung  erleidet.  Denn
da  der  Miether  vertragsmäßig  das  Recht  hat  die  Miethsache  innerhalb ¬
  der  zulässigen  Gebrauchsgrenze  zu  benützen,  so  kann  ihm  derjenige ¬
  Schaden,  den  die  Sache  durch  diesen  gestatteten  Gebrauch
naturgemäß  erleidet,  nicht  zur  Last  fallen.
Demzufolge  haftet  der  Miether  nicht  für  die  natürliche  Abnützung ¬
  der  Fußböden,  der  Malerei,  der  Tapeten  u.  dergl.;  ebensowenig ¬
  für  die  normale  Beschädigung  der  Wände  durch  Einschlagen
und  Herausnehmen  von  Nägeln,  da  das  Einschlagen  von  Nägeln
behufs  Befestigung  von  Spiegeln,  Bildern  nothwendig  ist  und  zum
ordentlichen  Gebrauche  der  Wohnung  gehört.  Dagegen  ist  der
3)  §  1298
*)  §  1111  a.  b.  G.B.  siehe  Seite  161.  —  2)  Siehe  Seite  167  ff.
a.  b.  G.B.  Wer  vorgiebt,  daß  er  an  der  Erfüllung  seiner  vertragsmäßigen
oder  gesetzlichen  Verbindlichkeit  ohne  sein  Verschulden  verhindert  worden  sei,
dem  liegt  der  Beweis  ob.  (Vergl.  Kopecky,  Wohnungsbestandvertrag  Seite  109
und  Scheidlein  Mieth-  und  Pachtvertrag  Seite  137.
            
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