§ 741-749
Bemeinse
Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs
Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung ¬
des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand
der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft.*)
Steht ein Recht*) mehreren gemeinschaft§ ¬
741.
zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein
lich
anderes ergibt,*) die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung
(Gemeinschaft nach Bruchteilen).
§ 742. Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Teilhabern
Anteile zustehen."
gleiche
743. Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender
Bruchteil der Früchte.?
Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes ¬
insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen
Teilhaber beeinträchtigt wird.*)
§744. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht
den Teilhabern gemeinschaftlich zu."
Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes
notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber ¬
zu treffen; er kann verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu einer
solchen Maßregel im voraus erteilen.
§745. Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des
gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung ¬
und Benutzung beschlossen werden.s) Die Stimmenmehrheit ist
nach der Größe der Anteile zu berechnen."
Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und
Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist,
eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende ¬
Verwaltung und Benutzung verlangen.
Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen ¬
oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf
einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht
ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
§ 746. Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des
gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung ¬
auch für und gegen die Sondernachfolger."
§ 747. Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. über
den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen können die Teilhaber nur
gemeinschaftlich verfügen.
§ 748. Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber
verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die
Aosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Befützung ¬
nach dem Verhältnisse seines Anteils zu tragen.
§ 749. Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft ¬
verlangen.1
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