fullscreen : Rosenthal, Heinrich: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz

§  741-749
Bemeinse
Der  Ausgeschiedene  kann  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs
Rechenschaft  über  die  inzwischen  beendigten  Geschäfte,  Auszahlung ¬
  des  ihm  gebührenden  Betrags  und  Auskunft  über  den  Stand
der  noch  schwebenden  Geschäfte  verlangen.
Fünfzehnter  Titel.  Gemeinschaft.*)
Steht  ein  Recht*)  mehreren  gemeinschaft§ ¬
  741.
zu,  so  finden,  sofern  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein
lich
anderes  ergibt,*)  die  Vorschriften  der  §§  742  bis  758  Anwendung
(Gemeinschaft  nach  Bruchteilen).
§  742.  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  den  Teilhabern
Anteile  zustehen."
gleiche
743.  Jedem  Teilhaber  gebührt  ein  seinem  Anteil  entsprechender
Bruchteil  der  Früchte.?
Jeder  Teilhaber  ist  zum  Gebrauche  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes ¬
  insoweit  befugt,  als  nicht  der  Mitgebrauch  der  übrigen
Teilhaber  beeinträchtigt  wird.*)
§744.  Die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  steht
den  Teilhabern  gemeinschaftlich  zu."
Jeder  Teilhaber  ist  berechtigt,  die  zur  Erhaltung  des  Gegenstandes
notwendigen  Maßregeln  ohne  Zustimmung  der  anderen  Teilhaber ¬
  zu  treffen;  er  kann  verlangen,  daß  diese  ihre  Einwilligung  zu  einer
solchen  Maßregel  im  voraus  erteilen.
§745.  Durch  Stimmenmehrheit  kann  eine  der  Beschaffenheit  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  entsprechende  ordnungsmäßige  Verwaltung ¬
  und  Benutzung  beschlossen  werden.s)  Die  Stimmenmehrheit  ist
nach  der  Größe  der  Anteile  zu  berechnen."
Jeder  Teilhaber  kann,  sofern  nicht  die  Verwaltung  und
Benutzung  durch  Vereinbarung  oder  durch  Mehrheitsbeschluß  geregelt  ist,
eine  dem  Interesse  aller  Teilhaber  nach  billigem  Ermessen  entsprechende ¬
  Verwaltung  und  Benutzung  verlangen.
Eine  wesentliche  Veränderung  des  Gegenstandes  kann  nicht  beschlossen ¬
  oder  verlangt  werden.  Das  Recht  des  einzelnen  Teilhabers  auf
einen  seinem  Anteil  entsprechenden  Bruchteil  der  Nutzungen  kann  nicht
ohne  seine  Zustimmung  beeinträchtigt  werden.
§  746.  Haben  die  Teilhaber  die  Verwaltung  und  Benutzung  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  geregelt,  so  wirkt  die  getroffene  Bestimmung ¬
  auch  für  und  gegen  die  Sondernachfolger."
§  747.  Jeder  Teilhaber  kann  über  seinen  Anteil  verfügen.  über
den  gemeinschaftlichen  Gegenstand  im  ganzen  können  die  Teilhaber  nur
gemeinschaftlich  verfügen.
§  748.  Jeder  Teilhaber  ist  den  anderen  Teilhabern  gegenüber
verpflichtet,  die  Lasten  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  sowie  die
Aosten  der  Erhaltung,  der  Verwaltung  und  einer  gemeinschaftlichen  Befützung ¬
  nach  dem  Verhältnisse  seines  Anteils  zu  tragen.
§  749.  Jeder  Teilhaber  kann  jederzeit  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft ¬
  verlangen.1
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