II. Besonderer Theil.
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sogenannte österreichische und auf das sogenannte ungarische
Privilegium weder nöthig noch zulässig, da die Executionsführung ¬
auf das österreichisch-ungarische Privilegium in dem
einen Ländergebiete, die Executionführung in dem anderen
Ländergebiete in sich schliesst. *)
Nur muss in einem solchen Falle auf Grund des § 18
des ungarischen Gesetz-Art. LX vom Jahre 1881 und des
§ 1 der Verordnung des ungarischen Justizministeriums vom
1. November 1884 Z. 3333 seitens der österreichischen Gerichte -
eine Requisition unmittelbar an das hiefür ausschliesslich -
competente k. ungarische Bezirksgericht für den V. Bezirk
in Budapest gerichtet werden, um durch dieses sodann die Anmerkung ¬
des Executionsactes auch in dem ungarischen Privilegienregister -
des ungarischen Handelsministeriums zum Vollzuge ¬
zu bringen. 2)
Das Executionsgesuch hat das in Execution zu ziehende
Privilegium genau zu bezeichnen, und daher anzugeben den
Namen des Privilegiumsbesitzers und allfälligen Cessionars, den
Privilegiumsgegenstand übereinstimmend mit der Bezeichnung
in der Privilegiumsurkunde, das Datum des Privilegiums und die
auf der österreichischen nnd ungarischen Privilegiumsurkunde
befindlichen Angaben (Band und Seite) sowohl des österreichischen ¬
als auch des ungarischen Privilegienregisters.
In den summarischen Processarten (Summarverfahren § 53)
und im Bagatellverfahren (§ 57) kann die Pfändung
und
Schätzung der Privilegien zugleich angesucht, bewilligt und
vollzogen werden, im ordentlichen Processverfahren dagegen jedoch ¬
jeder Executionsgrad nur gesondert.
Die bewilligte Pfändung kann auf den Privilegiumsurkunden,
soferne sie sich im Besitze des Executen befinden, unter Namhaftmachung ¬
des Executionführers durch den Gerichtsdiener ersichtlich -
gemacht werden (Analogie des § 314 der allg. G.O.)
*) Just. Min. Erl. v. 17. April 1881 Z. 2932 an alle Oberlandesgerichte
Manz'sche Ges. Ausg. VI. Bd. 2. Abth. S. 179. Dann S. 212 Anm. 2 dieses
Werkes.
Just. Min. Verord. v. 17. Januar 1885 Z. 573, Just. Min. Verd. Bl.
Jahrg. I. S. 10.