Volltext : Beck-Mannagetta, Paul von: ¬Das österreichische Patentrecht

II.  Besonderer  Theil.
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sogenannte  österreichische  und  auf  das  sogenannte  ungarische
Privilegium  weder  nöthig  noch  zulässig,  da  die  Executionsführung ¬
  auf  das  österreichisch-ungarische  Privilegium  in  dem
einen  Ländergebiete,  die  Executionführung  in  dem  anderen
Ländergebiete  in  sich  schliesst.  *)
Nur  muss  in  einem  solchen  Falle  auf  Grund  des  §  18
des  ungarischen  Gesetz-Art.  LX  vom  Jahre  1881  und  des
§  1  der  Verordnung  des  ungarischen  Justizministeriums  vom
1.  November  1884  Z.  3333  seitens  der  österreichischen  Gerichte -
  eine  Requisition  unmittelbar  an  das  hiefür  ausschliesslich -
  competente  k.  ungarische  Bezirksgericht  für  den  V.  Bezirk
in  Budapest  gerichtet  werden,  um  durch  dieses  sodann  die  Anmerkung ¬
  des  Executionsactes  auch  in  dem  ungarischen  Privilegienregister -
  des  ungarischen  Handelsministeriums  zum  Vollzuge ¬
  zu  bringen.  2)
Das  Executionsgesuch  hat  das  in  Execution  zu  ziehende
Privilegium  genau  zu  bezeichnen,  und  daher  anzugeben  den
Namen  des  Privilegiumsbesitzers  und  allfälligen  Cessionars,  den
Privilegiumsgegenstand  übereinstimmend  mit  der  Bezeichnung
in  der  Privilegiumsurkunde,  das  Datum  des  Privilegiums  und  die
auf  der  österreichischen  nnd  ungarischen  Privilegiumsurkunde
befindlichen  Angaben  (Band  und  Seite)  sowohl  des  österreichischen ¬
  als  auch  des  ungarischen  Privilegienregisters.
In  den  summarischen  Processarten  (Summarverfahren  §  53)
und  im  Bagatellverfahren  (§  57)  kann  die  Pfändung
und
Schätzung  der  Privilegien  zugleich  angesucht,  bewilligt  und
vollzogen  werden,  im  ordentlichen  Processverfahren  dagegen  jedoch ¬
  jeder  Executionsgrad  nur  gesondert.
Die  bewilligte  Pfändung  kann  auf  den  Privilegiumsurkunden,
soferne  sie  sich  im  Besitze  des  Executen  befinden,  unter  Namhaftmachung ¬
  des  Executionführers  durch  den  Gerichtsdiener  ersichtlich -
  gemacht  werden  (Analogie  des  §  314  der  allg.  G.O.)
*)  Just.  Min.  Erl.  v.  17.  April  1881  Z.  2932  an  alle  Oberlandesgerichte
Manz'sche  Ges.  Ausg.  VI.  Bd.  2.  Abth.  S.  179.  Dann  S.  212  Anm.  2  dieses
Werkes.
Just.  Min.  Verord.  v.  17.  Januar  1885  Z.  573,  Just.  Min.  Verd.  Bl.
Jahrg.  I.  S.  10.
            
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