Volltext : Bechmann, August von: Zur Lehre vom Eigenthumserwerb durch Accession und von den Sachgesammtheiten

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auch  in  den  Quellen  überall  hervorgehoben;  ja  diese  Vindication
verschafft  ihm  nicht  einmal  unbedingten  Erfolg;  dem  Tafeleigenthümer ¬
  gegenüber  siegt  er  nur  dann,  wenn  er  ihm  die  Tafel
abkauft;  und  wenn  er  malae  fidei  possessor  war,  muß  er  jenem
sogar  die  Tafel  sammt  Gemälde  ohne  Entschädigung  herausgeben.
Wir  haben  hier  also  das  Beispiel  einer  Vindication  ohne
Eigenthum,  wie  wir  im  vorigen  Abschnitte  Vindicationen  kennen
gelernt  haben,  welche  über  den  Umfang  des  Eigenthums  hinausgehen ¬
  *).
Bei  der  Schrift  kommen  zunächst  in  sachenrechtlicher  Beziehung ¬
  genau  die  nämlichen  Grundsätze  zur  Anwendung,  wie
beim  Gemälde;  und  wenn  nun  hier  das  römische  Recht  bei
der  Consequenz  dieser  Grundsätze  stehen  geblieben  ist,  so  beruht
das  nicht  auf  einer,  man  müßte  in  der  That  sagen,  ganz  verrückten ¬
  Umkehrung  der  Begriffe  von  Haupt-  und  Nebensache,
sondern  einfach  darauf,  daß  den  Römern  die  Schrift,  das
„Manuscript",  nicht  in  der  nämlichen  Weise  als  selbständiges
Vermögensobject  erschienen  ist,  wie  das  Gemälde.  Sie  begnügten
sich  daher,  dem  Schreiber  eine  Exception  gegen  den  klagenden  Eigenthümer ¬
  des  Materials  zu  geben,  verweigerten  ihm  aber  die
selbständige  Vindication2).
Dies  mag  vom  culturhistorischen
Standpunkte  als  Singularität  erscheinen,  die  juristische  Eigenthümlichkeit ¬
  dagegen  liegt  entschieden  auf  Seiten  des  Gemäldes?
Die  wesentlichen  Resultate  der  vorstehenden  Untersuchungen
möchte  ich  in  folgenden  Sätzen  zusammenfassen:
1)  Eigenthumserwerb  durch  Accession  findet  nur
Statt  in  den  Fällen  des  Abschnitt  VI,  1.  (Verbindung  von
*)  Auf  der  Einsicht,  daß  Bild  und  Tafel  verschiedene  Vermögensobjecte
seien,  beruht  auch  die  Entscheidung  in  L.  12  D.  de  auro  (34,  2).
*)  Daß  ihnen  übrigens  gleichwohl  „Papier"  und  „Manuscript"  in  vermögensrechtlicher ¬
  Beziehung  nicht  völlig  identische  Begriffe  waren,  darüber  vergleiche ¬
  L.  52,  L.  76  D  de  leg.  III.
*)  Das  Verhältniß  des  Gemäldes  zu  den  universitates  rerum  cohaerentium ¬
  läßt  sich  in  folgenden  Sätzen  charakterisiren:
            
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