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auch in den Quellen überall hervorgehoben; ja diese Vindication
verschafft ihm nicht einmal unbedingten Erfolg; dem Tafeleigenthümer ¬
gegenüber siegt er nur dann, wenn er ihm die Tafel
abkauft; und wenn er malae fidei possessor war, muß er jenem
sogar die Tafel sammt Gemälde ohne Entschädigung herausgeben.
Wir haben hier also das Beispiel einer Vindication ohne
Eigenthum, wie wir im vorigen Abschnitte Vindicationen kennen
gelernt haben, welche über den Umfang des Eigenthums hinausgehen ¬
*).
Bei der Schrift kommen zunächst in sachenrechtlicher Beziehung ¬
genau die nämlichen Grundsätze zur Anwendung, wie
beim Gemälde; und wenn nun hier das römische Recht bei
der Consequenz dieser Grundsätze stehen geblieben ist, so beruht
das nicht auf einer, man müßte in der That sagen, ganz verrückten ¬
Umkehrung der Begriffe von Haupt- und Nebensache,
sondern einfach darauf, daß den Römern die Schrift, das
„Manuscript", nicht in der nämlichen Weise als selbständiges
Vermögensobject erschienen ist, wie das Gemälde. Sie begnügten
sich daher, dem Schreiber eine Exception gegen den klagenden Eigenthümer ¬
des Materials zu geben, verweigerten ihm aber die
selbständige Vindication2).
Dies mag vom culturhistorischen
Standpunkte als Singularität erscheinen, die juristische Eigenthümlichkeit ¬
dagegen liegt entschieden auf Seiten des Gemäldes?
Die wesentlichen Resultate der vorstehenden Untersuchungen
möchte ich in folgenden Sätzen zusammenfassen:
1) Eigenthumserwerb durch Accession findet nur
Statt in den Fällen des Abschnitt VI, 1. (Verbindung von
*) Auf der Einsicht, daß Bild und Tafel verschiedene Vermögensobjecte
seien, beruht auch die Entscheidung in L. 12 D. de auro (34, 2).
*) Daß ihnen übrigens gleichwohl „Papier" und „Manuscript" in vermögensrechtlicher ¬
Beziehung nicht völlig identische Begriffe waren, darüber vergleiche ¬
L. 52, L. 76 D de leg. III.
*) Das Verhältniß des Gemäldes zu den universitates rerum cohaerentium ¬
läßt sich in folgenden Sätzen charakterisiren: