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§ 17.
Sie ad secunda vota schreiten wolte, soll weder die
Ehe=Zusage gültig, noch die priesterliche Copulation zugelassen, ¬
sondern hiermit expresse inhibiret seyn, in so lang
bis sie ihre Kinder erster Ehe, nach dem Inventario sowohl
des Haupt=Stuhls, als auch der währenden WittwenStandes ¬
erhobenen Nutzung, entweder baar abgefunden, oder
doch mit Bewilligung der Vormünder genugsam versichert
haben wird.
§ 18.
Damit auch so wohl unmündig- als minder-jährige
Kinder ihres väterlichen Erb-Antheils um so mehreres gesichert ¬
seyn mögen; soll bey anderweiter Verehligung der
Mutter nicht nur die Obrigkeit, unter welcher sie gesessen,
ex officio, sondern auch die Mutter selbst, oder auch die
nächste Anverwandte, bey Verlust der ihnen auf den Event
anfallenden Erbschaft, um zeitliche Bestellung der Vormünder
und um die Bewürkung der vorher stehenden Abfindung der
Kinder voriger Ehe befugt seyn.
§ 19.
Würde aber das Weib vor dem Manne, mit Hinterlassung ¬
ein- oder mehr in dieser Ehe erzeugten Kinder versterben; ¬
soll der Vater zwar in Gegenwart der Kinder nächsten
Anverwandten oder Tauf=Pathen, wann sie es vor nöthig
befinden, eine Consignation seines Weibes Verlassenschaft zu
fertigen gehalten, in der Kinder=Antheile aber ohne Abtheilung ¬
zu sitzen, und selbe der Gestalt, daß die Substanz ohngeringert ¬
verbleibe, zu Nutznießen befugt, hingegen aber auch
die Kinder zu ernähren, zu erziehen, und ihnen etwas
womit sie sich künftighin ehrlich ernähren können, von dem
Seinigen, wann die Kosten nicht allzu gros, und den Usum
fructum weit übersteigen, lernen zu lassen, auch wann einige
Dilapidation zu besorgen wäre, Caution zu bestellen, doch
wenn ein oder das andere Kind bey einer anständigen Heurath ¬
oder bey Anrichtung eines eigenen Haushaltens, solchem¬