Volltext : Bayerlein, Eduard: Gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern nach Bayreuther Recht

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§  17.
Sie  ad  secunda  vota  schreiten  wolte,  soll  weder  die
Ehe=Zusage  gültig,  noch  die  priesterliche  Copulation  zugelassen, ¬
  sondern  hiermit  expresse  inhibiret  seyn,  in  so  lang
bis  sie  ihre  Kinder  erster  Ehe,  nach  dem  Inventario  sowohl
des  Haupt=Stuhls,  als  auch  der  währenden  WittwenStandes ¬
  erhobenen  Nutzung,  entweder  baar  abgefunden,  oder
doch  mit  Bewilligung  der  Vormünder  genugsam  versichert
haben  wird.
§  18.
Damit  auch  so  wohl  unmündig-  als  minder-jährige
Kinder  ihres  väterlichen  Erb-Antheils  um  so  mehreres  gesichert ¬
  seyn  mögen;  soll  bey  anderweiter  Verehligung  der
Mutter  nicht  nur  die  Obrigkeit,  unter  welcher  sie  gesessen,
ex  officio,  sondern  auch  die  Mutter  selbst,  oder  auch  die
nächste  Anverwandte,  bey  Verlust  der  ihnen  auf  den  Event
anfallenden  Erbschaft,  um  zeitliche  Bestellung  der  Vormünder
und  um  die  Bewürkung  der  vorher  stehenden  Abfindung  der
Kinder  voriger  Ehe  befugt  seyn.
§  19.
Würde  aber  das  Weib  vor  dem  Manne,  mit  Hinterlassung ¬
  ein-  oder  mehr  in  dieser  Ehe  erzeugten  Kinder  versterben; ¬
  soll  der  Vater  zwar  in  Gegenwart  der  Kinder  nächsten
Anverwandten  oder  Tauf=Pathen,  wann  sie  es  vor  nöthig
befinden,  eine  Consignation  seines  Weibes  Verlassenschaft  zu
fertigen  gehalten,  in  der  Kinder=Antheile  aber  ohne  Abtheilung ¬
  zu  sitzen,  und  selbe  der  Gestalt,  daß  die  Substanz  ohngeringert ¬
  verbleibe,  zu  Nutznießen  befugt,  hingegen  aber  auch
die  Kinder  zu  ernähren,  zu  erziehen,  und  ihnen  etwas
womit  sie  sich  künftighin  ehrlich  ernähren  können,  von  dem
Seinigen,  wann  die  Kosten  nicht  allzu  gros,  und  den  Usum
fructum  weit  übersteigen,  lernen  zu  lassen,  auch  wann  einige
Dilapidation  zu  besorgen  wäre,  Caution  zu  bestellen,  doch
wenn  ein  oder  das  andere  Kind  bey  einer  anständigen  Heurath ¬
  oder  bey  Anrichtung  eines  eigenen  Haushaltens,  solchem¬
            
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