Volltext : Bayerlein, Eduard: Gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern nach Bayreuther Recht

Principien.
b)  oder  daß  das  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten
als  Nachlaß  ausgeschieden  wird,  und  der  Rest  dem
überlebenden  als  sein  Vermögen  verbleibt.
Diese  Vermögensausscheidung  tritt  ipso  jure,
kraft  des  Gesetzes  ein.  —  Erfolgt  daher  auch  die  reale  Abtheilung ¬
  des  Vermögens  nicht  sofort  nach  dem  Tode  des
einen  der  Eltern,  sondern  „bleibt  der  überlebende  Theil  mit
den  Kindern  im  unabgetheilten  Vermögen  sitzen,"  so  ist  dies
doch  keine  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft,  sondern  nur  der
fortgesetzte  Besitz  der  gemeinschaftlichen  Sache,  an  welcher
jedem  Erben  das  Miteigenthum  zusteht.  Die  später  erfolgende
Abtheilung  des  Vermögens  und  Theilung  des  Nachlasses  ist
hienach  nicht  erst  die  Beendigung  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft, ¬
  sondern  nur  die  Aufhebung  des  gemeinschaftlichen
Eigenthums  durch  Auseinandersetzung  der  Miterben.
§.  6.
Nach  der  Art  und  Weise,  wie  sich  das  Vermögen  bei
geendigter  Gütergemeinschaft  wieder  ausscheidet,  stellt  sich  das
Verhältniß  zwischen  den  Gläubigern,  dem  überlebenden ¬
  Ehegatten  und  den  Erben  des  verstorbenen ¬
  zur  Gesammtmasse  folgendermaßen  fest:
I.  vorerst  und  gleichsam  in  der  I.  Klasse  kommen  sämmtliche ¬
  Gläubiger  zum  Zuge,
II.  sodann  wird  das  Vermögen  des  einen  Ehegatten  zum
Voraus  in  II.  Classe  berichtigt,  und
III.  der  Rest  bildet  das  Vermögen  des  andern  Ehegatten.
Aus  dieser  rangweisen  Vermögensausscheidung  folgt
von  selbst,  daß  einerseits  aller  dem  Vermögen  während  der
Gütergemeinschaft  zugekommener  Gewinn  nicht  dem  auszuscheidenden ¬
  Vermögenstheile,  sondern  nur  dem  residuirenden  zuwächst, ¬
  andrerseits  auch  aller  Verlust  zunächst  diesen  letztern
trifft,  und  daß  daher  von  einer  Berechnung  und  Theilung  der
Errungenschaft  oder  der  Einbuße  bei  der  erbschaftlichen
Vermögensabtheilung  keine  Rede  sein  kann,  wie  denn  auch
            
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