Volltext : Bayerlein, Eduard: Gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern nach Bayreuther Recht

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Vereinigung  mit  zu  besorgen,  und  deutlich  zu  beschreiben  hasich ¬
  ereignenden  Todes-Fällen  keine  Disputen
ben,  damit  bey
entstehen  mögen.
Tit.  VIII.
zwischen  Eltern  und  Kindern,  und
Von  Abtheilungen
dann  zwischen  Geschwisterten.
§.  1.
Wann  Eltern  mit  den  Kindern,  als  oben  Titulo  VII.
gemeldet,  oder  auch  mit  eines"  verstorbenen  respective  Kind
und  Geschwisterten  succediren,  und  es  zur  Vertheilung  kommet,
sollen  die  Eltern,  es  sey  Vater  oder  Mutter,  die  Theilung
zu  machen,  die  Kinder  aber,  es  seyen  deren  eines  oder  mehr
nach  der  Ordnung  ihres  Alters;  wann  aber
§.  2.
Geschwisterte  allein  entweder  ihren  Eltern,  oder  aber
ihren  Geschwisterten,  oder  andern  succediren,  so  dann  der  alteste ¬
  Sohn,  oder,  da  keine  Söhne  vorhanden  wären,  die  älteste
Tochter  die  Theilung  zu  machen,  die  übrigen  Geschwisterte
aber,  es  seyen  deren  viel  oder  wenig,  in  gedachter  Ordnung
zu  wählen  befugt  seyn,  also,  daß  alle  Zeit  das  Jüngste  zu
wählen  anfange,  und  das  in  dem  Alter  nachfolgende  Geschwister ¬
  ohne  Unterscheid,  es  sey  Bruder  oder  Schwester,  in  der
Wahl  nachfolge.
§.  3.
Eben  also  soll  es  gehalten  werden,  wann  die  verstorbene
Eltern  von  ihren  überlebenden  Kindern  bey  der  nächst  vorher
bemeldten  Erb=Vertheilung  repräsentiret  werden.
—
Gedruckt  bei  Theodor  Brger  in  Bayreuth.
            
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