Volltext : Bayerlein, Eduard: Gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern nach Bayreuther Recht

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Weitläuftigkeit,  das  Zu-  und  Eingebrachte  erwiesen  werden
könnte:  so  soll  der  dritte  Theil  alles  vorhandenen  Vermögens,
worunter  auch  der  acquaestus  conjugalis  mit  begriffen,  für
des  Weibes  Ein-  und  Zugebrachtes  in  ordine  ad  liberos,
ein  anderes  aber  wäre  es,  wenn  man  mit  den  Creditoribus
zu  thun  hätte,  alle  übrige  Verlassenschaft  aber,  es  sey  währender ¬
  Ehe  errungenes  oder  anderes,  für  väterliches  gehalten
und  geachtet  werden.
§.  16.
Es  soll  auch  in  diesem  Falle,  da  der  Mann  vor  dem
Weibe  verstirbt,  und  mit  ihr  erzeugte  Kinder,  die  ihre  Jahre
noch  nicht  erreichet,  nach  sich  lässet,  selbe  ein  gerichtlich  Jnventarium ¬
  der  Verlassenschaft  verfertigen  zu  lassen,  schuldig,
danebst  bey  ihren  Kindern,  daferne  kein  Bedenken  vorhänden,
zu  sitzen  und  dasselbe  mit  oder  ohne  Beyordnung  einiger  Vormünder ¬
  zu  administriren,  befugt  seyn.  Daferne  aber
§.  17.
Sie  ad  secunda  vota  schreiten  wolte,  soll  weder  die
Ehe=Zusage  gültig,  noch  die  priesterliche  Copulation  zugelassen, ¬
  sondern  hiermit  expresse  inhibiret  seyn,  in  so  lang,  bis
sie  ihre  Kinder  erster  Ehe,  nach  dem  Jnventario  sowohl  des
Haupt=Stuhls,  als  auch  der  währenden  Wittwen-Standes
erhobenen  Nutzung,  entweder  baar  abgefunden,  oder  doch  mit
Bewilligung  der  Vormünder  genugsam  versichert  haben  wird.
§.  18.
Damit  auch  so  wohl  unmündig-  als  minder-jährige
Kinder  ihres  väterlichen  Erb-Antheils  um  so  mehreres  gesichert ¬
  seyn  mögen;  soll  bey  anderweiter  Verehligung  der
Mutter  nicht  nur  die  Obrigkeit,  unter  welcher  sie  gesessen
ex  ofsicio,  sondern  auch  die  Mutter
selbst,  öber  auch  die
nächste  Anverwandte,  bey  Verlust  der  ihnen  auf  den  Event
anfallenden  Erbschaft,  um  zeitliche  Bestellung  der  Vormünder
und  um  die  Bewürkung  der  vorher  stehenden  Abfindung  der
Kinder  voriger  Ehe  befugt  seyn.
            
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