§ 77. Verträge zu Gunsten Dritter.
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Abs. 2). Darüber entscheidet die nähere Auslegung des einzelnen ¬
Vertrags?
Derartige Beschränkungen muß der Dritte
gegen sich gelten lassen. Im Uebrigen aber werden dessen
Rechte lediglich durch den Inhalt der Parteivereinbarung
bestimmt. Es stehen daher alle Einwendungen aus dem
Vertrage dem Quotenschuldner unmittelbar auch gegen den
Dritten zu; so z. B. daß die erhaltene Vermögenszuwendung
zur Erfüllung des Modus nicht hinreiche, oder daß wegen
Nichtempfangs des Kapitals die versprochene Abfindung
nicht oder einstweilen nicht geschuldet werde. Einwendungen
aus anderen Geschäften mit dem Versprechensempfänger
kann dagegen der Quotenschuldner dem Dritten nicht entgegensetzen, ¬
z. B. nicht die Einrede der Aufrechnung mit
einer Forderung wider den Promissar (s. § 334). Aus
dieser Vorschrift in Verbindung mit § 328 erhellt deutlich
daß der Dritte nicht mit der actio cessa des Promissars,
sondern aus eigenem Recht gegen den Promittenten klagt.
Er macht den (selbständigen) Anspruch geltend, den die
Parteien in ihrem Vertrag zu seinen Gunsten konstituirt
haben. Daß daneben im Regelfalle auch der Promissar
die Leistung an den Dritten fordern kann (§ 335), steht
damit nicht in Widerspruch. Es ist in Folge dessen auch
der Schaden, den der Dritte unter Umständen (z. B. wegen
Pflichtversäumniß des Promittenten bei der Arbeit) fordern
kann, nicht blos der Schaden des Promissars, sondern der
eigene Nachtheil des Dritten.
28) Nur in einzelnen besonders typischen Fällen hat das Gesetz
hierfür wiederum gewisse Auslegungsregeln (vgl. z. B. §§ 331, 332
BGB) aufgestellt oder das Verhältniß besonders geregelt (z. B.
§§ 433ff. HGB).