Inhaltsverzeichnis : Crome, Carl: ¬Die partiarischen Rechtsgeschäfte nach römischem und heutigem Reichsrecht

§  77.  Verträge  zu  Gunsten  Dritter.
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Abs.  2).  Darüber  entscheidet  die  nähere  Auslegung  des  einzelnen ¬
  Vertrags?
Derartige  Beschränkungen  muß  der  Dritte
gegen  sich  gelten  lassen.  Im  Uebrigen  aber  werden  dessen
Rechte  lediglich  durch  den  Inhalt  der  Parteivereinbarung
bestimmt.  Es  stehen  daher  alle  Einwendungen  aus  dem
Vertrage  dem  Quotenschuldner  unmittelbar  auch  gegen  den
Dritten  zu;  so  z.  B.  daß  die  erhaltene  Vermögenszuwendung
zur  Erfüllung  des  Modus  nicht  hinreiche,  oder  daß  wegen
Nichtempfangs  des  Kapitals  die  versprochene  Abfindung
nicht  oder  einstweilen  nicht  geschuldet  werde.  Einwendungen
aus  anderen  Geschäften  mit  dem  Versprechensempfänger
kann  dagegen  der  Quotenschuldner  dem  Dritten  nicht  entgegensetzen, ¬
  z.  B.  nicht  die  Einrede  der  Aufrechnung  mit
einer  Forderung  wider  den  Promissar  (s.  §  334).  Aus
dieser  Vorschrift  in  Verbindung  mit  §  328  erhellt  deutlich
daß  der  Dritte  nicht  mit  der  actio  cessa  des  Promissars,
sondern  aus  eigenem  Recht  gegen  den  Promittenten  klagt.
Er  macht  den  (selbständigen)  Anspruch  geltend,  den  die
Parteien  in  ihrem  Vertrag  zu  seinen  Gunsten  konstituirt
haben.  Daß  daneben  im  Regelfalle  auch  der  Promissar
die  Leistung  an  den  Dritten  fordern  kann  (§  335),  steht
damit  nicht  in  Widerspruch.  Es  ist  in  Folge  dessen  auch
der  Schaden,  den  der  Dritte  unter  Umständen  (z.  B.  wegen
Pflichtversäumniß  des  Promittenten  bei  der  Arbeit)  fordern
kann,  nicht  blos  der  Schaden  des  Promissars,  sondern  der
eigene  Nachtheil  des  Dritten.
28)  Nur  in  einzelnen  besonders  typischen  Fällen  hat  das  Gesetz
hierfür  wiederum  gewisse  Auslegungsregeln  (vgl.  z.  B.  §§  331,  332
BGB)  aufgestellt  oder  das  Verhältniß  besonders  geregelt  (z.  B.
§§  433ff.  HGB).
            
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