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wegen der Unterlassung der Litiscontestation verloren,
sondern schließt sich eventuell an die fingirte Einlassung
an. Denn der Verlust einer peremtorischen Einrede ist
nach der Vorschrift des I. R. A. nicht als eine Strafe
der Unterlassung der Litiscontestation bezeichnet, sondern
nur als die Folge der Versäumung des ersten Termins.
in welchem beiderlei Handlungen vorgenommen werden
sollen. Die Ansicht aber, daß die peremtorischen Einreden ¬
ihren Platz erst hinter der Einlassung haben, und
folglich gar nicht in Betracht kommen dürfen, wenn sie
vorgeschützt werden, ehe noch lis wirklich contestirt worden ¬
ist, würde consequent zu dem gewiß nicht zu billigenden ¬
Resultate führen, daß selbst in dem Falle, wenn
der Beklagte im ersten Termine alle seine Verbindlichkeiten ¬
erfüllt, also Einlassung und peremtorische Einreden
verbunden, aber aus Versehen diese vor jener vorgetragen
hätte, — die Einreden unberücksichtigt bleiben müßten.
Daß in Folge der hier vertretenen Ansicht der Ungehorsam ¬
dem Beklagten möglicherweise gar keinen Nachtheil ¬
bringt, ist allerdings nicht zu läugnen; allein diesen
Mißstand hat die Theorie nicht zu verantworten.
v. Linde a. a. O. S. 34.
Goldschmidt a. a. O. S. 72.
4) Ueber die Behandlung des Falles, wenn der
Beklagte eine peremtorische Einrede in der Eigenschaft
einer proceßhindernden vorgebracht, und darauf hin die
Einlassung förmlich verweigert hat, obgleich die
Einrede gar nicht zu einer proceßhindernden qualificirt
war, s.
Bolgiano a. a. O. S. 327—338.