fullscreen : Bayer, Hieronymus von: Vorträge über den gemeinen ordentlichen Civilproceß

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wegen  der  Unterlassung  der  Litiscontestation  verloren,
sondern  schließt  sich  eventuell  an  die  fingirte  Einlassung
an.  Denn  der  Verlust  einer  peremtorischen  Einrede  ist
nach  der  Vorschrift  des  I.  R.  A.  nicht  als  eine  Strafe
der  Unterlassung  der  Litiscontestation  bezeichnet,  sondern
nur  als  die  Folge  der  Versäumung  des  ersten  Termins.
in  welchem  beiderlei  Handlungen  vorgenommen  werden
sollen.  Die  Ansicht  aber,  daß  die  peremtorischen  Einreden ¬
  ihren  Platz  erst  hinter  der  Einlassung  haben,  und
folglich  gar  nicht  in  Betracht  kommen  dürfen,  wenn  sie
vorgeschützt  werden,  ehe  noch  lis  wirklich  contestirt  worden ¬
  ist,  würde  consequent  zu  dem  gewiß  nicht  zu  billigenden ¬
  Resultate  führen,  daß  selbst  in  dem  Falle,  wenn
der  Beklagte  im  ersten  Termine  alle  seine  Verbindlichkeiten ¬
  erfüllt,  also  Einlassung  und  peremtorische  Einreden
verbunden,  aber  aus  Versehen  diese  vor  jener  vorgetragen
hätte,  —  die  Einreden  unberücksichtigt  bleiben  müßten.
Daß  in  Folge  der  hier  vertretenen  Ansicht  der  Ungehorsam ¬
  dem  Beklagten  möglicherweise  gar  keinen  Nachtheil ¬
  bringt,  ist  allerdings  nicht  zu  läugnen;  allein  diesen
Mißstand  hat  die  Theorie  nicht  zu  verantworten.
v.  Linde  a.  a.  O.  S.  34.
Goldschmidt  a.  a.  O.  S.  72.
4)  Ueber  die  Behandlung  des  Falles,  wenn  der
Beklagte  eine  peremtorische  Einrede  in  der  Eigenschaft
einer  proceßhindernden  vorgebracht,  und  darauf  hin  die
Einlassung  förmlich  verweigert  hat,  obgleich  die
Einrede  gar  nicht  zu  einer  proceßhindernden  qualificirt
war,  s.
Bolgiano  a.  a.  O.  S.  327—338.
            
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