Volltext : Bayer, Hieronymus von: Vorträge über den gemeinen ordentlichen Civilproceß

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Die  Ansicht,  daß  dem  Beklagten  noch  eine  nähere
Einlassung  und  Beantwortung  der  Klage  aufzugeben  sey,
Heffter,  System  §.  365.
hat  weder  eine  gesetzliche  Bestimmung,  noch  den  Gerichtsgebrauch ¬
  für  sich.
In  welcher  Art  aber  die  Einlassung
fingirt  werden
soll,  ob  als  bejahend,  oder  als  verneinend,  ist  bestritten.
Die  erste  Ansicht  wird  vertheidigt  von
Gönner,  Handb.  II.  36,
die  letztere  von
Goldschmidt,  über  Litiscontestation  und  Einreden.
S.  66—72.
v.  Linde,  Abh.  I.  S.  24—34.
Richtig  ist  aber  gewiß  die  letztere.  Denn  wenn  sich
der  Beklagte  über  die  Klage  gar  nicht  vernehmen  läßt,
so  wird  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  der  Kläger  zum
Beweise  seiner  Klage  zugelassen  (§.  206)  (was  sonst  nur
im  Falle  einer  verneinenden  Antwort  geschieht);  da  aber
aus  einer  peremtorischen  Einrede  noch  kein  Geständniß
zu  folgern  ist  (qui  excipit,  non  fatetur),  so  ist  kein  Grund
vorhanden,  die  Anwendung  jener  allgemeinen  Vorschrift  in
diesem  Falle  auszuschließen.
Die  entgegengesetzte  Ansicht  würde  zu  dem  Resultate
führen,  daß  ein  Beklagter,  welcher  der  richterlichen  Aufforderung ¬
  wenigstens  zum  Theile  entsprochen  hätte,  härter
behandelt  würde,  als  der,  welcher  ihr  gar  nicht  Folge  leistete.
Das  Nähere  sieh  bei  v.  Linde  a.  a.  O.,  wo  die
v.  Gönner'sche  Ansicht  ausführlich  widerlegt  ist.
3)  Die  von  dem  Beklagten  wirklich  und  rechtzeitig
vorgebrachte  Einrede  geht  übrigens  keinesweges,  wie  Einige
glauben,
Weber,  Beitr.  S.  119.  Nr.  3.
Gensler,  Comment.  I.  S.  283.
            
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