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Die Ansicht, daß dem Beklagten noch eine nähere
Einlassung und Beantwortung der Klage aufzugeben sey,
Heffter, System §. 365.
hat weder eine gesetzliche Bestimmung, noch den Gerichtsgebrauch ¬
für sich.
In welcher Art aber die Einlassung
fingirt werden
soll, ob als bejahend, oder als verneinend, ist bestritten.
Die erste Ansicht wird vertheidigt von
Gönner, Handb. II. 36,
die letztere von
Goldschmidt, über Litiscontestation und Einreden.
S. 66—72.
v. Linde, Abh. I. S. 24—34.
Richtig ist aber gewiß die letztere. Denn wenn sich
der Beklagte über die Klage gar nicht vernehmen läßt,
so wird nach reichsgesetzlicher Vorschrift der Kläger zum
Beweise seiner Klage zugelassen (§. 206) (was sonst nur
im Falle einer verneinenden Antwort geschieht); da aber
aus einer peremtorischen Einrede noch kein Geständniß
zu folgern ist (qui excipit, non fatetur), so ist kein Grund
vorhanden, die Anwendung jener allgemeinen Vorschrift in
diesem Falle auszuschließen.
Die entgegengesetzte Ansicht würde zu dem Resultate
führen, daß ein Beklagter, welcher der richterlichen Aufforderung ¬
wenigstens zum Theile entsprochen hätte, härter
behandelt würde, als der, welcher ihr gar nicht Folge leistete.
Das Nähere sieh bei v. Linde a. a. O., wo die
v. Gönner'sche Ansicht ausführlich widerlegt ist.
3) Die von dem Beklagten wirklich und rechtzeitig
vorgebrachte Einrede geht übrigens keinesweges, wie Einige
glauben,
Weber, Beitr. S. 119. Nr. 3.
Gensler, Comment. I. S. 283.