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Behörden *) zufallen, in jedem Augenblick aufhören zu lassen.
Denn wollte man den Umstand, dass gewisse Personen nur
factisch immer wieder in ununterbrochener Aufeinanderfolge
zu einem im Zweifel rechtlich begrenzten Befugnisskreis berufen
werden, für genügend halten, um dieselben aus der Classe der
quasiordinarii auszuscheiden *), so dürfte man jedenfalls auch die
Generalvicare von Diöcesen, in welchen die Bestellung derselben
régelmässig und thatsächlich ausnahmslos stattfindet, ebenfalls
nicht dahin rechnen, ja es würde bei einem Ausgehen von einer
solchen Anschauungsweise überhaupt eine Sonderung der ordinarii
von den quasiordinarii in vielen Fällen gar nicht möglich sein.
Etwas Anderes ist es natürlich, wenn die Nuntiaturen
irgendwo in Folge eines Concordates oder eines den betreffenden
Nationen verliehenen, die ständige Existenz einer solchen förmlich
zusichernden Privilegiums errichtet sind, da es sich in diesem
Fall allerdings um eine dem Recht gemäss stets wieder zu
besetzende Würde handelt. Wir hätten es hier gewissermassen
Nr. 9, Moy und Vering Archiv, alte Folge B. 11, neue Folge B. 5 p. 383 ff.)
gelangenden Sachen den respektiven Erzbischöfen anheimfallen, zumal dieselben ¬
in allen Fällen eine mit der der Nuntien concurrirende Jurisdiction
in zweiter Instanz besitzen.
*) Z. B. würden die Dispense von den Irregularitäten, welche von den
Nuntiaturen ertheilt werden können (siehe Mejer l. c. p. 186 Nr. 9,
Breve Clemens XIII. cit. Nr. 19, l. c.) alsdann von der Dataria, resp. der
Secretaria Brevium, welche zu deren Ertheilung competent sind, die
Verleihung der ratione mensium apostolicorum dem Papst zur Collation überlassenen ¬
Beneficien beim Eintreten ihrer Vacanz von der Dataria anszugehen ¬
haben u. s. w.
*) Unter die judices ordinarii im strictesten Sinn wie wir dieselben in
§. 13 definirt haben, würden sie in Folge dessen noch immer nicht zu rechnen
sein, insoweit sich nicht auch jenes Moment, dass mit dem Aufbören ihrer
Stellung eine Lücke in dem kirchlichen Organismus eintreten würde, bei
ihnen verwirklicht fände. Es kann aber nicht geleugnet werden, dass sie
sich wenigstens mit den exemten Capiteln und anderen in Einzelfällen vermöge ¬
eines auf ganz speziellen Gründen beruhenden Privilegiums mit jurisdictio ¬
ordinaria ausgestatteten Dignitarien, wie etwa mit derart ausgezeichneten -
Aebtissinen, sehr nahe berühren: Denn wenn auch in abstracto die
Exemtion solcher Corporationen von der bischöflichen Gewalt noch nicht damit