Inhaltsverzeichnis : Kaempfe, Walther: ¬Die Begriffe der Iurisdictio, Ordinaria, Quasiordinaria, Mandata und Delegata im römischen, canonischen und gemeinen deutschen Recht und die zwischen diesen Jurisdictions-Arten obwaltenden Unterschiede

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Behörden  *)  zufallen,  in  jedem  Augenblick  aufhören  zu  lassen.
Denn  wollte  man  den  Umstand,  dass  gewisse  Personen  nur
factisch  immer  wieder  in  ununterbrochener  Aufeinanderfolge
zu  einem  im  Zweifel  rechtlich  begrenzten  Befugnisskreis  berufen
werden,  für  genügend  halten,  um  dieselben  aus  der  Classe  der
quasiordinarii  auszuscheiden  *),  so  dürfte  man  jedenfalls  auch  die
Generalvicare  von  Diöcesen,  in  welchen  die  Bestellung  derselben
régelmässig  und  thatsächlich  ausnahmslos  stattfindet,  ebenfalls
nicht  dahin  rechnen,  ja  es  würde  bei  einem  Ausgehen  von  einer
solchen  Anschauungsweise  überhaupt  eine  Sonderung  der  ordinarii
von  den  quasiordinarii  in  vielen  Fällen  gar  nicht  möglich  sein.
Etwas  Anderes  ist  es  natürlich,  wenn  die  Nuntiaturen
irgendwo  in  Folge  eines  Concordates  oder  eines  den  betreffenden
Nationen  verliehenen,  die  ständige  Existenz  einer  solchen  förmlich
zusichernden  Privilegiums  errichtet  sind,  da  es  sich  in  diesem
Fall  allerdings  um  eine  dem  Recht  gemäss  stets  wieder  zu
besetzende  Würde  handelt.  Wir  hätten  es  hier  gewissermassen
Nr.  9,  Moy  und  Vering  Archiv,  alte  Folge  B.  11,  neue  Folge  B.  5  p.  383  ff.)
gelangenden  Sachen  den  respektiven  Erzbischöfen  anheimfallen,  zumal  dieselben ¬
  in  allen  Fällen  eine  mit  der  der  Nuntien  concurrirende  Jurisdiction
in  zweiter  Instanz  besitzen.
*)  Z.  B.  würden  die  Dispense  von  den  Irregularitäten,  welche  von  den
Nuntiaturen  ertheilt  werden  können  (siehe  Mejer  l.  c.  p.  186  Nr.  9,
Breve  Clemens  XIII.  cit.  Nr.  19,  l.  c.)  alsdann  von  der  Dataria,  resp.  der
Secretaria  Brevium,  welche  zu  deren  Ertheilung  competent  sind,  die
Verleihung  der  ratione  mensium  apostolicorum  dem  Papst  zur  Collation  überlassenen ¬
  Beneficien  beim  Eintreten  ihrer  Vacanz  von  der  Dataria  anszugehen ¬
  haben  u.  s.  w.
*)  Unter  die  judices  ordinarii  im  strictesten  Sinn  wie  wir  dieselben  in
§.  13  definirt  haben,  würden  sie  in  Folge  dessen  noch  immer  nicht  zu  rechnen
sein,  insoweit  sich  nicht  auch  jenes  Moment,  dass  mit  dem  Aufbören  ihrer
Stellung  eine  Lücke  in  dem  kirchlichen  Organismus  eintreten  würde,  bei
ihnen  verwirklicht  fände.  Es  kann  aber  nicht  geleugnet  werden,  dass  sie
sich  wenigstens  mit  den  exemten  Capiteln  und  anderen  in  Einzelfällen  vermöge ¬
  eines  auf  ganz  speziellen  Gründen  beruhenden  Privilegiums  mit  jurisdictio ¬
  ordinaria  ausgestatteten  Dignitarien,  wie  etwa  mit  derart  ausgezeichneten -
  Aebtissinen,  sehr  nahe  berühren:  Denn  wenn  auch  in  abstracto  die
Exemtion  solcher  Corporationen  von  der  bischöflichen  Gewalt  noch  nicht  damit
            
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