Volltext : Bayer, Hieronymus von: Vorträge über den gemeinen ordentlichen Civilproceß mit Beziehung auf Martin's Lehrbuch

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kaum  rechtfertigen,  wenn  über  einige  Glieder  des  Beweissatzes ¬
  der  Beweis  durch  andere  Mittel,  z.  B.  durch  Zeügen =
  angetreten  wird.  Bei  sehr  weitläufigen  Urkunden
genügt  es,  vorläufig  nur  Extracte  zu  überreichen,  worin
die  betreffenden  Skellen  enthalten  sind.  Documenten,  die
in  fremder  Sprache  abgefaßt  sind,  ist  zugleich  eine  Uebersetzung =
  beizufügen.  Das  Gesuch  des  Producenten  geht
auf  diejenige  richterliche  Verfügung,  welche  der  Beschaffenheit ¬
  der  Urkunde  entspricht.
Decret  auf  die  Antretung.
Wenn  nicht  die  ganze  Antretung  als  offenbar  unzulässig =
  oder  unerheblich  erscheint,  so  wird  von  dem  Richter
ein  Productionstermin  festgesetzt,  und  der  Beweisführer
zur  Vorlage  der  Originalien,  der  Product  aber  zur  Abgabe
seiner  Erklärung  über  die  Aechtheit  oder  Unächtheit  der
Urkunde  vorgeladen.  Bei  Privaturkunden  wird  der  Product ¬
  „ad  recognoscendum  vel  diffitendum,"  bei  öffentlichen ¬
  aber  nur  „ad  agnoscendum“  (auch  wohl  „ad  inspiciendum“) ¬
  aufgefordert.  Denn  öffentliche  Urkunden
bedürfen  wegen  der  für  ihre  Aechtheit  sprechenden  Rechtsvermuthung =
  keiner  ausdrücklichen  Recognition  mehr,  wie
Privaturkunden;  nur  zur  Einsicht  müssen  sie  dem  Producten =
  vorgelegt  werden,  weil  ihm  gegen  jene  Rechtsvermuthung =
  der  Beweis  der  Verfälschung  offen  steht,  welchen ¬
  er,  ohne  das  angebliche  Original  gesehen  zu  haben,
nicht  wohl  antreten  könnte.  —  Die  Versäumung  des
Productionstermines  hat  für  beide  Theile  nachtheilige
Folgen.  Der  ungehorsame  Producent  verliert  nämlich  das
Recht,  die  vorzulegenden  Urkunden  in  diesem  Processe
noch  zu  gebrauchen,  —  wenn  nicht  etwa  die  Originalien
            
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